Am 24. Juli 2015 wurde bei einer Hausverwaltung ein Mietvertrag für eine 1-Zimmer Wohnung inkl. einige Zusatzvereinbarungen unterschrieben. Mietbeginn ist der 1. September 2015. Unterzeichner und somit Parteien sind eine volljährige, in Probezeit voll berufstätige Tochter und ihre Mutter sowie die Hausverwaltung. Die Miete beträgt 560,00 Euro inkl. Nebenkosten. Die Kaution i. H. v. 1.500,00 Euro sollte sofort und in bar zur Wirksamkeit des Vertrages hinterlegt werden. Diese Tatsache war der unterzeichnenden Mutter bis dahin nicht bekannt. 1.000,00 Euro wurden daraufhin gegen eine Quittung hinterlegt. Der Vertrag wurde von der Hausverwaltung nicht herausgegeben. Er läuft auf 24 Monate fest, danach gilt die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
Leider erst im Nachhinein sind große Zweifel bei der Mutter aufgekommen.
Ist der Vertrag anfechtbar bzw. gibt es irgendeinen Weg ihn rückgängig zu machen?
Zweifel einer Partei an bereits unterzeichnetem Mietvertrag
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biggib -
25. Juli 2015 um 13:33 -
Erledigt
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"Die Kaution i. H. v. 1.500,00 Euro sollte sofort und in bar zur Wirksamkeit des Vertrages hinterlegt werden."
Sofort gibt es nicht (siehe Abs.4)
§ 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
(1)...........
(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.
(3)...........
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam"Der Vertrag wurde von der Hausverwaltung nicht herausgegeben. Er läuft auf 24 Monate fest, danach gilt die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten."
Wurde ein Grund zur Befristung angegeben? Oder ist es ein Kündigungsverzicht?
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Da eine Kaution nur das Dreifache der Nettomiete betragen darf, Sollte man unbedingt prüfen, ob die Kaltmiete dieser Wohnung mit 500,- Euro korrekt ist. Wenn die Miete geringer ist, dann ist die Kautionsforderung sowieso gegen § 551 BGB, wie Kolinum ausführlich begründet hat.
ZitatDer Vertrag wurde von der Hausverwaltung nicht herausgegeben.
Das ist unseriös hoch 3 und ich denke, dass man hier Unrechtmäßiges verstecken will. Hier kann nur ein Anwalt für Mietrecht weiter helfen, den man so schnell wie möglich aufsuchen sollte. -
Danke für die Antworten.
@ Kolinum: Die Frage nach dem Grund der Befristung verstehe ich nicht. Ich gehe von einem Kündigungsverzicht aus, aber genau weiß ich es nicht. Die Vermieter schützen sich so vor einem häufigen Mieterwechsel, das scheint in Großstädten gängige Praxis geworden sein.
Was bedeutet die Klausel in § 551 IV für den Mietvertrag?
Zu der Höhe der Kaution wurde seitens der Hausverwaltung gesagt, dass diese rechtens wäre. Kaltmiete beträgt zwar 450,00 Euro aber die Betriebskostenpauschale ist scheinbar so ausgestaltet, dass 50,00 Euro davon auf die Kaltmiete draufgeschlagen werden können.
Warum der Vertrag nicht herausgegeben wurde, kann ich mir auch nur so vorstellen, dass es nicht mit rechten Dingen zugeht. Angesprochen wurde wohl auch, dass der Vertrag erst herausgegeben wird, wenn die Kaution vollständig bezahlt sei.
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Was scheinbar ist und von was Sie ausgehen, ist keine Option um eine eindeutige Antwort geben zu können.
Da Sie sich nun sowieso schon ins Schlamassel geritten haben, rate ich Ihnen zum Anwalt. Das kostet zwar, aber Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. -
Zitat
Da eine Kaution nur das Dreifache der Nettomiete betragen darf, Sollte man unbedingt prüfen, ob die Kaltmiete dieser Wohnung mit 500,- Euro korrekt ist.
Das stimmt so nicht. Wenn Teilinklusivmieten vereinbart sind, darf die Kaution auch das Dreifache der Inklusivmiete betragen. Und für mich hört sich das so an.
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