Beiträge von biggib

    Danke für die Antworten.

    @ Kolinum: Die Frage nach dem Grund der Befristung verstehe ich nicht. Ich gehe von einem Kündigungsverzicht aus, aber genau weiß ich es nicht. Die Vermieter schützen sich so vor einem häufigen Mieterwechsel, das scheint in Großstädten gängige Praxis geworden sein.

    Was bedeutet die Klausel in § 551 IV für den Mietvertrag?

    Zu der Höhe der Kaution wurde seitens der Hausverwaltung gesagt, dass diese rechtens wäre. Kaltmiete beträgt zwar 450,00 Euro aber die Betriebskostenpauschale ist scheinbar so ausgestaltet, dass 50,00 Euro davon auf die Kaltmiete draufgeschlagen werden können.

    Warum der Vertrag nicht herausgegeben wurde, kann ich mir auch nur so vorstellen, dass es nicht mit rechten Dingen zugeht. Angesprochen wurde wohl auch, dass der Vertrag erst herausgegeben wird, wenn die Kaution vollständig bezahlt sei.

    Am 24. Juli 2015 wurde bei einer Hausverwaltung ein Mietvertrag für eine 1-Zimmer Wohnung inkl. einige Zusatzvereinbarungen unterschrieben. Mietbeginn ist der 1. September 2015. Unterzeichner und somit Parteien sind eine volljährige, in Probezeit voll berufstätige Tochter und ihre Mutter sowie die Hausverwaltung. Die Miete beträgt 560,00 Euro inkl. Nebenkosten. Die Kaution i. H. v. 1.500,00 Euro sollte sofort und in bar zur Wirksamkeit des Vertrages hinterlegt werden. Diese Tatsache war der unterzeichnenden Mutter bis dahin nicht bekannt. 1.000,00 Euro wurden daraufhin gegen eine Quittung hinterlegt. Der Vertrag wurde von der Hausverwaltung nicht herausgegeben. Er läuft auf 24 Monate fest, danach gilt die ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten.
    Leider erst im Nachhinein sind große Zweifel bei der Mutter aufgekommen.
    Ist der Vertrag anfechtbar bzw. gibt es irgendeinen Weg ihn rückgängig zu machen?

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