Nebenkostenabrechnung

  • Guten Tag,

    habe gestern meine Nebenkostenabrechnung für 2014 bekommen und bin mir bei 2 Punkten überhaupt nicht sicher ob das so in Ordnung ist. Am 29.09.2014 fand die Hausübergabe statt.

    Nun zu Punkt 1, am 06.10.2014 (also nach unserem Mietverhältnis) wurde die Trinkwasseranlage gewartet und mir anteilig nach meinem Wasserverbrauch bis zum 29.09.2014 in Rechnung gestellt. Die Frage ist, eine Wartung ist für die Zukunft und nicht Rückwirkend, oder sehe ich es falsch!?

    Punkt 2 ist in etwa dasselbe, die Trinkwassseranalyse wuede am 29.09.2014 gemacht (nach der Hausübergabe) und mir auch anteilig nach meinen Wasserverbrauch bis zum 29.09.2014 in Rechnung gestellt. Also quasi dasselbe Problem.

    Ich hoffe sie wissen was ich meine und worauf ich hinaus möchte. Vielen Dank schonmal im Vorraus.

    Sven Walter

  • Wieso Problem? Alle Rechnungen, die im Abrechnungszeitraum anfallen, fließen in den Gesamtbetrag ein, natürlich auch solche, die nach einem Mietende erstellt werden. Zahlen muss man aber nur für die Mietzeit anteilmäßig.

  • Alle Kosten die im Abrechnungszeitraum entstanden Kosten fließen in die Abrechnung ein.

    Ob nun im, vor oder nach dem Nutzungszeitraum des Mieters ist egal.

    Der Mieter muß sie anteilig zu seinem Nutzungszeitraum tragen.

    Ob die Umlage anteilig zum Wasserverbrauch korrekt ist wage ich allerdings zu bezweifeln. Das müßte explizit im Mietvertrag vereinbart sein.

    Wenn nicht müssen die Kosten nach der Wohnfläche und dem Nutzungszeitraum, wenn kürzer als der Abrechnungszeitraum, umgelegt werden.

  • Ersteinmal Vielen Dank für die Antworten.

    Hier der §10 meines Mietvertrages, der Verteilungsmaßstab

    Der Mieter trägt von den Betriebskosten einen Anteil von _% oder, − sofern der Anteil nicht festgelegt ist −
    nach dem Verhältnis der Wohnfläche seiner Wohnung zur Summe der Wohn− und Nutzflächen aller Wohn− und
    Gewerberäume der Wirtschaftseinheit, es sei denn, dass ein Mieter von Wohnraum unbillig mit Kosten belastet wird,
    die durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks veranlasst werden. In diesem Falle ist der Vermieter verpflichtet,
    soweit dies möglich ist, die Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, vorweg abzuziehen.
    Bei vermieteten Eigentumswohnungen
    trägt der Mieter denjenigen Anteil an den vereinbarten Betriebskosten gemäß
    § 2 Betriebskostenverordnung, den die Einzelabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters vorgibt, sofern der Mieter
    hierdurch nicht unbillig benachteiligt wird. Daneben trägt er die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser
    Abrechnung unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z.B. Grundsteuer).
    Die Verteilung der Heiz− und Warmwasserkosten erfolgt
    a) nach dem Verhältnis der Wohn−/Nutzflächen,
    b) bei Verwendung messtechnischer Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem vom Vermieter gemäß §§
    7 bis 10 HeizkostenV bestimmten Abrechnungsmaßstab.
    Die Heizkosten können auch nach der Gradtagstabelle aufgeteilt werden.
    Sofern der Vermieter Wasserzähler eingebaut hat, werden die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung nach
    dem gemessenen Wasserverbrauch aufgeteilt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter selbst einen
    Versorgungsvertrag mit dem Wasserlieferanten abzuschließen.
    Werden bei Mieterwechsel Zwischenablesungen vorgenommen, sind die Kosten entsprechend zu verteilen. Im Übrigen
    sind die Kosten zeitanteilig zu verteilen. Die Kosten der Zwischenablesungen und die Nutzerwechselgebühren trägt der
    ausziehende Mieter. Findet keine Zwischenablesung statt, sind die Kosten zeitanteilig aufzuteilen.

    Habe nun mit meinem Vermieter gesprochen was den Schlüssel der Abrechnung für die Wartung der Trinkwasseranlage und die Trinkwasseranalyse betrifft.

    Er bezieht sich auf den §2 der Betriebskostenverordnung. Ist das so richtig von Ihm?

  • Die Kosten der Zwischenablesungen und die Nutzerwechselgebühren trägt der ausziehende Mieter.

    Die Nutzerwechselgebühr zahlt immer der Vermieter.

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