Ersteinmal Vielen Dank für die Antworten.
Hier der §10 meines Mietvertrages, der Verteilungsmaßstab
Der Mieter trägt von den Betriebskosten einen Anteil von _% oder, − sofern der Anteil nicht festgelegt ist −
nach dem Verhältnis der Wohnfläche seiner Wohnung zur Summe der Wohn− und Nutzflächen aller Wohn− und
Gewerberäume der Wirtschaftseinheit, es sei denn, dass ein Mieter von Wohnraum unbillig mit Kosten belastet wird,
die durch die gewerbliche Nutzung des Grundstücks veranlasst werden. In diesem Falle ist der Vermieter verpflichtet,
soweit dies möglich ist, die Betriebskosten, die nicht für Wohnraum entstanden sind, vorweg abzuziehen.
Bei vermieteten Eigentumswohnungen
trägt der Mieter denjenigen Anteil an den vereinbarten Betriebskosten gemäß
§ 2 Betriebskostenverordnung, den die Einzelabrechnung des Wohnungseigentumsverwalters vorgibt, sofern der Mieter
hierdurch nicht unbillig benachteiligt wird. Daneben trägt er die weiteren Betriebskosten, die außerhalb dieser
Abrechnung unmittelbar auf die Wohnung entfallen (z.B. Grundsteuer).
Die Verteilung der Heiz− und Warmwasserkosten erfolgt
a) nach dem Verhältnis der Wohn−/Nutzflächen,
b) bei Verwendung messtechnischer Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach dem vom Vermieter gemäß §§
7 bis 10 HeizkostenV bestimmten Abrechnungsmaßstab.
Die Heizkosten können auch nach der Gradtagstabelle aufgeteilt werden.
Sofern der Vermieter Wasserzähler eingebaut hat, werden die Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung nach
dem gemessenen Wasserverbrauch aufgeteilt. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter selbst einen
Versorgungsvertrag mit dem Wasserlieferanten abzuschließen.
Werden bei Mieterwechsel Zwischenablesungen vorgenommen, sind die Kosten entsprechend zu verteilen. Im Übrigen
sind die Kosten zeitanteilig zu verteilen. Die Kosten der Zwischenablesungen und die Nutzerwechselgebühren trägt der
ausziehende Mieter. Findet keine Zwischenablesung statt, sind die Kosten zeitanteilig aufzuteilen.
Habe nun mit meinem Vermieter gesprochen was den Schlüssel der Abrechnung für die Wartung der Trinkwasseranlage und die Trinkwasseranalyse betrifft.
Er bezieht sich auf den §2 der Betriebskostenverordnung. Ist das so richtig von Ihm?