Kleinreparaturen, Schönheitsreparatuern

  • Guten Tag zusammen,
    ich bin davor einen Auflösungsvertrag zu unterschreiben welcher auf meinen Mietvertrag verweist und besagt, dass ich mich verpflichte die unter §9 genannten SChönheitsreparaturen fachgerecht durchzufüren bis zum Auszug.

    Im §9 steht folgendes:
    Der Mieter verpflichtet sich, die Kosten für Kleinreparaturen bis zm Betrage von EUR....., -im Einzelfall selbst zu tragen, insbesondere wenn häufiger Zugriff auf die beschädigte Anlage die Reparatur verannlasst, begrenzt auf EUR ...,-im Kalenderjahr

    Schönheitsreparaturen hat der Mieter auf eigene Kosten bei Bedarf fachgerecht ausführen zu lassen, mindestens aber für Küche und Nasszellen alle drei Jahre, Wohn- und sonstige Räume alle fünf Jahre, bei Auszug hat er zeitanteilige Kosten zu übernehmen.

    Meine Frage lautet nun, was ich beim Auszug der Wohnung tatsächlich durchführen muss, oder ob der ganze Passus ungültig ist und ich die Wohnung nur Besenrein zu verlassen habe.

    Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichem Gruß,
    P. Meyer

  • Wenn Du einen Auflösungsvertrag unterzeichnest, geht man davon aus, dass dieser individuell verhandelt ist. Und wenn Du darin dann festlegst, dass die (ansonsten ungültige) Schönheitsreparaturklausel akzeptierst, dann wird diese, da jetzt erneut individuell verhandelt, wahrscheinlich mit Zustandekommen des Auflösungsvertrages aktiv.

  • Wenn du im gleichen Auflösungsvertrag aber geregelt hast, dass die in dem ungültigen Paragraphen beschriebenen Tätigkeiten (dennoch) ausgeführt werden sollen, gilt diese neue Vereinbarung, also die Verpflichtung zur Durchführung.
    Es handelt sich bei dieser Auflösung ja um ein individuell vereinbartes Rechtsgeschäft.
    Aber genaueres sollte da ein Anwalt sagen können. Das wird jetzt recht speziell.

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