Nach Auszug aus gemeinsamer Wohnung...

  • Nach Auszug aus gemeinsamer Wohnung...

    Folgender Sachverhalt stellt sich mir gerade, der durchaus denbar wäre, aber ich bisher nichts im Internet oder mir weiteren zugänglichen Quellen finde. Bisher findet man nur Rechtssprechungen bei verheirateten Paaren und/oder nichtehelicher Gemeinschaften... Aber wie sieht es denn aus zu diesem fiktiven Fall?

    A und B sind gute Freunde und ziehen in eine gemeinsame Wohnung. Beide haben den Mietvertrag als gleichberechtigte Mieter unterschrieben. Nach ungefähr 1 Jahr streiten sich beide auf das heftigste und A zieht aus, weil er weitere Eskalationen vermeiden will. Er hat.eine mündliche Zusage für eine Wohnung erhalten, weshalb er in kürzester Zeit alles zusammenpackt und auszieht. All seine Habseligkeiten stellt er bei einem Freund in dessen Garage ab, da es noch 1 Woche gehen wird, bis er in die neue Wohnung einziehen kann...

    Er übergibt dem in der Wohnung verbliebenen ein Übergabeprotokoll, in dem festgehalten wird, dass er auszieht und keine Schäden in/an der Wohnung zum Zeitpunkt seines Auszuges zu erkennen sind, so dass er nicht später in Regress genommen werden kann inklusive Schlüsselübergabe. Anschließend reicht er seine Kündigung beim Vermieter ein.,.

    Nun der Schock ein paar Tage später...
    Der neue "Vermieter" ruft ihn an, dass er die Wohnung nicht beziehen könne, da der Sohn von seiner Frau aus der Wohnung geschmissen wurde und nun diese Wohnung beziehen würde... Sofort geht A zum Anwalt um abzuklären, ob dies rechtens sei. Der Anwalt rät ihm, nichts zu unternehmen, da es an der Beweislast fehle, obwohl auch ein mündlicher Vertrag Gültigkeit hätte.

    Zu allem Überfluß teilt ihm sein Vermieter telefonisch mit, dass seine Kündigung unwirksam ist und er A erst vielleicht nach 1 Jahr aus dem Mietvertrag entlasse und er somit weiter haftbar sei.Eine Untervermietung des freien Zimmers, welches A bewohnt hat, erlaubt der Vermieter nicht.

    A zieht nun von Hotel zu Hotel und Freunden, um wenigstens zur Nacht ein Dach über dem Kopf zu haben, dies jedoch übersteigt nach fast 2 Monaten sein finanziellles Budget und eine Wohnung ist immer noch nicht in Sicht.

    A hat mehrfach bei B angefragt, ob er denn zumindest vorübergehend wieder in die Wohnung kann, jedoch B lehnt ab.A überlegt, B auf Zustimmung der Kündigung zu verklagen, nur befürchtet er, dass das Verfahren zu lange dauert und es bis dahin zu einem Änderungsmietvertrag zwischen Vermieter und B kommt.

    Nun rät der Anwalt von A ihm, sich per Eilverfahren wieder in die Wohnung einzuklagen. Schließlich sei die Kündigung unwirksam und das Wohnungsübergabeprotokoll zwischen A und B sei nur im Innenverhältnis geregelt, nicht aber im Außenverhältnis. Und da die Kündigung unwirksam sei, er noch in der Haftung stehe, er definitiv weiterhin das Recht hat, die Herausgabe des Schlüssels zu verlangen.

    B zahlt weiterhin brav die Miete und der Vermieter ist zwischenzeitlich bereit, A innerhalb eines halben Jahres aus dem Mietvertag vielleicht zu entlassen.

    Nun folgende Fragen, welche es zu würdigen gilt:

    Hat der Anwalt von A tatsächlich Recht?
    Kann A bei einer erfolgreichen Rückkehr in die Wohnung einen Ænderungsvertrag verhindern und so lange in der Wohnung bleiben, bis er eine neue Wohnung gefunden hat?

    Ihr seht, mir ist da ein recht schwieriger und komplizierter Fall aus dem Kopf entsprungen, der sicherlich für alle Forenteilnehmer eine fette Nus ist, welche es zu knacken gilt...

  • Zitat

    der sicherlich für alle Forenteilnehmer eine fette Nus ist, welche es zu knacken gilt...

    Was soll daran schwer sein? A hätte überhaupt nicht kündigen können, da eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) nicht so einfach beendet werden kann. Das hat der Vermieter auch richtig erkannt und die Kündigung nicht akzeptiert. Da die Wohnung nicht gekündigt werden konnte, kann A dort wieder wohnen.

    Warum man zum Anwalt geht und seine Auskunft infrage stellt ist mir ein Rätsel. Wenn ich etwas nicht verstehe, dann lass ich mir das vom Anwalt genau erklären, gerade dann, wenn ich z.B. Ausländer bin.

  • Na so einfach ist das ja nun auch nicht. Natürlich kann A kündigen. Der Vermieter muss sich nur damit einverstanden erklären. Was er ja auch teilweise getan hat - nach 1 halben Jahr evtl Änderungsvertrag - Desweiteren kann der Anwalt der Meinung sein, dass es so ist, wird das der Richter bei der Klage aber genauso sehen?
    Problem ist meiner Meinung nach folgendes...
    Das Übergabep d otokoll... stellt dies auch eine Vertragliche Regelung im Sinne des BGB dar?
    B hat zwei Monate alleine Miete bezahlt und war mit dem Auszug ebenfalls einverstanden.
    Und es wäre nicht das erste mal, dass sich ein Anwalt irrt... :(

  • Quatsch! Dieser Vertrag hätte von beiden Mietern gemeinsam gekündigt werden müssen und der Vermieter hätte dann mit dem verbliebenen Mieter einen neuen Vertrag abschließen müssen, dann wäre die Angelegenheit sauber über die Bühne gegangen.

    Zitat

    Das Übergabep d otokoll... stellt dies auch eine Vertragliche Regelung im Sinne des BGB dar?


    Nö.

    Zitat

    B hat zwei Monate alleine Miete bezahlt und war mit dem Auszug ebenfalls einverstanden.


    Und warum hat er dann die Kündigung nicht mitunterschrieben?

    Zitat

    Und es wäre nicht das erste mal, dass sich ein Anwalt irrt...


    Klar, aber nicht bei solch einer leichten Übung aus dem Erstsemester.

  • Ok, also ist die Kündigung tatsächlich rechtlich weiterhin unwidksam, auch wenn sich der Vermieter jetzt schon äußert, A in vielleicht 1 halben Jahr aus dem Mietvertrag zu entlassen? Das hilft mir schonmal ungemein weiter beim wälzen der Bücher.. Ich komm halt nur nicht dahinter, ob es dahingehenv auch eine Regelung gibt, wann der Vermieter zeitlich gesehen zustimmen muss/kann..
    Die Frage wäre auch zu klären, ob B eine strafbare Handlung begangen hat dadurch, dass er den Schlüssel weiterhin einbehalten hat..

  • Ist das wirklich so schwer zu verstehen? Ich spreche doch nicht dänisch. Der Vermieter kann ganz einfach die Kündigung von A nicht akzeptieren, weil die Unterschrift von B fehlt. Über dieses Problem solltest du dir Gedanken machen, dann klappt es auch mit der Kündigung.

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