Gibt es Ein Gesetzesbuch für Mietrecht? ich suche §

  • Hallo zusammen,

    Vermieter, will das ich meinen Vater von der gemeinsamen Wohnung die ca 66m², 2 Zimmer hat abmelde, da eine "überbelegung" vorhanden ist bei 3 Personen. Außerdem soll Die Freundin und Vater weder genehmigt noch Geduldete Personen sein die in meiner Wohnung Leben.

    Person 1: ich
    Person 2: Lebensgefährtin
    Person 3: Vater

    Fehler den ich gemacht habe ich habe Vater/Freundin erst beim Bezirksamt angemeldet und habe dann der alten vermieterin Telefonisch informiert....

    Vater Schläft im 33m² Wohnzimmer
    Ich und Freundin schlafen im 13m²

    Ich suche § die ich Dem Vermieter an "Die Nase" halten kann


    ich suche § für
    - Belegung/überbelgung

    - Einen § wo drin steht das der Vermieter nicht die Lebensgefährtin rauswerfen kann weil ein gemeinsames Interesse da ist zum zusammen Leben und alt werden.

    - Einen § wo drin steht das die nicht meine Vatter rauserfen können da es mein nächster Familienangehöriger ist.

    Gruß

    Milano

  • Hallo zusammen,

    Vermieter, will das ich meinen Vater von der gemeinsamen Wohnung die ca 66m², 2 Zimmer hat abmelde, da eine "überbelegung" vorhanden ist bei 3 Personen. Außerdem soll Die Freundin und Vater weder genehmigt noch Geduldete Personen sein die in meiner Wohnung Leben.

    Person 1: ich
    Person 2: Lebensgefährtin
    Person 3: Vater

    Fehler den ich gemacht habe ich habe Vater/Freundin erst beim Bezirksamt angemeldet und habe dann der alten vermieterin Telefonisch informiert....

    Vater Schläft im 33m² Wohnzimmer
    Ich und Freundin schlafen im 13m²

    Ich suche § die ich Dem Vermieter an "Die Nase" halten kann


    ich suche § für
    - Belegung/überbelgung

    - Einen § wo drin steht das der Vermieter nicht die Lebensgefährtin rauswerfen kann weil ein gemeinsames Interesse da ist zum zusammen Leben und alt werden.

    - Einen § wo drin steht das die nicht meine Vatter rauserfen können da es mein nächster Familienangehöriger ist.

    Gruß

    Milano

    Eine Überbelegung bei drei Personen auf 66 m² halte ich für nicht gegeben. Im Zweifel kann dies nur ein Gericht klären.
    Einen Paragraphen suchst Du da vergebens. Es gibt da für den freien Wohnungsbau keine Regelung, nur Urteile. Das LG Kempten hat geurteilt, dass jedem Mieter ca. 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen müssten.

    Damit haben sich die anderen Fragen erübrigt, da keine Überbelegung vorliegen wird.


  • Vater Schläft im 33m² Wohnzimmer
    Ich und Freundin schlafen im 13m²
    Milano

    Das solltet Ihr aendern. Die meisten Gerichte stellen bei der Entscheidung, ob eine Ueberbelegung vorliegt, nicht auf die Wohnungsgroesse an sich, sondern auf die Wohnsituation ab. Die mindestens pro Erwachsener Person zur Verfuegung stehende Flaeche setzen die Gerichte je nach Bundesland in der Regel zwischen 10 und 12 Quadratmeter an. Wohnen nun zwei Personen auf 13 Quadratmeter, besteht durchaus ein Risiko, dass ein Richter eine Ueberbelegung bejaht.

    Also Ihr beiden in das 33 Quadratmeter Zimmer, Vater in das 13 Quadratmeter Zimmer, dann sollte sich das Thema Ueberbelegung eigentlich erledigt haben.

    ABER: Dass Du Deine Lebensgefaehrtin so ohne Weiteres aufnehmen darfst, ist ein weit verbreiteter Irrglaube. Der BGH hat schon vor Jahren entschieden, dass fuer die Aufnahme des Lebensgefaehrten eine Erlaubnis des Vermieters erforderlich ist. Der Vermieter muss aber in der Regel die Erlaubnis erteilen.

    Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne triftigen Grund, musst Du ihn auf Zustimmung verklagen. Ist Deine Freundin eingezogen, ohne dass Du die Zustimmung des Vermieters hattest, kann das ein Kuendigungsgrund sein.

    cu
    Guenni

  • Zitat

    Einen § wo drin steht das der Vermieter nicht die Lebensgefährtin rauswerfen kann weil ein gemeinsames Interesse da ist zum zusammen Leben und alt werden.

    Hast Du denn vorher einfach mal in deinen Mietvertrag geschaut? Das kommt erst einmal vor dem Gesetz.
    Ich gehe jede Wette ein, dass dort drin steht, dass eine Aufnahme Dritter Personen, bzw. eine Untervermietung genehmigungspflichtig ist. Hast Du keine Genehmigung, wäre das ein Grund für eine Abmahnung.

    Ansonsten greift § 553 BGB.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hast Du denn vorher einfach mal in deinen Mietvertrag geschaut? Das kommt erst einmal vor dem Gesetz.
    Ich gehe jede Wette ein, dass dort drin steht, dass eine Aufnahme Dritter Personen, bzw. eine Untervermietung genehmigungspflichtig ist. Hast Du keine Genehmigung, wäre das ein Grund für eine Abmahnung.

    Ansonsten greift § 553 BGB.

    da steht Der Mieter ist ohne erlaubnis des vermieters weder zur untervermietung der gesamten mieträume noch zu einer sonstigen dauernden gebrauchtsüberlassung an dritte berechtigt...

    was sind dritte? sind vater lebensgefährtin auch dritte?

  • da steht Der Mieter ist ohne erlaubnis des vermieters weder zur untervermietung der gesamten mieträume noch zu einer sonstigen dauernden gebrauchtsüberlassung an dritte berechtigt...

    was sind dritte? sind vater lebensgefährtin auch dritte?

    Dritte sind alle Personen die nichts mit dem Mietvertrag zu tun haben.

    Zitat

    - Einen § wo drin steht das der Vermieter nicht die Lebensgefährtin rauswerfen kann weil ein gemeinsames Interesse da ist zum zusammen Leben und alt werden.

    - Einen § wo drin steht das die nicht meine Vatter rauserfen können da es mein nächster Familienangehöriger ist.

    Derartige Paragrafen gibt es nicht. Denn Dein Vermieter kann niemanden aus Deiner Wohnung werfen.

    Zitat

    Vermieter, will das ich meinen Vater von der gemeinsamen Wohnung die ca 66m², 2 Zimmer hat abmelde, da eine "überbelegung" vorhanden ist bei 3 Personen

    Dreh doch den Spieß einfach um und frag die Vermieterin nach dem Paragrafen für ihre Behauptung/Forderung.

  • Zitat

    da steht Der Mieter ist ohne erlaubnis des vermieters weder zur untervermietung der gesamten mieträume noch zu einer sonstigen dauernden gebrauchtsüberlassung an dritte berechtigt...

    Da stellt sich mir die Frage, warum Du den Teil des Mietvertrags ignoriert hast?
    Auf der einen Seite beanspruchst Du das Recht für Dich, auf der anderen Seite tust Du selbst "Unrecht", indem Du gegen vertragliche Bestimmungen verstößt.

    Die Tatsache, dass keine Überbelegung vorliegt, wurde Dir schon in dem anderen Thread umfassend erläutert. Wenn ich mich recht erinnere, habe ich sogar einen Link gepostet, in welchem ein Verweis auf eine Rechtsprechung (Ich glaube LG München) zu finden ist.

    Ansonsten gibt es keinerlei Paragraphen dazu. Solche Geschichten können nicht in einen festen gesetzlichen Rahmen gepresst werden, da jeder Fall unterschiedlich ist.
    Im schlimmsten Fall müsste also dein Vermieter gegen die Klagen. Hier würde dann ein Richter entscheiden.

    Deinen Vater musst Du sicher nicht rauswerfen, bei der Freundin wäre ich mir nicht so sicher. Mir würde es als Vermieter auch nicht gefallen, wenn sich mein Mieter weitere Personen in die Wohnung holt, ohne mich zu fragen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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