Hallo Forumbetreiber,
ich glaube der Inhalt auf der Seite
ist nicht aktuell und nicht richtig.
Dort steht "Gründe für die Kündigung müssen nicht angegeben werden."
So wie ich aber das im § 573 BGB - Ordentliche Kündigung des Vermieters lese, kann doch nur gekündigt werden, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Weiter heißt es:
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Was stimmt nun?
Wir haben ein unbefristetes Mietverhältnis und muss nun unser Vermieter einen Kündigungsgrund angeben? Wenn ich das BGB richtig lesen, kann uns eigentlich nicht wirklich gekündigt werden, außer sicher bei den o. g. drei Gründen? Andere vorgebrachte Gründe müsste dann der Richter bewerten.
Viele Grüße
st-mieter
uf