Gültigkeit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft in speziellem Fall

  • Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage gemäß folgendem Sachverhalt:

    Eine Freundin von mir hat vor kurzem eine Wohnung angemietet. Im Vertrag wurde eine Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten vereinbart. Soweit so gut.
    Die Wohnung hat sie jedoch nur gekriegt, da sie dem Vermieter eine selbstschuldnerische Bürgschaft Ihrer Mutter zugesagt hat. Dies geschah jedoch nicht im klassischen Sinne unaufgefordert, sondern der Vermieter hat ihr, da sie sich im Arbeitsvertrag noch in Probezeit befindet, klar gemacht, dass Sie die Wohnung nur erhält, wenn sie eine unbeschränkte, selbstschuldnerische Bürgschaft liefern kann.

    Im Mietvertrag an sich ist die Bürgschaft nicht erwähnt, d.h. nicht offiziell Bestandteil des Mietvertrages (sofern ich das richtig verstanden habe, würde dann die Maximalhöhe der Bürgschaft auf drei Monatsmieten, abzüglich der Kaution, beschränkt sein, was der Vermieter natürlich umgehen will?!).

    Die Bürgschaft der Mutter lag in dem Fall dann noch nicht direkt bei Vertragsschluss vor, sondern wurde erst ein paar Tage später nachgereicht. In der Zeit dazwischen hat der Vermieter eine Erinnerungsmail gesendet, in der ausdrücklich formuliert ist, dass die Bürgschaft Vertragsbestandteil des Mietvertrages ist.

    Nun endlich meine Frage: Ist die unbeschränkte (und nicht auf drei Monatsmieten begrenzte), selbstschuldnerische Bürgschaft dann dennoch gültig, auch wenn mit der Mail ja indirekt nachgewiesen ist, dass die Bürgschaft Vertragsbestandteil des Mietvertrages und somit auch nicht wirklich "unaufgefordert" erbracht wurde? - Wahrscheinlich schon, aber ich bin mir hier nicht 100%ig sicher.

    Danke schon mal!

  • Hallo,

    nur weil die Bürgschaft im Mietvertrag erwähnt wird, ist die nicht automatisch erzwungen worden. Im Grunde hat die Vermieterin gesagt, dass bei einem Arbeitsverhältnis in der Probezeit die Absicherung nicht gut genug ist und daraufhin hat sie das Angebot einer Bürgschaft bekommen. Diese ist dann eine Bedingung für den Mietvertrag, so what!

    Ich verstehe aber nicht ganz was du vorhast. Wenn ihr die Bürgschaft nicht geben wolltet, hättet ihr es nicht tun sollen. Stattdessen versucht ihr jetzt hinterher einen Fall zu konstruieren, dass eure Zusage nicht zählt. Wenn es so einfach wäre, würden Leute wie deine Freundin nie wieder eine Wohnung bekommen. Wäre wahrscheinlich besser für den vermieter gewesen, wenn ich so etwas lese.

    Gruss
    H H

  • Ich bezweifele, dass der VM im Ernstfall mit dieser Trickserei durchkommt, denn die Mietsicherheit ist auf max. drei Nettomonatsmieten begrenzt. M.W. kann eine Zusatzbürgschaft nur dann wirksam werden, wenn ein Rechtsstreit anliegt um eine Kündigung abzuwehren.

  • § 551 BGB - Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

    (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

    (2) ...
    (3) ...
    (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

    Eine weitergehende Sicherheitsleistung ist damit ausgeschlossen.
    Ich denke, das gilt auch für Verträge außerhalb des Mietvertrages.


    Der Vermieter glaubt sich besonders schlau, als er das nicht im Mietvertrag vereinbaren wollte, aber dann in einer E-Mail das als Bestandteil requiriert. Die Mail gehört in den Papierkorb.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (26. Juni 2015 um 01:29)

  • Danke für die Antworten!

    Ich will hier in keinsterweise irgendwie tricksen. Mich interessiert einfach nur die Rechtslage in dem Fall, da ich es auch ein bisschen übertrieben finde, von einer gut ausgebildeten Akademikerin, nur da sie noch 2 Monate Restprobezeit hat, neben einer Kaution in Höhe von drei Nettokaltmieten plus Nebenkostenzuschlag auch noch eine uneingeschränkte Bürgschaft zu verlangen. Vor allem nachem sie ihm zuvor bereits einen vollen Lebenslauf zugesendet und dem Vermieter zusätzlich (entgegen dem ausdrücklichen Rat einer Bankangestellten) Einblick in die volle Schufa-Auskunft gewährt hat, um überhaupt eine Chance auf die Wohnung zu bekommen. Schutzbedürfnis des Vermieters hin oder her.

  • Der Vermieter glaubt sich besonders schlau, als er das nicht im Mietvertrag vereinbaren wollte, aber dann in einer E-Mail das als Bestandteil requiriert.
    Die Mail gehört in den Papierkorb.


    Nee, überhaupt nicht!

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