Nebenkostenabrechnung erhalten... rechtlich so ok?

  • Hallo,

    wir wohnen in einem 6 Parteien Miethaus, unsere Wohnung umfasst ca. 87m².
    Aktuell haben wir unsere Nebenkostenabrechnung für 2013/2014 erhalten. Eigentlich hatten wir uns +/- 0 ausgerechnet bzw. mit einer max. Nachzahlung von 50 € gerechnet.
    Wir haben die Abrechnung am 14.06.15 erhalten und er möchte bitte bis spätestens 30.06.15 ganze 274 € überwiesen haben.
    1.Frage: Ist es überhaupt rechtlich die Zahlfrist auf nur 14 Tage zu verkürzen? Oder gibt es lt. Gesetz eine maximale Zeitspanne? (Bei der vorletzten NK Abrechnung hatten wir 6 Wochen Zeit)

    Der "Witz" an der Sache ist, dass wir an Heizkosten & Warmwasserkosten tatsächlich weniger verbraucht haben, als zuvor. Die eigentliche Nachzahlung entfällt also auf Kosten, auf die wir in dem gesamten abzurechnenden Mietjahr keinen Einfluss haben. So, nun zum eigentlichen..

    Punkt 1: Die Kaltwasserkosten
    Seit 2013 wurde bei uns eine sog. Bio Kläranlage eingebaut, heist, wir sind am eigentlichen Abwassernetz nicht angeschlossen. Die Gesamtkosten für alle Mietparteien in der Abrechnung als "Gesamt" bezeichnet waren in der Abrechnung zuvor (2012/2013) auf 2.545 € beziffert, wovon 352 € auf uns entfielen. In der Abrechnung 2013/2014 hingegen gibt es aufeinmal den Punkt "Kaltwasser + Abwasser", der gleich mal für alle Mietparteien auf 3.427 € beziffert wurde und davon 492 € auf uns entfielen.
    Die Frage ist nun.. weshalb wird bei uns überhaupt das Abwasser miteingerechnet?

    Punkt 2: Betriebskosten (Hausmeister)
    Wir haben bei uns einen "hauseigenen" Hausmeister, der seit 2015 pro Monat 85 € bekommt, (bis 2014 waren dies noch 80 €). Unser Hausmeister selbst, hat für dieses Geld weder Lohnbescheide, noch bekommt er es in regelmäßigen Abständen. Trotz allem sind die Hausmeisterkosten für alle Mietparteien 2012/2013 von 960 € (auf uns 169 €) 2013/2014 auf 1.303 € (auf uns 229 €) angestiegen.
    Darf er ohne uns zu benachrichtigen einfach so die Hausmeisterkosten in die Höhe treiben?

    Punkt 3: Betriebskosten (Allgemein)
    Die "Allgemeinen Betriebskosten" - Leider nicht einsehbar was alles dazu gehört, die Müllabfuhr, Antennenanlage, Grundsteuer und Versicherungen kann es nicht sein, denn dies ist extra aufgelistet - von 2012/2013 für alle Mietparteien 398 € (auf uns 70 €) 2013/2014 auf 678 € (auf uns 119 €) angehoben.
    Rechtlich ok?

    Sollte sich das ganze als plausibel herausstellen, werden wir den Betrag natürlich bis 30.06. überweisen.
    Trotz allem wären einpaar Belege/Rechnungen etc., vorallem beim Thema "Allgemein" seitens des Vermieters unseres Wissens nach schon angebracht. Zumal wir durch unsere tatsächlich anfallenden Kosten bzgl. Heizen (geht bei uns viel über den Strom, die Kosten dafür werden außerhalb des Mietverhältnisses geregelt) & Wasserverbrauch sparsam umgehen.

    Vielleicht könnt ihr mir etwas weiterhelfen.
    Danke im voraus.

    Chianti


  • Punkt 1: Die Kaltwasserkosten
    Seit 2013 wurde bei uns eine sog. Bio Kläranlage eingebaut, heist, wir sind am eigentlichen Abwassernetz nicht angeschlossen. Die Gesamtkosten für alle Mietparteien in der Abrechnung als "Gesamt" bezeichnet waren in der Abrechnung zuvor (2012/2013) auf 2.545 € beziffert, wovon 352 € auf uns entfielen. In der Abrechnung 2013/2014 hingegen gibt es aufeinmal den Punkt "Kaltwasser + Abwasser", der gleich mal für alle Mietparteien auf 3.427 € beziffert wurde und davon 492 € auf uns entfielen.
    Die Frage ist nun.. weshalb wird bei uns überhaupt das Abwasser miteingerechnet?

    BetrKV
    Punkt 3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung,....
    Die hauseigene Kläranlage spielt dabei keine oder nur eine unwesentlich Rolle. Auch Regenwasser gehört zu den Abwässern.

    Zitat

    Punkt 2: Betriebskosten (Hausmeister)
    Wir haben bei uns einen "hauseigenen" Hausmeister, der seit 2015 pro Monat 85 € bekommt, (bis 2014 waren dies noch 80 €). Unser Hausmeister selbst, hat für dieses Geld weder Lohnbescheide, noch bekommt er es in regelmäßigen Abständen. Trotz allem sind die Hausmeisterkosten für alle Mietparteien 2012/2013 von 960 € (auf uns 169 €) 2013/2014 auf 1.303 € (auf uns 229 €) angestiegen.
    Darf er ohne uns zu benachrichtigen einfach so die Hausmeisterkosten in die Höhe treiben?


    Der Vermieter muß bei Kostenerhöhungen niemad um Erlaubnis fragen. Die Kosten sind in jeden Fall laut Belegen nachzuweisen.
    Übrigens müssen für Hausmeister auch Sozial- und Versicherungen gezahlt werden. Das war früher meist nicht der Fall.
    Sie können das anhand der Belege alles nachprüfen.
    .

    Zitat

    Punkt 3: Betriebskosten (Allgemein)
    Die "Allgemeinen Betriebskosten" - Leider nicht einsehbar was alles dazu gehört, die Müllabfuhr, Antennenanlage, Grundsteuer und Versicherungen kann es nicht sein, denn dies ist extra aufgelistet - von 2012/2013 für alle Mietparteien 398 € (auf uns 70 €) 2013/2014 auf 678 € (auf uns 119 €) angehoben.
    Rechtlich ok?


    Fordern Sie für diesen Posten Einsicht in die Belege. Allgemeine Betriebskosten gibt es nicht. Da lässt sich allzuviel verstecken.
    Maßgeblich ist die BetrKV und dort finde ich "Allgemeine Betriebskosten" nicht.

    Zitat


    Trotz allem wären einpaar Belege/Rechnungen etc., vorallem beim Thema "Allgemein" seitens des Vermieters unseres Wissens nach schon angebracht.


    Nun wissen Sie was Sie zu tun haben.

    Zum Termin der Zahlung:
    BGB § 286 - Verzug des Schuldners
    (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
    (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
    (5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

  • Hallo Chianti,
    um genau Stellung nehmen zu koennen, muesste man die Abrechnungen hier einsehen.
    Zahlungsfrist ist immer 30 Tage nach Zugang der Abrechnung.
    Es koennen auch NUR die Kosten angesetzt werden, welche dem VM tatsaechlich regelmaessig und nachweisbar entstanden bzw. entstehen.

  • Ich nochmal,

    erstmal herzlichen Dank für eure Antworten.
    Nachdem ich vor 3 Wochen bei meinem Vermieter um die Einsicht der verschiedenen Belege gebittet habe, bekam ich nun heute diese Antwort per Mail:

    """Sehr geehrte Frau XXX,
    Hausmeisterkosten sind um 343,77 € gestiegen.
    Das liegt daran, dass wir als Vermieter den Hausmeister als Minijobber anmelden mussten. Dadurch entstanden Mehrkosten für Lohnrechnung, Krankenkassenbeiträge und Berufsgenossenschaft.

    Legionellenprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben für Vermieter in Mehrfamilienhäusern.

    Beim Abwassser sind in der Abrechnungsperiode die Entleerung und Reinigung der Doppelklärgrube auf dem Grundstück enthalten. Dies waren 964,- € für die Entleerung und 59,50 € für die Reinigung sowie die Wartungskosten für die Kläranlage.

    Allgemein betrifft Strom für Heizung, Hauslicht, Kläranlage und Aussensteckdosen.

    Nicht in der NK Abrechnung enthalten sind Reperaturen an der Heizungsanlage (Austausch Wärmespeicher) 2587,- €.
    Reperatur an anderen rechnischen Anlagen ca. 700,- €
    und der Umbau der Kläranlage zur Vollbiologischen Anlage in Höhe von 10602,- €"""

    So.. und trotz allem haben wir noch keine Einsicht erhalten. Und ehrlich gesagt kann er sich seinen (sorry!!) selbstgeschriebenen Wisch sparen.

    Unsere "Hausmeister" (3 verschiedene innerhalb 1 Jahres, bzw. für 4 Monate gab es komplett KEINEN Hausmeister) bekamen weder Lohnbescheide, geschweige die mtl. Zahlung in Höhe 80€/bzw. seit 2015 die 85€. Seit gut 1 Jahr bezahlt unser Vermieter den "Hausmeister" nicht.

    Die Klärgrube wurde seit über 10 Jahren nicht geleert, wir wohnen seit 4 Jahren in unserer Wohnung und nun sollen wir -weil wir gerade das Pech haben und in einer ungünstigen Zeit wohnen- für den Rest der über 10 Jahre nicht geleert wurde zahlen? Kann man dass nicht prozentual verlangen, dass man nur die Jahre zahlt in denen man tatsächlich auch "reinge***" hat?

    Was den Hausstrom betrifft.. kann man vom Vermieter verlangen sich einen günstigeren Stromanbieter zu suchen? Die vollbiologische Kläranlage hat bisher in 7 Monaten satte 1500 kWh verbraucht.

    So, ich möchte mich für meine forsche Ausdrucksweise entschuldigen, aber ich bin etwas sauer.

    Grüße,
    Chianti

  • Zitat

    So.. und trotz allem haben wir noch keine Einsicht erhalten.

    Dann würde ich hierzu nochmals einen Termin einfordern. Notfalls mittels Anwalt.

    Zitat

    Unsere "Hausmeister" (3 verschiedene innerhalb 1 Jahres, bzw. für 4 Monate gab es komplett KEINEN Hausmeister) bekamen weder Lohnbescheide, geschweige die mtl. Zahlung in Höhe 80€/bzw. seit 2015 die 85€. Seit gut 1 Jahr bezahlt unser Vermieter den "Hausmeister" nicht.

    Wenn der Vermieter mittels Gehaltsabrechnungen/Rechnungen nicht nachweisen kann, dass er einen Hausmeister beschäftigt hat, kann er auch keine Kosten geltend machen.

    Zitat


    Die Klärgrube wurde seit über 10 Jahren nicht geleert, wir wohnen seit 4 Jahren in unserer Wohnung und nun sollen wir -weil wir gerade das Pech haben und in einer ungünstigen Zeit wohnen- für den Rest der über 10 Jahre nicht geleert wurde zahlen?

    Ja, das ist durchaus rechtens. Es gibt diverse Arbeiten, die eben nicht jedes Jahr durchgeführt werden. Solange diese aber regelmäßig erfolgen (auch wenn das nur aller 10 Jahre sind), können diese Kosten innerhalb einer Abrechnungsperiode den jeweiligen Mietern geltend gemacht werden.

    Zitat

    Was den Hausstrom betrifft.. kann man vom Vermieter verlangen sich einen günstigeren Stromanbieter zu suchen? Die vollbiologische Kläranlage hat bisher in 7 Monaten satte 1500 kWh verbraucht.

    Jein! Der Vermieter ist grundsätzlich zwar an das Wirtschaftlichkeitsgebot gebunden, allerdings heißt das nicht, dass er permanent den günstigsten Anbieter suchen muss. Solange sich die Kosten im Durchschnitt aller Anbieter befinden, ist er seinen Pflichten nachgekommen.
    Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot ist im übrigen durch den Mieter nachzuweisen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Erstmal danke für eure Antworten.
    Ihr habt mir schon sehr weiter geholfen.

    Ich geb die NK Abrechnung, mein Schreiben und die Antwort des VM per Mail jetzt doch erstmal den Anwalt meines Schwiegervaters weiter. Der soll dort einfach auch nochmal drüber schauen. Obwohl ich fast befürchte, dass er dann auch die Einsicht in die Rechnungen des VM braucht/einfordert.

  • Ja, das ist durchaus rechtens. Es gibt diverse Arbeiten, die eben nicht jedes Jahr durchgeführt werden. Solange diese aber regelmäßig erfolgen (auch wenn das nur aller 10 Jahre sind), können diese Kosten innerhalb einer Abrechnungsperiode den jeweiligen Mietern geltend gemacht werden.


    Würde ich als Mieter mir nicht gefallen lassen.

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