Kündigungsfrist von einem Monat

  • Ich habe mit meinem Mieter entgegen der ursprünglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten eine zusätzliche Vereinbarung
    getroffen und einer Reduzierung der Kündigungsfrist auf einem Monat zugestimmt.

    Meine Frage ist wie berechnet sich diese Frist nun, wenn die Kündigung am 12. eines Monats mir zu gehen würde?
    Ich habe in einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH WuM 2003,365) gelesen, das bei Kündigungen im Rahmen von Mietverträgen üblicherweise davon auszugehen ist, dass die erklärte ordentliche Kündigungerst zum entsprechenden Monatsende wirksam wird (also mit Ablauf des nächsten Monats, nicht des laufenden) und nicht nach § 186 ff BGB am 11. des darauf folgenden Monats.
    :confused:

  • § 573c BGB - Fristen der ordentlichen Kündigung

    (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

    (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.

    (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.

    (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


    "Ich habe mit meinem Mieter entgegen der ursprünglichen Kündigungsfrist von 3 Monaten eine zusätzliche Vereinbarung
    getroffen und einer Reduzierung der Kündigungsfrist auf einem Monat zugestimmt."

    Ihr Vermieter kann Ihnen frühestens in 3 Monaten kündigen. Eine abweichende individuelle Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist gegenstandslos. Für den Mieter gilt aber diese kürzere vereinbarte Frist.

    Das Andere erlesen Sie aus Absatz 1.

  • Zitat


    Meine Frage ist wie berechnet sich diese Frist nun, wenn die Kündigung am 12. eines Monats mir zu gehen würde?

    Dazu müßte man die exakte Formulierung im Vertrag kennen.

    Vom 12. Juni - 12. Juni ist auch ein Monat, nur halt kein Kalendermonat.

    Laut BGB § 573c Abs. 1 kann jedoch nur zum Ablauf (Ende) eines Monats gekündigt werden. Weiter heißt es dort, sinngemäß, das der Monat noch/schon zur Kündigungsfrist zählt wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag der jeweiligen Vertragspartei zugeht.

    Übertragen auf Deine Frage würde des bedeuten das der Mieter jetzt frühestens zum 31.07. kündigen kann.

  • Danke für die Antwort Kolinum, aber der § 573c BGB ist mir bekannt und
    meine Frage ist dadurch nicht beantwortet, da ich der Vermieter bin und nicht der Mieter.

    Einmal editiert, zuletzt von Frups (13. Juni 2015 um 13:35)

  • Die exakte Formulierung ist: Ich verzichte gegenüber den Mietern auf eine mieterseitige Kündigungsfrist von 3 Monaten. Diese wird auf einen Monat reduziert.
    Das ist nämlich der genau das Problem. Auch der Beschluss des BGH geht von einer Kündigung zum Monatsende aus, auch wenn nicht explizit im Mietvertrag formuliert.
    Da die Kündigung nach Ablauf des 3. Werktages eingegangen ist, sehe ich das genauso wie anitari.
    Der Mieter jedoch überhaupt nicht.

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