Bei Auszug Renovieren trotz mtl. Zuschlag Schönheitsreparatur?

  • Guten Tag,
    Vor 4 Jahren beim Einzug in meine Wohnung hieß es, dass ich beim Auszug nur meine Möbel mitnehmen und den Boden abwischen soll. Deswegen steht in meinem Mietvertrag zum Thema Schönheitsreperaturen:" Die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) übernimmt der Vermieter. Der in der Miete enthaltene Kostensatz beträgt zur Zeit 9,76 € /m² Wohnfläche und Jahr. "

    In den AVB steht folgendes:
    " (1) Die Schönheitsreparaturen sind von dem Vermieter auszuführen
    (2) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von Innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und das Reinigen der Teppichböden. "

    Nun zu meinem Problem.Ich zahle ca 60€ im Monat damit der Vermieter sich um die Schönheitsreparaturen kümmert. Beim Einzug habe ich 2 von 3 Zimmer anders gestrichen. Eins in Brauntönen und eins Gelb und Orange. Nun meint der Vermieter, dass ich diese beim Auszug wieder Weis streichen soll. Auf meine Frage warum ich, obwohl im Mietvertrag drin steht, dass der Vermieter dafür zuständig ist antwortete er mit: "Das sind keine neutralen Farben die ich gewählt habe und deshalb muss ich neu streichen."
    Auf meine 2te Frage ob ich wenigstens die mittlerweile 2800 € für Schönheitsreparaturen Vorrauszahlungen zurückbekomme, weil er ja damit nichts gemacht hat bisher antwortete er mit "Nein"
    Soll ich lieber gleich zu einem Anwalt ? Oder hat er doch eventuel recht?

  • AVB = Allgemeine Vertragsbedingungen?

    Geht es um "normale" Wohnraumanmietung? Also kein Studentenwohnheim oder eine ähnliche Einrichtung?

    Geht es überhaupt um deutsches Mietrecht?

    Wenn ja, hat sich der Vermieter meiner Ansicht nach ein Eigentor geschossen. Denn er hat ausdrücklich bestätigt das er für die Schönheitsreparaturen zuständig ist und dafür jahrelang einen Haufen Kohle kassiert.

  • Zitat

    Ehrlich gesagt diese AVB + Mietvertrag würde ich einem Anwalt für Mietrecht zur Prüfung übergeben.

    Würde ich auch machen. Grundsätzlich könnte der Vermieter Recht haben. Farbintensive Wände gelten als Beschädigung der Mietsache, die der Mieter beseitigen muss. Inwiefern dies allerdings mit den Schönheitsreparaturen korreliert, wage ich nicht zu beurteilen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Farbintensive Wände gelten als Beschädigung der Mietsache, die der Mieter beseitigen muss.

    Als Beschädigung der Mietsache würde ich es nicht sehen. Der BGH sagt doch in mehreren Urteilen, dass der Mieter während des MV frei in der Farbgestaltung ist. Somit würde der BGH sagen, dass der Mieter die MIetsache beschädigen darf. Das kann ja nicht sein.

    Ansonsten dienen Schönheitsreparaturen dazu, die Gebrauchsspuren der Nutzung zu entfernen. Ihr habt die Wohnung ordnungsgemäß genutzt, da die freie Farbgestaltung während des MV zulässig ist. Da der Vermieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen zuständig ist und er dadurch einen erhöhten Mietzins erhält, kann er euch nicht zur Durchführung zwingen. Ist jedoch nur meine Meinung, die auf mein Rechtsempfinden beruht. Auf die Stelle hat meine Recherche nämlich nichts ergeben.


    "Meine Klausel ist unwirksam, ich muss nicht renovieren. Nun fordert mein Vermieter mehr Miete, weil er selber renovieren soll. Darf er das?

    Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass Vermieter die ortsübliche Miete um bis zu 71 Cent pro Quadratmeter erhöhen dürfen, wenn die Renovierungsklausel unwirksam ist (Az. 7 U 186/06). Es ist Revision eingelegt, der BGH muss die Frage nun klären.

    Setzt sich die Auffassung des OLG durch, müsste der Mieter einer 100-Quadratmeter-Wohnung binnen fünf Jahren 4 260 Euro mehr Miete zahlen. Dann wäre er mit einer wirksamen Renovierungsklausel besser dran. Denn die Renovierung in Eigenregie nach fünf Jahren wäre wohl günstiger als der Mietzuschlag."

  • Zitat

    Als Beschädigung der Mietsache würde ich es nicht sehen. Der BGH sagt doch in mehreren Urteilen, dass der Mieter während des MV frei in der Farbgestaltung ist. Somit würde der BGH sagen, dass der Mieter die MIetsache beschädigen darf.

    Ja, das darf er. Während der Mietzeit kann er die Wände - laut BGH - auch neongelb streichen. Hier geht es konkret aber um die Instandsetzung dieser Schäden bei Auszug, die ja de facto nichts mit Schönheitsreparaturen laut Definition zu tun haben.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Ja, das darf er. Während der Mietzeit kann er die Wände - laut BGH - auch neongelb streichen. Hier geht es konkret aber um die Instandsetzung dieser Schäden bei Auszug, die ja de facto nichts mit Schönheitsreparaturen laut Definition zu tun haben.

    Genau so ist es, und das sagt das BGH ja auch. WÄHREND der Mietzeit darf der Mieter seine Wohnung zur Gruft dekorieren oder zur Hippie-Wohnung mit lila blumen auf grüner Tapete. Aber bei der RÜCKGABE der Wohnung MUSS die Wohnung in neutralen Farben sein. Und das sogar dann, wenn es ungültige Schönheitsreparaturklauseln gibt. Begründung: unübliche Farbgebung ist eine Sachbeschädigung. Der Punkt Schönheitsreparaturen spielt bei Sachbeschädigung keine Rolle. Vom Mieter verursachte Sachbeschädigung ist auch vom Mieter zu beseitigen, bzw. ist der Mieter für die Beseitigung aufzukommen.

    Natürlich wurde geregelt, dass die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu erledigen sind. Aber das Beseitigen von Sachbeschädigungen des Mieters hat nichts mit Schönheitsreparatur zu tun. Der Mieter kann seine Sachbeschädigung nicht auf den Vermieter abwälzen. Denn dann könnte er auch mit nem Schraubenzieher über die Türen ratschen und sagen, im Rahmen der Schönheitsreparatur müsste die Tür sowieso geschliffen und lackiert werden.

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