Fristlose Kündigung des Mieters nach "unerlaubtem" Eintritt des Vermieters

  • Liebe Foren-Gemeinde,
    anbei ein etwas skurriler Fall, der mit gesundem Menschenverstand zwar schwierig zu erklären ist:

    Mieter A kündigt fristgerecht zum 30.04. seine Mitwohnung bei Vermieter B, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist also per 31.07.. Vermieter B findet zum 01.07. einen neuen Mieter und kommt Mieter A insoweit entgegen, als dass er Mieter A (der bereits seit dem 01.06. eine neue Wohnung bewohnt) schriftlich die Kündigung zum 30.06. mitteilt.

    Vermieter B weiß, dass Mieter A bereits seit dem 01.06. in der neuen Wohnung wohnt, der jetzt der Hauptwohnsitz von Mieter A ist. Vermieter B begibt sich am 05.06. - ohne vorherige Rücksprache mit Mieter A - in die alte Wohnung von Mieter A, wohl wissend, dass dieser bereits ausgezogen ist und die Wohnung renoviert hinterlassen hat. Die offizielle Wohnungsübergabe ist allerdings noch nicht erfolgt.

    Mieter A hat nach wie vor seine Alarmanlage (für eine leere Wohnung...) aktiviert, die daraufhin anschlägt, wodurch sich der Eintritt des Vermieters B nachweisen lässt. Daraufhin teilt Mieter A dem Vermieter B schriftlich mit, dass er - trotz vorherigen Erhalts der Kündigungsbestätigung zum 30.06. - infolge des unabgesprochenen Eintritts in "seine Wohnung" (da er ja noch bis zum 30.06. offiziell der Mieter ist) darüber hinaus eine taggleiche fristlose Kündigung mit Verweis auf Hausfriedensbruch erwirken möchte. Mit der Konsequenz, dass er für 25 der 30 Tage die Miete zurückfordert.

    Unabhängig davon, dass dies schlechter Stil des Mieters ist: Könnte er damit vor Gericht durchkommen?

    Meine rudimentäre Internetrecherche hat bislang folgendes Beispiel erbracht:

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    Das Landgericht Berlin hat dazu mal Folgendes in einem Urteil (LG Berlin Urteil v. 9.2.1999, Az. 64 S 305/98) festgehalten:

    "Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betritt."

    Das Landgericht Berlin hat damals eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten.
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    Für Expertenhilfe jeglicher Art wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Kalle

  • Hallo,

    Zitat

    Unabhängig davon, dass dies schlechter Stil des Mieters ist: Könnte er damit vor Gericht durchkommen?

    Ja, könnte er. Das unerlaubte Betreten der Mietsache kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach sich ziehen. Ob natürlich ein Richter des lokalen Amtsgerichtes - aufgrund der Umstände - anders entscheidet, weiß ich nicht.

    Wie ist der Vermieter denn überhaupt in die Wohnung gekommen? Hat A ihm zufällig einen Schlüssel ausgehändigt?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo Leipziger,

    vielen Dank für die schnelle Antwort!

    Mieter A hat dem Vermieter B keinen Schlüssel ausgehändigt, Vermieter B hatte sich einen Schlüssel zurückgehalten.

    Die Sachlage wäre vermutlich auch nicht großartig anders, wenn Vermieter B sich den Schlüssel von Person C (ein ebenfalls im Hause befindlicher Mieter, dem Mieter A freiwillig für den Fall eines versehentlichen Aussperrens den Schlüssel ausgehändigt hat) besorgt hätte, oder?

    Würde sich an der Sachlage etwas ändern, wenn Vermieter B im Vorhinein mehrfach erfolglos versucht hätte, den Mieter A telefonisch zu kontaktieren?

    Oder wenn die offizielle Wohnungsübergabe des Mieters an den Vermieter bereits vorher erfolgt wäre?


    Entschuldigen Sie die vielen Detail-Fragen, aber dieser Fall gibt mir einfach viele Fragen auf.

    Vielen Dank für jedwede Expertenhilfe!

  • Diese Hilfe gibt es für wenige Euro bei vielen Online-Anwälten per Telefon oder per Mail.

    Da haben Sie selbstverständlich Recht. Lassen Sie mich dann bitte meinen Satz leicht umformulieren: Über jedwede Indikation, die auch nur rudimentär über Halbwissen hinausgeht, bin ich dankbar.

  • Unabhängig davon, das ich immer noch Mieter B und Vermieter A suche, folgendes:


    Mieter A kündigt fristgerecht zum(am) 30.04. seine Mitwohnung bei Vermieter B, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist also per 31.07.
    Vermieter B ..............kommt Mieter A insoweit entgegen, als dass er Mieter A schriftlich die Kündigung zum 30.06. mitteilt.


    Was der Vermieter eigentlich nicht darf. Er hat ebenfalls mindestens 3 Monate Kündigungsfrist einzuhalten.

    Zitat

    Vermieter B begibt sich am 05.06. - ohne vorherige Rücksprache mit Mieter A - in die alte Wohnung von Mieter A, wohl wissend, dass dieser bereits ausgezogen ist und die Wohnung renoviert hinterlassen hat. Die offizielle Wohnungsübergabe ist allerdings noch nicht erfolgt.


    Hier liegt eindeutig ein Hausfriedensbruch vor.
    Eine taggenaue fristlose Kündigung würde ich in diesem Fall auch vornehmen. Die zuviel gezahlte Miete ist dann zurückzufordern.

  • Zitat

    Die Sachlage wäre vermutlich auch nicht großartig anders, wenn Vermieter B sich den Schlüssel von Person C (ein ebenfalls im Hause befindlicher Mieter, dem Mieter A freiwillig für den Fall eines versehentlichen Aussperrens den Schlüssel ausgehändigt hat) besorgt hätte, oder?

    Nein, Hausfriedensbruch bleibt Hausfriedensbruch. Es würde sich auch nichts daran ändern, wenn Angela Merkel den Schlüssel ausgehändigt hätte. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ergibt sich aus § 13 Grundgesetz.

    Zitat


    Würde sich an der Sachlage etwas ändern, wenn Vermieter B im Vorhinein mehrfach erfolglos versucht hätte, den Mieter A telefonisch zu kontaktieren?

    Nein, auch der Verweis auf § 13 GG. Das Betreten einer Wohnung geht dann nur durch richterlichen Beschluss, bzw. einstweiliger Verfügung.

    Zitat

    Oder wenn die offizielle Wohnungsübergabe des Mieters an den Vermieter bereits vorher erfolgt wäre?

    In dem Fall wäre der Besitz der Mietsache an den Vermieter gegangen, so dass ein Betreten ohne Rechtsfolgen geblieben wäre. Aber es hat ja keine Übergabe stattgefunden.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Liebe Foren-Gemeinde,
    anbei ein etwas skurriler Fall, der mit gesundem Menschenverstand zwar schwierig zu erklären ist:


    Ist nicht skurril sondern leider alltag bei deutschen Laienvermietern. Und regelmäßig Futter für Gerichte.


    Mieter A kündigt fristgerecht zum 30.04. seine Mitwohnung bei Vermieter B, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist also per 31.07.. Vermieter B findet zum 01.07. einen neuen Mieter und kommt Mieter A insoweit entgegen, als dass er Mieter A (der bereits seit dem 01.06. eine neue Wohnung bewohnt) schriftlich die Kündigung zum 30.06. mitteilt.

    hier das 1. Problem: War der Mieter mit der kürzeren Frist einverstanden? Gibt es das schriftlich?


    Vermieter B weiß, dass Mieter A bereits seit dem 01.06. in der neuen Wohnung wohnt, der jetzt der Hauptwohnsitz von Mieter A ist. Vermieter B begibt sich am 05.06. - ohne vorherige Rücksprache mit Mieter A - in die alte Wohnung von Mieter A, wohl wissend, dass dieser bereits ausgezogen ist und die Wohnung renoviert hinterlassen hat. Die offizielle Wohnungsübergabe ist allerdings noch nicht erfolgt.


    Hier ist das 2. und dritte Problem:
    2. Der Vermieter DARF keine Schlüssel zurückhalten, er muss dem Mieter ALLE Schlüssel zu der Wohnung geben. Ansonsten bekommt der Vermieter ein juristisches Problem.
    3. Der Vermieter darf nicht eigenmächtig die Mietsache betreten. Das ist eine Straftat. Unter Umständen nach 2. schon die zweite Straftat des Vermieters.


    Mieter A hat nach wie vor seine Alarmanlage (für eine leere Wohnung...) aktiviert, die daraufhin anschlägt, wodurch sich der Eintritt des Vermieters B nachweisen lässt. Daraufhin teilt Mieter A dem Vermieter B schriftlich mit, dass er - trotz vorherigen Erhalts der Kündigungsbestätigung zum 30.06. - infolge des unabgesprochenen Eintritts in "seine Wohnung" (da er ja noch bis zum 30.06. offiziell der Mieter ist) darüber hinaus eine taggleiche fristlose Kündigung mit Verweis auf Hausfriedensbruch erwirken möchte. Mit der Konsequenz, dass er für 25 der 30 Tage die Miete zurückfordert.


    Absolut korrekt Seitens des Mieters und auf alle Fälle dringend zu empfehlen. Würde jeder Mensch mit auch nur einem Funken Verstand so machen. Was der Vermieter sich da geleistet hat ist ein Unding.

    Unabhängig davon, dass dies schlechter Stil des Mieters ist: Könnte er damit vor Gericht durchkommen?

    Was ist daran schlechter Stil? Das ist das EINZIGE, was wirklich Sinn macht. So sollte JEDER Mieter handeln, wenn der Vermieter bei ihm UNBEFUGT Eindringt.


    Meine rudimentäre Internetrecherche hat bislang folgendes Beispiel erbracht:

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    Das Landgericht Berlin hat dazu mal Folgendes in einem Urteil (LG Berlin Urteil v. 9.2.1999, Az. 64 S 305/98) festgehalten:

    "Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betritt."

    Das Landgericht Berlin hat damals eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten.
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    Ähnliche Urteile gibt es Zuhauf. Ein Richter kann da gar nicht anders urteilen, weil das Gesetz genau das ja schon aussagt. Es sei denn, der Richter macht seine eigenen Regeln, aber dafür gibt es dann ja die nächste Instanz, die den Richter auf Spur bringt.


    Für Expertenhilfe jeglicher Art wäre ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Kalle


    Ist erfolgt.

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