Beiträge von KalleGrabowski
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Hallo Leipziger,
vielen Dank für die schnelle Antwort!
Mieter A hat dem Vermieter B keinen Schlüssel ausgehändigt, Vermieter B hatte sich einen Schlüssel zurückgehalten.
Die Sachlage wäre vermutlich auch nicht großartig anders, wenn Vermieter B sich den Schlüssel von Person C (ein ebenfalls im Hause befindlicher Mieter, dem Mieter A freiwillig für den Fall eines versehentlichen Aussperrens den Schlüssel ausgehändigt hat) besorgt hätte, oder?
Würde sich an der Sachlage etwas ändern, wenn Vermieter B im Vorhinein mehrfach erfolglos versucht hätte, den Mieter A telefonisch zu kontaktieren?
Oder wenn die offizielle Wohnungsübergabe des Mieters an den Vermieter bereits vorher erfolgt wäre?
Entschuldigen Sie die vielen Detail-Fragen, aber dieser Fall gibt mir einfach viele Fragen auf.
Vielen Dank für jedwede Expertenhilfe!
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Liebe Foren-Gemeinde,
anbei ein etwas skurriler Fall, der mit gesundem Menschenverstand zwar schwierig zu erklären ist:Mieter A kündigt fristgerecht zum 30.04. seine Mitwohnung bei Vermieter B, unter Berücksichtigung der dreimonatigen Kündigungsfrist also per 31.07.. Vermieter B findet zum 01.07. einen neuen Mieter und kommt Mieter A insoweit entgegen, als dass er Mieter A (der bereits seit dem 01.06. eine neue Wohnung bewohnt) schriftlich die Kündigung zum 30.06. mitteilt.
Vermieter B weiß, dass Mieter A bereits seit dem 01.06. in der neuen Wohnung wohnt, der jetzt der Hauptwohnsitz von Mieter A ist. Vermieter B begibt sich am 05.06. - ohne vorherige Rücksprache mit Mieter A - in die alte Wohnung von Mieter A, wohl wissend, dass dieser bereits ausgezogen ist und die Wohnung renoviert hinterlassen hat. Die offizielle Wohnungsübergabe ist allerdings noch nicht erfolgt.
Mieter A hat nach wie vor seine Alarmanlage (für eine leere Wohnung...) aktiviert, die daraufhin anschlägt, wodurch sich der Eintritt des Vermieters B nachweisen lässt. Daraufhin teilt Mieter A dem Vermieter B schriftlich mit, dass er - trotz vorherigen Erhalts der Kündigungsbestätigung zum 30.06. - infolge des unabgesprochenen Eintritts in "seine Wohnung" (da er ja noch bis zum 30.06. offiziell der Mieter ist) darüber hinaus eine taggleiche fristlose Kündigung mit Verweis auf Hausfriedensbruch erwirken möchte. Mit der Konsequenz, dass er für 25 der 30 Tage die Miete zurückfordert.
Unabhängig davon, dass dies schlechter Stil des Mieters ist: Könnte er damit vor Gericht durchkommen?
Meine rudimentäre Internetrecherche hat bislang folgendes Beispiel erbracht:
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Das Landgericht Berlin hat dazu mal Folgendes in einem Urteil (LG Berlin Urteil v. 9.2.1999, Az. 64 S 305/98) festgehalten:"Es stellt grundsätzlich eine erhebliche Vertragsverletzung dar, wenn der Vermieter ohne vorherige Ankündigung und ohne sich vorher zu vergewissern, ob der Mieter anwesend ist, die Wohnung mit Hilfe eines eigenen Schlüssels unbefugt betritt."
Das Landgericht Berlin hat damals eine fristlose Kündigung für gerechtfertigt gehalten.
---------------Für Expertenhilfe jeglicher Art wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüße
Kalle
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