Kündigen nach 30 Jahren

  • Hallo,


    ich wohne in einem 3-geschössigen Haus.
    Im Erdgeschoss befindet sich unser Geschäft.
    Im 2. Geschoss wohne ich mit Mann und Tochter.

    Im 1.Geschoss wohnt eine 70-Jährige Mieterin seit etwa 35 Jahren in einer 80qm 3-Zimmer Wohnung.
    Der Mietvertrag wurde seinerzeit durch meinen mittlerweile verstorbenen Vater abgeschlossen.
    Als ich das Geschäft und das gesamte Haus übernommen habe,1985, habe ich auch die Mieterin weiter wohnen lassen ohne einen neuen Mietvertrag mit ihr abzuschliessen.
    Der alte Mietvertrag liegt mir nicht vor.

    Nun ist meine zweite Tochter schwanger geworden. Sie wohnt 15km mit ihrem Lebensgefährten in einer 3Zimmer 83qm Wohnung zusammen.

    Diese soll und möchte gerne in unser Geschäft mit einsteigen und dieses in einigen Jahren übernehmen. Aus diesem Grund möchte Sie gerne in die Wohnung unserer Mieterin einziehen.
    Der grosse Vorteil liegt darin, dass die Tochter dann die Kindererziehung und Einarbeitung perfekt vereinbaren könnte, da sie ja im Erdgeschoss arbeiten würde und im 1.Geschoss wohnen würde.


    Nun zu meinen Fragen:
    Gilt die Kündigungsfreist von 9Monaten für mich als Vermieterin? Oder muss ich längere Kündigungsfristen, die beim Einzug der Mieterin galten, einhalten?
    Ist unsere Situation mit der Schwangerschaft und Übernahme ein ausreichender Grund für die Anmeldung von Eigenbedarf?


    Vielen Dank
    Ingrid

  • Hallo,
    Der alte Mietvertrag liegt mir nicht vor.

    Nun ist meine zweite Tochter schwanger geworden. Sie wohnt 15km mit ihrem Lebensgefährten in einer 3Zimmer 83qm Wohnung zusammen.

    Nun zu meinen Fragen:
    Gilt die Kündigungsfreist von 9Monaten für mich als Vermieterin?

    Ja, die Frist ist gültig, auch wenn in dem Vertrag noch eine längere Frist genannt wird.

    Oder muss ich längere Kündigungsfristen, die beim Einzug der Mieterin galten, einhalten?
    Ist unsere Situation mit der Schwangerschaft und Übernahme ein ausreichender Grund für die Anmeldung von Eigenbedarf?

    Das ist ein anerkannter Grund für eine Eigenbedarfskündigung
    Vielen Dank
    Ingrid

    Hier finden Sie ein Muster für eine Eigenbedarfskündigung:

    Musterbriefe zum Mietrecht - Wohnraumkündigung wegen Eigenbedarf

  • Zitat

    Im 1.Geschoss wohnt eine 70-Jährige Mieterin seit etwa 35 Jahren in einer 80qm 3-Zimmer Wohnung

    Die von Ihnen angegebenen Gründe mögen zwar für eine Eigenbedarfskündigung ausreichen, allerdings gebe ich zu bedenken, dass sich die Mieterin aufgrund des Alters und der Dauer des Mietverhältnisses auf die Härteklausel berufen könnte. Hier wäre dann im Streitfall seitens des Gerichts abzuwägen.

    Um das Risiko abzuwägen sollten Sie vorab ein Gepräch mit der Mieterin suchen

  • Hallo Alamo,

    ich kann hier keine für eine Eigenbedarfkündigung aureichende Rechtsgrundlage(n) erkennen.

    "Nun ist meine zweite Tochter schwanger geworden. Sie wohnt 15km mit ihrem Lebensgefährten in einer 3Zimmer 83qm Wohnung zusammen."
    Diese Wohnung dürfte für 3-4 Personen völlig ausreichen.

    "Diese soll und möchte gerne in unser Geschäft mit einsteigen und dieses in einigen Jahren übernehmen."
    Viele Leute haben weitaus mehr Anfahrtsstrecken zur Arbeit. Was sind schon 15km=20 Minuten Fahrt?

    "Der grosse Vorteil liegt darin, dass die Tochter dann die Kindererziehung und Einarbeitung perfekt vereinbaren könnte, da sie ja im Erdgeschoss arbeiten würde und im 1.Geschoss wohnen würde."
    Das wäre natürlich ein Vorteil. Ob man dem so einfach die ältere Mieterin opfern könnte...?

    "Ist unsere Situation mit der Schwangerschaft und Übernahme ein ausreichender Grund für die Anmeldung von Eigenbedarf?"
    Das wird wohl ein Gericht zu entscheiden haben, falls es Euch nicht gelingen sollte im Rahmen eines vernünftigen Gesprächs und grosszügigen Angebots die Mieterin "umzusiedeln".

  • Hi Berny,

    genau das wollte ich mit meinem Post zum Ausdruck bringen. Ich habe arge Zweifel, dass in diesem Fall aufgrund des Alters der Mieterin und der Dauer des Mietverhältnisses eine Eigenbedarfskündigung im Streitfall vor Gericht Bestand hat. Hier wird meines Erachtens das Schutzbedürfnis der Mieterin Vorrang haben.

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