WG-Zimmer Kündigung wurde vom Vermieter genehmigt und dann wieder zurückgezogen-HILFE

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem.
    Ich habe Ende April mein WG-Zimmer in einer 2er WG gekündigt und die Kündigung der Hausverwaltung auf unterschiedlichen Wegen zukommen lassen (mit denen gab es schon mehrfach Probleme und ich wollte sicher gehen). Ich habe zudem um eine Bestätigung der Kündigung gebeten und diese zweimal erneut angefragt. Erst telefonisch konnte ich jemanden erreichen. Die Antwort lautete dann "Ja klar, die haben wir bekommen, aber es ist so viel los, da kamen wir nicht dazu irgendwas für sie zu machen. Wenn sie einen Nachmieter haben, schicken sie uns einfach die Daten." So, Anfang Mai hatte ich dann also eine mündliche Bestätigung der Kündigung.

    Nun haben wir einen neuen Nachmieter gefunden. Die Daten habe ich gestern der Hausverwaltung zukommen lassen. Daraufhin kam eine sehr patzige E-Mail, dass das nicht reicht und eine Auflistung, was sie noch alles brauchen, bevor sie den Vertrag auf den neuen Bewohner anpassen.
    Auf diese E-Mail habe ich eine sehr lange Antwort verfasst, in der ich ein negatives Feedback gegeben habe über den schlechten Service und das man mir das gleich am Telefon hätte sagen können etc.

    Daraufhin fühlte sich der zuständige Sachbearbeiter offensichtlich ans Bein gepinkelt - in der folgenden E-Mail schrieb er, es wird keine Umschreibung mehr geben. Wenn ich ausziehen möchte, müssen beide Parteien kündigen und ausziehen oder keiner.

    Nun meine Frage: Darf eine genehmigte Kündigung einfach so wieder zurückgezogen werden? Leider habe ich die ja nur mündlich bekommen. Aber auch in der ersten Antwort von gestern stehen ja auch einfach nur die benötigten Daten des neuen Mieters, sprich eine indirekte Zusage, dass es in Ordnung ist, sie aber noch einige Utnerlagen benötigen (die sie inzwischen auch schon erhalten haben).

    Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und bin auch nicht im Mieterschutzbund (noch nicht?!)

    Ich hoffe es kann mir jemand helfen!
    Sarah

  • Zitat

    Wenn ich ausziehen möchte, müssen beide Parteien kündigen und ausziehen oder keiner.

    Und so ist nun mal die Rechtslage, egal was vorher gesagt wurde. Als Mieter, der etwas erreichen will, sollte man sich an die Spielregeln halten.

    Zitat

    Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung und bin auch nicht im Mieterschutzbund (noch nicht?!)


    Und beides würde dir in diesem Fall auch nicht helfen.

  • Das heißt, ein Vermieter kann zuerst der Kündigung zustimmen und sich dann spontan, 1,5 Monate nach Kündigung, um entscheiden? Das kann ja wohl nicht sein?! Da gibt es doch auch gewisse Widerspruchsfristen. Und nach BGB kann man ja auch als einzelner Gesellschafter in einer WG die Kündigung verlangen.

  • Zitat

    Da gibt es doch auch gewisse Widerspruchsfristen.

    Quatsch, von welchen Widerspruchsfristen schreibst du?

    Zitat

    Und nach BGB kann man ja auch als einzelner Gesellschafter in einer WG die Kündigung verlangen.


    Ja klar, vor Gericht und nicht so, wie es dir passt.

    Zitat

    einfach mal eine Auskunft bekommt und Hilfe


    Auskunft hast du bekommen. Wenn dir die Antworten nicht in den Kram passen, dürfte es wohl an deinen überzogenen Vorstellungen liegen.

  • § 723
    Kündigung durch Gesellschafter
    (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.

    => Ich lese da nichts von einer Pflicht vor Gericht gehen zu müssen.

    Explizit ging es mir vor allem darum, dass der Vermieter nicht der Umschreibung zustimmen kann und es sich später wieder anders überlegen kann. Ich weiß, dass beide Parteien kündigen müssen, wenn beide als Mieter im Vertrag stehen UND das mit dem Vermieter auch andere Regelungen getroffen werden können, nämlich das er einem Nachmieter zustimmt und der Vertrag geändert wird.
    Das hat er getan. Und ich finde es sehr merkwürdig, wenn eine solche Zustimmung nach 6 Wochen widerrufen werden kann, ohne Angabe von Gründen.

  • Zitat

    § 723
    Kündigung durch Gesellschafter
    (1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen.

    => Ich lese da nichts von einer Pflicht vor Gericht gehen zu müssen.

    Du wirfst hier etliche Dinge zusammen, die nicht zusammen passen:

    1. Es gibt einen gültigen Vertrag zwischen mehreren Mietern und dem Vermieter. Hier spielt der § 723 BGB erst einmal gar keine Rolle, da sich der Vermieter nicht für das Innenverhältnis seines Vertragspartners interessiert. Es gibt vertragliche Verpflichtungen für Mieter und Vermieter. Punkt!

    2. Jetzt kommt die Kündigung der Gesellschafter ins Spiel:
    Wird der Gesellschaftervertrag gekündigt, bzw. besteht dahingehend Einigkeit, hat dies nicht Zwangsläufig eine Änderung des Mietverhältnisses, bzw. das Recht des Austrittes eines Mieters zur Folge, da der Vermieter trotzdem einer Änderung des Mietverhältnisses zustimmen muss.
    Oder anders: verweigert der Vermieter die Stellung eines Nachmieters, bzw. deinen Austritt, hätte dies zur Folge, dass aufgrund der Auflösung des Gesellschaftervertrages die gesamte Wohnung gemeinschaftlich gekündigt werden muss.

    In der Realität und Praxis sieht es dann so aus, dass die anderen Hauptmieter/Gesellschafter die Zustimmung zur gemeinschaftlichen Kündigung verweigern und die Sache vor Gericht geht. Hier wird dann entweder der Vermieter verdonnert, deinem Austritt zuzustimmen, oder die Wohnung muss gemeinschaftlich gekündigt werden.

    Im Grunde genommen steht im § 723 BGB auch gar nichts anderes: Als WG seid Ihr eine BGB-Gesellschaft, die Ihr nach dem benannten Paragraphen kündigen könnt. Eine "Kündigung der Gesellschaft" heißt dann logischerweise "Kündigung der WG".
    Was Du verlangst ist eine Teilkündigung, wovon im BGB aber nicht die Rede ist.

    Zitat

    Und nach BGB kann man ja auch als einzelner Gesellschafter in einer WG die Kündigung verlangen.

    Ja, aber nur die Kündigung der gesamten WG.

    Fakt ist, dass Du nur eine telefonische Bestätigung der Kündigung hast, die vor keinem Gericht dieser Welt Bestand hat. Auf der anderen Seite gibt es einen Mietvertrag, in dem klar geregelt wird, wie eine wirksame Kündigung auszusehen hat.

    Zitat

    Auf diese E-Mail habe ich eine sehr lange Antwort verfasst, in der ich ein negatives Feedback gegeben habe über den schlechten Service und das man mir das gleich am Telefon hätte sagen können etc.

    Hier empfehle ich Dir, so etwas künftig (egal in welcher Lebenssituation) zu unterlassen. Ich habe in massig Kommunikationsseminaren gelernt, dass persönliche Anfeindungen und negative Kritik immer mit einem beleidigten "Gegenüber" enden, der sich dann an keine Kulanzentscheidungen und Nettigkeiten der Vergangenheit erinnern kann.

    Oder anders: "Wer Wind säht, wird Sturm ernten"

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    3 Mal editiert, zuletzt von Leipziger82 (29. Mai 2015 um 13:54)

  • Ich habe Ende April mein WG-Zimmer in einer 2er WG gekündigt und die Kündigung der Hausverwaltung auf unterschiedlichen Wegen zukommen lassen


    Ich bezweifele, dass Du Deinem Vermieter (das ist derjenige, der im Mietvertrag als Vermieter benannt ist) überhaupt richtig, frist- und formgerecht gekündigt hast.
    Zu dem weiteren hier von Dir beschriebenen Gewurschtel werde ich mich nicht äussern. Substanz entscheidet.

  • Ich versuchs mal so:

    1. Sie haben gekündigt und damit ist die Sache gegessen. Eine Kündigungsbestätigung ist nicht erforderlich und kann demnach auch beliebig widerrufen werden. Das macht die Kündigung nicht rückgängig.

    2. Der Vermieter muß keinen Nachmieter akzeptieren. Wenn er zusätzliche Daten haben will, dann liefern Sie diese oder auch nicht.

    3. Sie haben ein negatives Feedback loßgelassen und haben sich damit alle Chancen verbaut. Das war äußerst unklug, denn letztendlich sitzen Sie am kürzeren Hebel. Diplomatisches Verhalten kann man auch ohne Studium lernen.

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