Beiträge von Thantalos

    Liebe Forumsteilnehmer,

    vielleicht könnt Ihr mir ein wenig auf die Sprünge helfen, was folgende Klauseln angeht.

    "§ 17 Schönheitsreparaturen
    (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in der Mietsache fachgerecht und auf seine Kosten auszuführen.
    (2) Die Schönheitsreparaturen umfassen das Streichen oder Tapezieren der Wände und Decken. Die Schönheitsreparaturen umfassen weiter das Lackieren von Heizkörpern und Heizrohren.
    (3) Der Mieter hat die Schönheitsreparaturen auszuführen, sobald und soweit dies nach dem Zustand der Mietsache erforderlich ist.

    § 18 Beendigung des Mietverhältnisses
    (1) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume ordnungsgemäß gereinigt und mit sämtlichen mit vermieteten Ausstattungsgegenständen, Geräten, Schlüsseln, auch selbst beschafften, zurückzugeben.
    (2) Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses die gemäß § 17 dieses Mietvertrages
    fälligen Schönheitsreparaturen auszuführen.
    (3) Soweit Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gemäß § 17 dieses Mietvertrages fällig sind, gilt folgendes: die Wohndauer des Mieters seit der letzten Durchführung von Schönheitsreparaturen, längstens jedoch seit Überlassung der Mietsache an den Mieter, wird ins Verhältnis zu der Zeit gesetzt, nach der bei Fortdauer des Mietverhältnisses, also bei einer weiteren Nutzung der Wohnung durch den Mieter, voraussichtlich eine Renovierung erforderlich sein würde. In diesem Verhältnis kann der Vermieter vom Mieter die anteilige Übernahme der Kosten verlangen, die üblicherweise bei der Durchführung der Schönheitsreparaturen anfallen würden. Der Mieter wird höchstens insoweit an den Kosten beteiligt, als sie von ihm selbst verursacht worden sind. Der Mieter ist berechtigt, die Zahlung des Renovierungskostenanteils dadurch abzuwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zum Ende des Mietverhältnisses, trotz fehlender Fälligkeit, selbst fachgerecht durchführt."

    Bei §18 (3) handelt es sich meines Erachtens nach um eine unzulässige Quotierung. Bedeutet das in Konsequenz, dass die aktuell nach §18 (2) eventuell notwendigen Arbeiten auch obsolet sind?

    Vielen Dank für Eure Unterstützung!

    Andreas

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