Mietminderung wg Wohnfläche und Handwerkertermin nicht eingehalten

  • Hallo zusammen!

    Ich wohne seid 01.04.2014 zur Miete in einer Wohnung und bin dort eigentlich auch zufrieden, mein Problem ist nur folgendes:

    Das Objekt wird von einer Hausverwaltung verwaltet, Kontakt zu den VM läuft nur über diese Hausverwaltung und erscheint mir relativ eigenartig (generell unfreundlich, was meine Verpflichtungen angeht immer sehr hinterher, lassen sich aber bei ihren immer seeeeeehr viel Zeit usw)

    Konkret folgendes:

    Im Mietvertrag ist keine Angabe zur Wohnfläche gemacht, ist auch nicht verpflichtend, also im Grunde mein Problem.
    Die Wohnung war inseriert mit ~90m². Laut meiner Messung besitzt sie aber eine GRUNDfläche von ~80m²+Dachschrägen, was in einer Wohnfläche von ~70m² reslutiert.
    Also im Grunde ein Grund für eine Mietminderung, weil die Abweichung weit mehr als 10% beträgt.

    Ich kann mich aber nicht auf den Mietvertrag berufen, also folgende Idee von mir:

    In einem Protokoll zur Ablesung der Heizungszähler steht 90m² Wohnfläche.
    Meine NBK-Abrechnung für letztes Jahr habe ich noch nicht, wenn dort aber auch 90m² drin stehen sollten, reichen diese beiden rechtlich gültigen Dokumente als Grundlage zur Durchsetzung für eine Mietminderung? Diese könnte ich dann ja auch rückwirkend aussprechen und mir für das vergangene Jahr die Differenz auszahlen lassen! Wäre also nicht unerheblich!

    Zweite Frage:

    Mir wurde ein Termin zur Prüfung meiner Rauchmelder von der Hausverwaltung aufgedrückt, Zeitraum 9-11 Uhr an einem Werktag. Ich also brav einen Gleittag auf der Arbeit eingereicht, weil ich ohnehin ein paar Übersuntden hatte und zu Hause gewartet.
    Jetzt kam der Techniker aber überhaupt nicht! Nicht mal zu spät oder so, er erschien einfach nicht!
    Kann ich da irgendwas geltend machen, um eine "Entschädigung" für den "sinnlos vergeudeten Tag" zu erhalten? War schließlich "Verlust" für meinen AG, weil ich meine Überstunden abgebaut habe und sie nicht verfallen lies...

    Danke und Grüße!

  • Zitat

    Laut meiner Messung besitzt sie aber eine GRUNDfläche von ~80m²+Dachschrägen, was in einer Wohnfläche von ~70m² reslutiert.

    Richtig gemessen? Flächen mit lichter Höhe mind. 2 m = 100 % Wohnfläche, 1 bis unter 2 m = 50 % und unter 1 m 0 %

    Hast Du wirklich alle Räume hinter der Wohnungstür gemessen und auch den evtl. vorhandenen Balkon oder die Terrasse? Diese Fläche darf nämlich zu 25 - 50 % zur Wohnfläche gerechnet werden.

  • Danke für die flotte Antwort!

    Ja, ich habe definitiv richtig gemessen, bin in der Bau-Planung tätig und hab das ganze sogar mit Laser vermessen. Die Dachschrägen sind relativ steil, der Anteil an >1m und 1-2m Flächen ist dementsprechend etwas hoch.
    Balkon und Terasse habe ich nicht.
    In meiner Wohnung führt eine Treppe zur eigentlich "Wohnebene", diese darf aber gemäß §3 der WoFIV auch nicht betrachtet werden, weil sie mehr als 3 Steigungen bestitz.

    Meine Frage war ja auch eher, ob die NBK-Abrechnung und das Protokoll als Rechtsgrundlae ausreichend wären, wenn im MV nichts steht.

    Aber danke für den Einwand ;)

  • Das Inserat ist meines Wissens nach sowieso total ungültig, weil "gemietet wie gesehen".

    Da die beiden von mir erwähnten Dokumente aber rechtsgültig sind und als Berechnungsgrundlage dienen (hier nur für die NBK, aber immerhin!), dachte ich zumindest da liese sich was machen.

    Ist deine Meinung in diesem Fall denn nur ein "ich denke" oder hast du in die Richtung schon Erfahrung gesammelt?
    Für weitere Meinungen bin ich natürlich dankbar! Auch in Hinblick auf meine 2. (eher unwichtige) Frage!

    Danke und Grüße

  • Hallo,

    meines Wissens nach gilt nur das was im Mietvertrag steht. Die Angabe im Inserat zählt nicht und auch die "falschen" qm in der Abrechnung sind keine Zusicherung einer Eigenschaft. Eine Mietminderung ist so gesehen nicht drin.

    Das Einzige, was du reklamieren kannst ist die falsche Bk-Abrechnung, da viele der Kosten nach qm verteilt werden. Die übliche Einwendungsfrist beträgt 12 Monate.

    Bei dem nicht erschienenen Handwerker sehe ich auch schwarz. Wenn es hart auf hart kommt, wird oft behauptet, es wäre geklingelt/geklopft worden und niemand hätte aufgemacht. Wenn du allerdings genug Zeugen hast (Nachbarn, die auch vergeblich gewartet haben), dann kannst du die Verwaltung mal mit der Sache konfrontieren. Auch wenn du keinen Schadenersatz kriegst, werden die sich zukünftig mehr darum kümmern, dass solche Termin eingehalten werden.

    Gruss
    H H

    Es immer schwer nachzuweisen, dass du tatsächlich zu Hause warst

  • Hallo,

    meines Wissens nach gilt nur das was im Mietvertrag steht. Die Angabe im Inserat zählt nicht und auch die "falschen" qm in der Abrechnung sind keine Zusicherung einer Eigenschaft. Eine Mietminderung ist so gesehen nicht drin.

    Das Einzige, was du reklamieren kannst ist die falsche Bk-Abrechnung, da viele der Kosten nach qm verteilt werden. Die übliche Einwendungsfrist beträgt 12 Monate.

    D.h. also defacto, dass ich (vermutlich sehr gezielt) betrogen werde und nichts dagegen machen kann?
    Die Abweichung ist ja schon relativ groß, ~70 statt 90m² sind immerhin knapp 23% Abweichung!

    Wäre sehr ärgerlich! Danke schon mal für deine Meinung H Hamburg, weitere Erfahrungen sind natürlich immer noch gern gesehen!

    Bezüglich des Termins: Ja, mein Nachbar eins drunter kann bezeugen, dass niemand da war, der hatte zwar nur seinen Schlüssel beim Geschäft im EG abgegeben und war arbeiten, aber dass niemand da war, weiß er und somit auch die Angestellten des Geschäfts auch!

    Werde mich dann wohl mal bei der Verwaltung beschweren, ist schließlich sehr ärgerlich sowas!

  • Danke für die flotte Antwort!

    Ja, ich habe definitiv richtig gemessen, bin in der Bau-Planung tätig und hab das ganze sogar mit Laser vermessen. Die Dachschrägen sind relativ steil, der Anteil an >1m und 1-2m Flächen ist dementsprechend etwas hoch.
    Balkon und Terasse habe ich nicht.
    In meiner Wohnung führt eine Treppe zur eigentlich "Wohnebene", diese darf aber gemäß §3 der WoFIV auch nicht betrachtet werden, weil sie mehr als 3 Steigungen bestitz.

    Meine Frage war ja auch eher, ob die NBK-Abrechnung und das Protokoll als Rechtsgrundlae ausreichend wären, wenn im MV nichts steht.

    Aber danke für den Einwand ;)

    Sollte man das als "in der Bauplanung tätiger" nicht vorher merken, dass da statt 90 m² nur 70 m² vermietet werden?
    Gerade in dem Job - wie auch in meinem - sollte man ein Gespür für Flächen haben...

  • Sollte man das als "in der Bauplanung tätiger" nicht vorher merken, dass da statt 90 m² nur 70 m² vermietet werden?
    Gerade in dem Job - wie auch in meinem - sollte man ein Gespür für Flächen haben...

    Danke für die hilfreiche Anmerkung ;)
    Auch wenn sie durchaus richtig ist, ist das bei einer offenen Studiowohnung, die bei Besichtigung mit Möbeln und Umzugskartons voll stand, nicht so einfach, wie man meinen mag. Nachdem ich die wohnung in Leerzustand sah, ist mir das dann auch direkt spanisch vorgekommen, mit den 90m², da war der Mietvertrag aber schon unterschrieben ;)

  • Wenn es tatsächlich ein Mißverhältnis zwischen der tatsächlichen Größe und der Berechnungsgröße für Betriebskosten kommt, fordern Sie eine Überprüfung.
    Wenn im Mietvertrag keine m² genannt sind, können Sie sich auch nicht auf das Expose berufen. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Große einschließlich der Toleranzgrenzen.

  • Wenn es tatsächlich ein Mißverhältnis zwischen der tatsächlichen Größe und der Berechnungsgröße für Betriebskosten kommt, fordern Sie eine Überprüfung.
    Wenn im Mietvertrag keine m² genannt sind, können Sie sich auch nicht auf das Expose berufen. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Große einschließlich der Toleranzgrenzen.

    Danke für die Antwort!

    Dass das Expose keine Gültigkeit hat, war mir bereits durch Recherchen bekannt.

    Ich kann aus Ihrer Antwort leider nur nicht ableiten, ob bei einer eventuell enstehenden Differenz (habe die NBK-Abrechnung ja noch nicht erhalten!) nur die NBK von mir reklamiert werden können, oder ob ich durch die doppelte Falsch-Angabe der Wohnfläche (Zählerprotokoll und NBK-Abrechnung) auch eine Mietminderung einfordern kann!

  • Danke für die Antwort!

    Dass das Expose keine Gültigkeit hat, war mir bereits durch Recherchen bekannt.

    Ich kann aus Ihrer Antwort leider nur nicht ableiten, ob bei einer eventuell enstehenden Differenz (habe die NBK-Abrechnung ja noch nicht erhalten!) nur die NBK von mir reklamiert werden können, oder ob ich durch die doppelte Falsch-Angabe der Wohnfläche (Zählerprotokoll und NBK-Abrechnung) auch eine Mietminderung einfordern kann!

    Eine Mietminderung wahrscheinlich nicht, denn es wurde ja keine Fläche vereinbart. Insofern weicht die Wohnung nicht von einem vereinbarten Zustand ab.

    Aber die Betriebskostenabrechnung muss auf tatsächliche Flächen fußen. Stimmen diese nicht, muss die Abrechnung korrigiert werden.

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