Mitbewohner verweigert Nachmieter

  • Hallo,

    ich wohne derzeit in einer 3er WG. Alle Bewohner sind gleichberechtigt im Mietvertrag des Vermieters eingetragen. Mieter A und B wollen ausziehen und vom Vermieter sind mündliche zusagen getroffen worden, dass ein Nachmieter bzw. Untermieter für ihn kein Problem darstellen. Mieter C lehnt jedoch jeden Nachmieter/Untermieter ab, obwohl er selbst nur noch 3 Monate in der Wohnung bleiben möchte. Was ich bisher hier im Forum erlesen konnte, ist das Mieter C auf jeden Fall dem Nachmieter zustimmen muss.

    Mieter C steht jedoch nur auf dem Mietvertrag vom Vermieter. Bei einem Personenwechsel wurden die alten Namen einfach durchgestrichen und der neue Mieter hinzugefügt. Auf dem Mietvertrag von Mieter A und B sind aber noch die anfängliche Konstellation der Wohngemeinschaft eingetragen. Welcher Mietvertrag ist jetzt gültig, da alle Mietverträge die Unterschrift des Vermieters und der Mieter tragen. Wenn die Mietverträge von Mieter A und B gültig sind wäre Mieter C ja eigentlich garkein gleichberechtigter Mieter, sondern ein Untermieter des ursprünglichen Mieters oder sehe ich das falsch?

    Ich würde gerne wissen ob Mieter A und B irgendeine Möglichkeit haben früher als nach der 3 monatigen Kündigungsfrist die Wohnung ohne Mietzahlungen zu verlassen.

    Vielen dank für die Hilfe.

  • Zunächst mal können A und B, da sie 2 von 3 Hauptmietern mit einem gemeinsamen Vertrag sind, alleine gar nicht kündigen.

    Ist keine Einigung bezüglich Nachmieter zu erreichen bleibt nur die komplette Kündigung des Mietvertrages.

    Ist der 3. WGler damit nicht einverstanden, können ihn die anderen 2 auf Zustimmung verklagen.

    Dann ersetzt das Urteil seine Unterschrift unter die gemeinsame Kündigung.

    Zitat

    Mieter C steht jedoch nur auf dem Mietvertrag vom Vermieter. Bei einem Personenwechsel wurden die alten Namen einfach durchgestrichen und der neue Mieter hinzugefügt. Auf dem Mietvertrag von Mieter A und B sind aber noch die anfängliche Konstellation der Wohngemeinschaft eingetragen.

    An wen zahlen A und B denn die Miete?

  • Es gilt der alte Mietvertrag mit den ursprünglich Unterzeichneten.
    Rumstreichungen im Vertrag sind Urkundenfälschungen.

    BGB § 267 - Urkundenfälschung
    (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Der Versuch ist strafbar.

    Ich habe keine Lust, Straftätern hier Unterstützung zu gewähren.

  • Bei einem (Teil-)Mieterwechsel bzw. Kündigung müssen zwingend ALLE im Mietvertrag benannten und unterschriebenen Teilnehmer schriftlich zustimmen.
    Mein Vorposter Kolinum meint hier sicher nicht das BGB § 267, sondern das StGB.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!