Renovierungsklausel

  • Starre Fristen kann ich nicht festellen, es heißt ausdrücklich in der Regel und damit gültig.

    Hallo,

    ich hatte schon befürchtet, dass ich der einzige bin, der das "in der Regel" gelesen hat. Entgegen der Meinung von Kolinum und Berny halte ich die Regelung für gültig.

    Gruss
    H H

  • Guten Morgen.

    Das ist jetzt mein Problem. Einer sagt gültig der Andere sagt nicht. Aber in §4 3 der letzte Satz sagt: "Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig." Dieser Satz vermittelt schon das Gefühl das sie es verlangen.

  • Hier ist nochmal das Anschreiben zur Wohnungsübergabe

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  • in §4 3 der letzte Satz sagt: "Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig." Dieser Satz vermittelt schon das Gefühl das sie es verlangen.


    Das soll er auch. Der Vermieter kann viel verlangen... wichtig ist, ob sowas auch mietvertraglich vereinbart wurde. Ich bleibe bei meiner Aussage in #20.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (25. Mai 2015 um 11:07)

  • Nein es steht nur so da und die § aus den Dauernutzungsvertrag habe ich ja in #1 angehängt.

    Willst du uns jetzt solange nerven, bis wir aller der Meinung sind, dass die Regelung ungültig ist?

    Wenn du das wirklich schaffst, wäre das eine gute Übung für die Gerichtsverhandlung. Da musst den Richter auch nochmal überzeugen.

    Over and Out
    H H

  • Also das is das was ich nicht will NERVEN. Dann werde ich die Räume streichen und fertig.
    Aber Danke für euer Verständnis auch wenn das Ergrbnis nicht wirklich weitergebracht hat.

  • Jaa nee is klar... Und ich als Mieter argumentiere dann, dass m.E. die Mietsache noch nicht renovierungsbedürftig war...

    ob eine Wohnung renovierungsbedürftig ist oder ob eine Renovierung stattgefunden hat ist die Frage. Beachte den Unterschied.

  • Was im Post #1 auf Seite 2 steht halte ich für ungültig.

    Dort wird das Mitglied immer entweder zu den Schönheitsreparaturen genötigt , egal ob fällig, nötig oder nicht, egal bei welcher Mietzeit. Sollte man dies nicht tun muss man in jedemfalle anteilig zahlen. Das stellt meiner Meinung nach eine unhaltbare Regelung dar. Wie soll das auch berechnet werden ? Wird Malermeister XY dann angefordert um ein Angebot zu erstellen ?

    Renoviert man die Wohnung komplett bei Auszug obwohl die Frsiten noch nicht abgelaufen sind, zahlt die Genossenschaft dem Mitglied ja auch keinen Ausgleich. Man wird lediglich von den anteiligen Zahlungen befreit.

    Sry aber das kanns nicht sein und ein Richter würde dies sehr wahrscheinlich ebenfalls so sehen.

  • Berny, ein "in der Regel" und ein "im Allgemeinen" ist eine aufweichende Formulierung, die bedeutet, dass es auch einen Fall außerhalb der Regel geben kann.
    Wenn SchönReps also in der Regel alle 5 Jahre fällig sind, so können sie, wenn notwendig, auch früher oder später ausgeführt werden.

    Die Beweispflicht, dass der Mieter noch nicht renovieren muss, weil die Wohnung noch sehr gut in Schuss ist, liegt natürlich beim Mieter, denn es ist ja zu seinem Vorteil.
    Die Beweispflicht, dass die SchönReps früher fällig sind, liegt dagegen beim Vermieter, da er den Mieter ja schließlich zwingen will, seiner Pflicht zur Renovierung früher nachzukommen.

    Waren Schönheitsreparaturen tatsächlich fällig, ist der Mieter beweispflichtig, dass er sie auch ausgeführt hat (Belegkopien).

    Sofern die allgemeinen Vertragsbestimmungen NICHT Bestandteil des Mietvertrages sind, sind die Regelungen des Mietvertrages zu den Schönheitsreparaturen wirksam.
    Ist jedoch im Mietvertrag irgendwo etwas geschrieben wie "Es gelten zudem die Regelungen der allgemeinen Vertragsbestimmungen", sowas steht entweder irgendwo ganz am Anfang des Mietvertrages oder relativ weit unten, dann machen die unwirksamen Regelungen der allgemeinen Vertragsbestimmungen zu den Schlönheitsreparaturen die Wirksamkeit der vertraglichen Klauseln zunichte.

  • Hallo

    ich habe mit nen Anwalt telefoniert der sagt die Geschichte ist sehr schwammig und würde sagen die Klausel gilt nur die Kostenverteilung verstößt gegen das transparentgebot.

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