Mietminderung wg kaputtem Dachfenster-Austausch veranlasst, Wartezeit ca. 4-6 Wochen

  • Hallo,
    Ich bin Student und wohne in einer 25m² Wohnung in München, wofür ich mit Nebenkosten 550€ monatlich zahle.
    Bereits bei Einzug (Dezember 2014) habe ich darauf hingewiesen, dass das (einzige) Dachfenster zieht und altersbedingt wohl bald ausgetauscht werden sollte.
    Am 25. April ist dann der Holzrahmen des Fensters gebrochen und ich habe am 27.April die Vermieter erreicht und darüber informiert.
    Der Fensterbauer hat sich das Fenster ausgeschaut und gesagt, dass er das Fenster in 4-6 Wochen austauschen kann. Jetzt ist das Fenster immer einen Spalt geöffnet (kann nicht geschlossen werden), es zieht und nachts wird es u.U. recht kalt. Ordentlich lüften kann ich auch nicht, da ich das Fenster nicht anfassen soll, da es herausfallen könnte. Bei Regen muss ich den Rolladen vorsichtshalber zur Hälfte herunterlassen.

    Nun meine Frage:
    Kann ich für die Zeit mit dem kaputten Fenster eine Mietminderung geltend machen? Und wenn ja in welcher Höhe?

    Grüße
    Rudi

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Was unerheblich ist oder nicht wird Ihnen hier niemand sagen. Das müssen Sie selbst entscheiden.

  • Hallo Rudiii:

    "Bereits bei Einzug (Dezember 2014) habe ich darauf hingewiesen, dass das (einzige) Dachfenster zieht und altersbedingt wohl bald ausgetauscht werden sollte."
    - Nachweislich?

    "Am 25. April ist dann der Holzrahmen des Fensters gebrochen und ich habe am 27.April die Vermieter erreicht und darüber informiert.
    Der Fensterbauer hat sich das Fenster aus[n]geschaut und gesagt, dass er das Fenster in 4-6 Wochen austauschen kann. Jetzt ist das Fenster immer einen Spalt geöffnet (kann nicht geschlossen werden), es zieht und nachts wird es u.U. recht kalt. Bei Regen muss ich den Rolladen vorsichtshalber zur Hälfte herunterlassen."
    - Dies solltest Du (da auch Dich die Schadensminderungspflicht trifft) nachweislich (per Einwurfeinschreiben) dem VM mitteilen und ihn auffordern, den Schaden zeitnah zu beheben, um wietere Schäden an der Mietsache und Mietminderungen zu vermeiden. Auch auf § 535 BGB Bezug nehmen und erwähnen, seit wann ihm der Schaden bereits bekannt ist.
    Von rückwirkenden Mietminderungen kann ich nur abraten; das lohnt sich kaum, bietet jedoch sehr viel Konfliktpotential.

  • Hallo Berny,
    danke für deine Antwort.
    Ich habe mich vielleicht nicht so klar ausgedrückt. Meine Frage war, ob ich für die Zeit in der das Fenster nun völlig kaputt ist eine Mietminderung vornehmen kann!? Der Vermieter hat zwar den Austausch veranlasst, aber ich muss solange mit dem offenen Fenster leben.
    Ich wollte keine Mietminderung rückwirkend bis Dezember.
    Liebe Grüße
    Rudiii

  • Grundsätzlich kommt eine Mietminderung erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Vermieter über den Mangel informiert wurde.

    Nach dem Gesetz ist eine Mietminderung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel schon bei Abschluss des Mietver-
    trags kannte. Beispiel: die alten Fenster sind unklar und verrottet.

    Angeblich hast Du den Mangel aber erst nach Einzug festgestellt und dem Vermieter angezeigt, weshalb Dir evtl. ab dem Zeitpunkt die Mietminderung zusteht. Allerdings wird es wohl auf die damalige Vereinbarung/Abmachung diesbezüglich ankommen.

    Du hast die Miete ohne Vorbehalt bezahlt, woraus man schließen kann, daß Du keine Mietminderung stellen möchtest. Oder hattest
    Du bereits im Dez. den VM gebeten, das Fenster reparieren zu lassen? In diesem Fall stünde Dir die Minderung ab dann zu.

  • Hallo Berny,
    danke für deine Antwort.
    Ich habe mich vielleicht nicht so klar ausgedrückt. Meine Frage war, ob ich für die Zeit in der das Fenster nun völlig kaputt ist eine Mietminderung vornehmen kann!? Der Vermieter hat zwar den Austausch veranlasst, aber ich muss solange mit dem offenen Fenster leben.
    Ich wollte keine Mietminderung rückwirkend bis Dezember.
    Liebe Grüße
    Rudiii

    Hallo,

    kuck mal hier, ist interessant:

    Mietminderungstabelle

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    Gruß

    BHSHuber

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