Anpassung Nebenkostenvorauszahlung Rückwirkend und nach einem Monat Miete

  • Hallo,

    ich bin neu hier. Also wenn ich das falsche Unterforum erwischt habe und / oder das Thema bereits existiert bitte ich um Nachsicht. :o

    meine Nebenkostenabrechnung ist soweit für mich ersichtlich erst einmal korrekt. Trotzdem gibt es zwei Punkte die ich nicht ganz verstehe...

    Zuerst ganz kurz zu "meiner Geschichte": Ich bin im Dezember 2014 in meine neue Wohnung gezogen. Mietbeginn war der 01.01.2014. Abrechnungszeitraum ist vom 01.01.2014 - 31.12.2014. Also habe ich nur einmal Nebenkosten gezahlt. Der Dezember ist aber einer der Heiz intensivsten Monate im Jahr. Darum habe ich schon mit einer Nachzahlung gerechnet. Die Abrechnung kam dann auch kurz vorm Wochenende. Die Höhe und die aufgestellten Kosten sind auch soweit korrekt.

    Was mich stutzig macht ist die Tatsche das aufgrund der Mehrkosten eine Anpassung der Vorauszahlung vorgenommen wurde. Ist das nach nur einem Monat (dem Dezember) überhaupt so machbar? Muss dazu nicht erstmal ein ganzen Abrechnungszeitraum abgewartet werden um eine nachvollziehbare Anpassung dieser Kosten zu erstellen?

    Außerdem kam die Abrechnung ja wie gesagt erst Anfang Mai, aber in die Nachzahlungsforderung wurde gleich der Angepasste Betrag der Vorauszahlung von Januar bis Mai mit eingerechnet.

    Also mal in Zahlen gesprochen:

    Ich habe eine Nachzahlung von gut 100 €. Und diese Mehrkosten wurden gleich für alle Folgemonate mit angenommen. Von Januar bis Mai werden also gleich mal 500€ gefordert und ab 01.06.2015 eine Erhöhung der Vorauszahlung um 100 €.Ich habe Allerdings schon in diversen Ratgebern die Aussage gefunden, das eine "Rückwirkende Erhöhung dem Wesen einer Vorauszahlung widerspricht". Was auch Sinn ergeben würde.

    Ich kann aber zu beiden Themen keine Urteile finden bzw. werde ich aus den Paragraphen nicht schlau. Kann mir da jemand helfen und sagen ob ich da falsch liege? Super wäre es auch wenn mir jemand passende Urteile mit Aktenzeichen nennen könnte damit ich "etwas in der Hand habe". Würde dann nächste Woche persönlich mit dem Vermieter reden und dazu will ich optimal vorbereitet sein.

    Vielen dank für jede Hilfe
    Viele Grüße
    Dewdrops

  • Zitat

    Ich bin im Dezember 2014 in meine neue Wohnung gezogen. Mietbeginn war der 01.01.2014.

    Da passt was nicht.

    Zitat

    Ich habe eine Nachzahlung von gut 100 €. Und diese Mehrkosten wurden gleich für alle Folgemonate mit angenommen. Von Januar bis Mai werden also gleich mal 500€ gefordert

    Ist nicht korrekt. Der Vermieter kann bestenfalls 1/12 der Nachzahlung auf die Vorauszahlungen aufschlagen. Wären nach Adam Ries 8,33 €.

    Die erhöhte Nachzahlung ist mit Beginn des 3. Monats zu leisten der dem Zugang der Abrechnung folgt.

    Bei Zugang im Mai wäre das ab August.

  • Hallo, Ja Sorry. Mietbeginn war der 01.12.2014. Tippfehler von mir.

    Also kann er die Vorauszahlung anpassen, eben auch um die 8,33 €, obwohl der Abrechnung nur 1 Monat zugrunde liegt und Sie damit wenig Aussagekraft hat?

  • Hallo, Ja Sorry. Mietbeginn war der 01.12.2014. Tippfehler von mir.

    Also kann er die Vorauszahlung anpassen, eben auch um die 8,33 €, obwohl der Abrechnung nur 1 Monat zugrunde liegt und Sie damit wenig Aussagekraft hat?

    So ist es. 8,33 € sind ja nun nicht der Rede wert.

    Übrigens dürfen auch Mieter nach einer Abrechnung die monatlichen Vorauszahlungen angemessen anpassen.

    Teil dem Vermieter schriftlich mit das Du ab dem 1.8. Betrag x (alte Vorauszahlung + 1/12 der Nachzahlung) monatlich voraus zahlst, fertig.

    Paragraf: http://dejure.org/gesetze/BGB/560.html

    Abs. 4 Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

  • Sind Sie wirklich nicht. :)

    Zitat

    Danke für die Seite genau das habe ich gesucht!

    in Abs. 2 steht folgendes:

    Zitat

    (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

    Beruht meine Erklärung nicht darauf das sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben? Und steht da nicht eben das, also das er ab Beginn des Jahres die Vorauszahlung rückwirkend anpassen kann?

  • Hallo Dewdrop,
    wie Du jetzt selbst zitiert hast, erfolgt die Anpassung ab dem übernächsten Monat, also ab dem 01.07.2015.
    Der Dezember hat 160/1000 der Jahresheizgradtage und brachte eine Nachzahlung von 100€. Somit sind auf das Jahr hochgerechnet 100/160*1000=624€ an Heizkostennachzahlung zu erwarten, also mtl. ~52€.

  • Hallo Berny,

    danke für deine Antwort. im zweiten Teil steht aber auch "Soweit die Erklärung darauf beruht, das sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, ... "

    Was soll mir der Teil genau sagen?

    Ich verstehe daraus das es auch rückwirkend eine Erhöhung geben kann, wenn man mir schnell genug sagt das es eine geben wird. Oder was verstehe ich da falsch?

    VG
    Dewdrop

  • im zweiten Teil steht aber auch "Soweit die Erklärung darauf beruht, das sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück, ... "


    Ich verstehe, was Du meinst. Ob sich die Betriebskosten als solche erhöht haben, weiss ich eigentlich nicht so recht... sondern lediglich die zu fordernden bzw. errechneten mtl. VORAUSzahlungen...

  • Hallo,

    muss man hier zwischen Betriebskosten (für Hausmeister, Versicherung etc) und Heizkosten unterscheiden? Die Betriebskosten sind auf Höhe der Vorauszahlung von 35 €. Was beträchtlich höher liegt sind die Heizkosten. 58 € Vorauszahlung und 170 € Heizkosten insgesamt = ~ 110 € Nachzahlung.

    Ist es bei dem Hintergrund gerechtfertigt die Vorauszahlung um 100 € anzupassen? Und das auch noch rückwirkend?

    Ich denke was auch noch hinzu kommt ist die Tatsache das ich bereits ab 14.11.2015 den Schlüssel zu der Wohnung hatte und ab da auch regelmäßig in dieser gewohnt habe. Die Jahresablesung erfolgte erst in der 2. Januarwoche (das genaue Datum weiß ich nicht mehr). So gesehen habe ich also nur für den Dezember Nebenkosten bezahlt. Aber 2 Monate Nebenkosten verursacht.

    Viele Dank
    Dewdrop

  • Zitat


    muss man hier zwischen Betriebskosten (für Hausmeister, Versicherung etc) und Heizkosten unterscheiden?

    Nein. Heizkosten sind ein Teil der Betriebskosten, auch wenn separat abgerechnet.

    Zitat

    So gesehen habe ich also nur für den Dezember Nebenkosten bezahlt. Aber 2 Monate Nebenkosten verursacht.

    Richtig. Liegt der Nutzungszeitraum des Mieters überwiegend oder ausschließlich in der Heizperiode ist eine Nachzahlung, vor allem wegen der Heizkosten, so sicher wie das Amen in der Kirche.

    Denn in der Heizperiode sind die tatsächlichen Heizkosten 2 - 3 x so hoch wie die gezahlten.

    Die Absätze 1 - 3 § 560 beziehen sich auf Betriebskostenpauschale, sind also irrelevant wenn vertraglich Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart sind.

    Noch mal, eine Erhöhung der Vorauszahlungen um 100 € monatlich ist ebenso unwirksam wie die Nachforderung von je 100 € von Januar bis Mai 2015.

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