Endrenovierungsklause + starre Fristen

  • Ich habe meinen Mietvertrag gekündigt. Nun teilt mir mein Vermieter mit, dass ich die gesamte Wohnung renovieren soll.

    Im meinem Mietvertrag ist folgende Klausel enthalten:
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    Punkt 2 Schönheitsreparaturen:

    Die Wohnung wird vom Mieter wie besehen übernommen. Der Mieter führt (erforderlichenfalls) die Erstrenovierung innerhalb 4 Wochen nach Übergabe der Wohnung aus. Er verpflichtet sich weiterhin, die gesetzlichen Schönheitsreparaturen in den Mieträumen während der Dauer des Mietvertrages durchzuführen.

    Die Schönheitsreparaturen sind fällig: - Nassräume (Küche, Bad, Dusche): alle drei Jahre
    - sonstige Räume: alle fünf Jahre

    Die Durchführen muss den Vermieter auf Anordnung nachgewiesen werden. Bei Beendigung des Mietvertrages ist die Wohnung per Schlussrenovierung in Standard Rauhfaser weiß (Decken und Wände), besenrein und völlig beräumt zu übergeben. Wand- und Deckenverkleidungen sind zu entfernen. Bei Teppichbodenbelägen hat der Mieter eine fachgerechte Reinigung auszuführen und diese nachzuweisen.[/I][/I]

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    Der Mietvertrag ist vom 10.08.2000. Die Wohnung wurde uns nach einer Sanierung im renovierten Zustand übergeben.

    Wir haben die Wohnung immer nach den starren Fristen renoviert und natürlich keine weißen Wände. Zum Teil haben wir sehr helle andere Farben angebracht und zum Teil auch Tapete an den Wänden.

    Meine Frage ist, ob diese Klausel entsprechend der aktuellen Rechtsprechung unwirksam sind und ich somit keine Endrenovierung durchführen muss.

    Besten Dank für die Unterstützung.

  • katrinsbr,
    die Renovierungsklauseln halte ich für ungültig. Der VM kann bestenfalls eine Rückgabe der Mietsache im Zustand bei Übergabe verlangen. War sie bei der Übergabe nicht renoviert (was Du hfftl. beweisen kannst) brauchst Du sie auch nur ohne Beschädigungen und besenrein zurückgeben.
    "Zum Teil haben wir sehr helle andere Farben angebracht und zum Teil auch Tapete an den Wänden"... solltet Ihr e.F. entfernen.

  • Die Wohnung war renoviert - dies habe ich in meinem Beitrag auch geschrieben.


    "Renoviert" ist ein dehnbarer Begriff. Wichtig ist eine GENAUE Zustandsbeschreibung.

  • Zitat

    Meine Frage ist, ob diese Klausel entsprechend der aktuellen Rechtsprechung unwirksam sind und ich somit keine Endrenovierung durchführen muss.

    Das war sie auch nach der etwas älteren Rechtsprechenung.

    Starre Fristen - unwirksam

    Endrenovierung unabhängig von der Wohndauer und Renovierungsbedarf - unwirksam

    Vorschrift der Materialien (Rauhfasertapete und Farbe weiß) - unwirksam

    Nach allerneuester Rechtsprechung muß der Mieter überhaupt nicht renovieren wenn die Wohnung unrenoviert übergeben und er für die Anfangsrenovierung nicht angemessen entschädigt wurde.

    Gesetzliche Schönheitsreparaturen gibt es nicht.

    Allenfalls bleibt hier noch die Teppichbodenreinigung übrig.

  • Nach allerneuester Rechtsprechung muß der Mieter überhaupt nicht renovieren wenn die Wohnung unrenoviert übergeben und er für die Anfangsrenovierung nicht angemessen entschädigt wurde.

    .

    Hast du dazu eventuell ein BGH Urteil ? Wäre sehr interessant

  • Hast du dazu eventuell ein BGH Urteil ? Wäre sehr interessant


    Das wirst Du schon finden...
    Grundsätzlich kann der VM Verbesserungen NICHT verlangen. Dazu heisst es in einigen Urteilen, dass Regelungen zuungunsten des Mieters ungültig sind.

  • danke für den Link

    mal nachgefragt, kann man eventuell rückwirkend Ansprüche an den Vermieter stellen, wenn man eine komplett unrenovierte Wohnung angemietet hat (nackte Wände) und alles in Eigenarbeit renovieren musste ? Also Tapezieren aller Räume, Streichen aller Räume, lackieren der Türzargen weil diese dunkelbraun lackiert waren . Zustand der Wohnung bei Übergabe wurde nicht im MV festgehalten. Gab auch keine Regelung was die Erstrenovierung angeht.
    Haette ne Firma all das erledigt , wären sicherlich 5000 Euro fällig gewesen. Für mich waren es gute 7 Tage Arbeit und Materialkosten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Azze (10. Mai 2015 um 09:50)

  • kann man eventuell rückwirkend Ansprüche an den Vermieter stellen, wenn man eine komplett unrenovierte Wohnung angemietet hat (nackte Wände) und alles in Eigenarbeit renovieren musste ?


    Nein, es sei denn, Ihr habt nachweislich entsprechendes bei Mietbeginn vereinbart.

  • Eines muss noch bedacht werden:
    Unübliche Farben / Muster / Tapeten muss der Vermieter aucht trotz ungültiger Schönheitsrep.klausel nicht akzeptieren. Diese hat der Mieter in einen "neutralen" Zustand zu versetzen.

  • Eines muss noch bedacht werden:
    Unübliche Farben / Muster / Tapeten muss der Vermieter aucht trotz ungültiger Schönheitsrep.klausel nicht akzeptieren. Diese hat der Mieter in einen "neutralen" Zustand zu versetzen.


    Gilt das eigentlich auch, wenn der Nachmieter den Mietvertrag schon unterschrieben hat und auch die "unübliche" Wandgestaltung so übernimmt, da er es selber sowieso völlig anders gestalten wird?? (In diesem Fall wurde vom Vormieter bei Einzug renoviert, bei Auszug waren die Fristen noch nicht abgelaufen).

    Einmal editiert, zuletzt von Minn (11. Mai 2015 um 12:25)

  • Gilt das eigentlich auch, wenn der Nachmieter den Mietvertrag schon unterschrieben hat und auch die "unübliche" Wandgestaltung so übernimmt, da er es selber sowieso völlig anders gestalten wird?? (In diesem Fall wurde vom Vormieter bei Einzug renoviert, bei Auszug waren die Fristen noch nicht abgelaufen).

    Das ist eine gute Frage, die wahrscheinlich ein Dutzend Richter auf eine dutzende Art und Weisen beantworten würden, so dass es das Höchste-Gerichts-Rat-Pack aus Karlsruhe richtungsweisend entscheiden müsste... Aber solange so ein Fall noch nicht öffentlich gemacht wurde, kann zumindest ich nichts zu sagen.

  • Zitat

    so dass es das Höchste-Gerichts-Rat-Pack aus Karlsruhe richtungsweisend entscheiden müsste.

    indirekt wurde das aber mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung schon entschieden:

    Angenommen dem (Nach-)Mieter wird eine unrenovierte Wohnung übergeben, dann können diesem nicht noch die laufenden Schönheitsreparaturen übertragen werden.
    Heißt also, dass der Vermieter versuchen müsste, dem Nachmieter eine renovierte Wohnung zu übergeben.

    Ich persönlich lasse mich nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr auf irgendwelche Spielchen zwischen Mieter und Nachmieter ein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • indirekt wurde das aber mit der aktuellen BGH-Rechtsprechung schon entschieden:

    Angenommen dem (Nach-)Mieter wird eine unrenovierte Wohnung übergeben, dann können diesem nicht noch die laufenden Schönheitsreparaturen übertragen werden.
    Heißt also, dass der Vermieter versuchen müsste, dem Nachmieter eine renovierte Wohnung zu übergeben.

    Ich persönlich lasse mich nach der neuen Rechtsprechung nicht mehr auf irgendwelche Spielchen zwischen Mieter und Nachmieter ein.

    Ich auch net... wir renovieren nun alle Wohnungen vor Übergabe.

  • Gilt das eigentlich auch, wenn der Nachmieter den Mietvertrag schon unterschrieben hat und auch die "unübliche" Wandgestaltung so übernimmt, da er es selber sowieso völlig anders gestalten wird?? (In diesem Fall wurde vom Vormieter bei Einzug renoviert, bei Auszug waren die Fristen noch nicht abgelaufen).


    Der Nachmieter hat mit dem Vormieter NICHTS zu tun. Der Vormieter gibt die Mietsache an den Vermieter zurück, dieser übergibt sie an den Nachmieter.

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