Die angemietete Wohnung - Einliegerwohnung - im Einfamilienhaus . Eine gesonderte Abrechnung der Heizkosten war nicht möglich, es wurde daher zur Deckung der Kosten für Brennstoff und Betriebsstrom zusätzlich zur laufenden Grundmiete (also keine Warmmiete) eine Heizkostenpauschale von monatlich 75 Euro vereinbart mit dem Zusatz, dass die Heizkosten nicht gesondert abgerechnet werden und die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden ist. Ist wohl so bei der Konstellation Einfamilienhaus - Einliegerwohnung korrekt.
Die Wohnung wurde zum 30.11. gekündigt, die Wohnungsübergabe an den Vermieter erfolgt am 22.10., die verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie Wasser, Müll usw. wurden am 22.10. abgelesen und entsprechend in Rechnung gestellt. Die festen Betriebskosten wie Grundsteuer usw. wurden bis 30.11. abgerechnet und ist o.k.
Bei der Abrechnung wurde allerdings auch die Heizkostenpauschale für den Monat November in Höhe von 75 Euro in Rechnung gestellt. Da die Wohnung aber bereits am 22.1o, zurückgegeben wurde, kann der Vermieter m.E. keine Heizkostenpauschale für Nov. verlangen. Sehe ich das richtig?
Dankeschön schon mal im voraus.
Karoline
Heizkostenpauschale bei vorzeitigem Auszug
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Karoline -
8. Mai 2015 um 21:00 -
Erledigt
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Bei der Abrechnung wurde allerdings auch die Heizkostenpauschale für den Monat November in Höhe von 75 Euro in Rechnung gestellt. Da die Wohnung aber bereits am 22.1o, zurückgegeben wurde, kann der Vermieter m.E. keine Heizkostenpauschale für Nov. verlangen. Sehe ich das richtig?
Nein, denn Du hattest alle vereinbarten Betriebskosten bis zum Mietende zu zahlen, egal, wann die Mietsache zurückgegeben wurde. -
Zitat
Sehe ich das richtig?
Nein. Es zählt wann der Vertrag endet.
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Nein. Es zählt wann der Vertrag endet.
Muss denn nicht unterscheiden zwischen festen Betriebskosten wie Grundsteuer usw. und Verbrauchskosten?
Wasser usw. wird doch auch nach Verbrauch abgerechnet bis zum Tag des Auszugs. Heizkosten sind m.E. auch
Verbrauchskosten. -
Heizkosten sind m.E. auch Verbrauchskosten.
Im Prinzip richtig. Aber, in Deinem Fall werden diese ja nicht nach Verbrauch abgerechnet, sondern pauschal berechnet.
Das ist so was wie eine Flatrate, egal ob viel, wenig oder nichts verbraucht, die ist zu zahlen.
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Ich habe noch eine weitere Frage dazu.
Diese Vereinbarung der Kostenpauschale ist doch nur möglich, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt. Was ist, wenn während der Mietzeit durch Umbau eine weitere Wohnung entsteht und es jetzt ein 3-Familienhaus ist (2 Wohnungen plus Einliegerwohnung). Lt. Heizkostenverordnung ist eine Pauschale dann nicht möglich. -
Zitat
Diese Vereinbarung der Kostenpauschale ist doch nur möglich, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt...
... in dem Mieter und Vermieter gemeinsam wohnen.
ZitatWas ist, wenn während der Mietzeit durch Umbau eine weitere Wohnung entsteht und es jetzt ein 3-Familienhaus ist (2 Wohnungen plus Einliegerwohnung). Lt. Heizkostenverordnung ist eine Pauschale dann nicht möglich.
Möglich schon, aber unzulässig. Meiner Meinung nach müßte ab Fertigstellung der 3. Wohnung dann gemäß Heizkostenverordnung abgerechnet werden. Was auch zwingend vorgeschrieben ist wenn der Vermieter nicht selbst mit in einem 2FH wohnt.
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Danke, natürlich meinte ich unzulässig:-), nur leider kann die Heizkostenverordnung nicht zur Anwendung kommen, da die Heizkreisläufe nicht getrennt sind und der Aufwand wohl unverhältnismässig hoch ist, werde ich wohl auf den Kosten sitzen bleiben.
Danke Euch. -
leider kann die Heizkostenverordnung nicht zur Anwendung kommen, da die Heizkreisläufe nicht getrennt sind und der Aufwand wohl unverhältnismässig hoch ist,
WENN die HKVO anzuwenden ist, dann IST sie anzuwenden - egal, wie komisch die Heizungsstränge in dem Haus geführt sind. Es wäre dann Sache des Hauseigentümers bzw. des Providers, eine VO-gerechte Abrechnung sicherzustellen.
Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, lediglich (Wasser-)Verbräuche sind bis zum Übergabedatum zu berechnen, jedoch noch nicht mal die Wasserzählergrundgebühren. -
Du kannst es drehen und wenden wie Du willst, lediglich (Wasser-)Verbräuche sind bis zum Übergabedatum zu berechnen, jedoch noch nicht mal die Wasserzählergrundgebühren.[/QUOTE]
Hi Berny, soweit hatte ich es gedreht und gewendet

Gruss Karoline
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