mündlicher Mietvertrag, Erstattung der Kaution

  • Hallo!

    Ich benötige dringend einen Rat!!!!

    zur Sache:

    Ich habe mich für eine Wohnung interessiert.

    Mir ist nach Rücksprache mit der Hausverwaltung ein MV in 2facher Ausfertigung geschickt worden.

    Mit der Aufforderung eine Kaution 2 Wochen vor Mietbeginn zu zahlen. Dies habe ich getan.

    Die Vertragsdetails entsprechen aber nicht den Absprachen.

    Außerdem gibt es eine Bürgschaft, die meine Eltern unterschreiben sollen. Auch dies enstpricht nicht der vorab von der Hausverwaltung genannten Form. Meine Eltern wollen diese nicht unterschreiben.

    Wir werden weder MV noch Bürgschaft unterschreiben.

    Ist somit ein mündlicher Vertrag zustande gekommen? Oder greift hier § 154 II BGB? (wenn man sich auf eine schriftliche Form der Vertragsschließung verständigt, ist kein mündlicher Vertrag ohne beiderseitige Unterschrift zustande gekommen)?

    Die Hausverwaltung verweigert mir die Erstattung der Kaution!!!:confused:

    Hilfe!

    Danke für eure schnellen Antworten!!

  • Das stimmt doch vorne und hinten nicht:

    Zitat

    Mir ist nach Rücksprache mit der Hausverwaltung ein MV in 2facher Ausfertigung geschickt worden.

    Dieser Vertrag entsprach doch deinen Vorstellungen, oder? Wenn nicht, warum dann dieses?

    Zitat

    Mit der Aufforderung eine Kaution 2 Wochen vor Mietbeginn zu zahlen. Dies habe ich getan.

    Und dann:

    Zitat

    Die Vertragsdetails entsprechen aber nicht den Absprachen.

    Wann wurden die Absprachen getätigt?

  • Wer ist so dämlich und zahlt etwas, ohne einen Vertrag zu haben?

    Mein Tipp: Vertrag ununterschrieben zurück schicken mit der Begründung, dass er Bestandteile hat, die nicht abgesprochen sind und somit unannehmbar ist.
    Gleichzeitg auffordern, die Kaution innerhalb von 7 Tagen zurück zu überweisen (Bankverbindung nicht vergessen).

    Nach 7 (+3 Tagen Banklaufzeit) dann anmahnen und danach dann Mahnbescheid erlassen.

    Schlüssel hast Du aber keine von der Wohnung bekommen, oder?

  • Danke für die Antworten!

    Und ja zugegeben: es WAR dämlich :mad:

    Ich habe keinen Schlüssel.

    Es gab eigentlich keine mündlichen Absprachen. Das habe ich verwirrend geschrieben. Nur die Überraschung, dass Kosten, die eigentlich in den NK enthalten sein sollten, nicht drin sind. Und die Kündigung für 1 Jahr ausgeschlossen ist.

    Außerdem ist die Bürgschaft so formuliert (selbstschuldnerisch), dass sie meine Eltern nicht unterzeichnen wollen.

    Jetzt möchte die Hausverwaltung, der ein Schaden durch Nicht-Zustandekommen des MV entsteht (was ich nachvollziehen kann), 1 1/2 Monatsmieten von der Kaution einbehalten. Obwohl der vorherige Mieter noch den ganzen Mai zahlt und ich ja nicht weiß, ob sie nicht für Juni bereits jemanden finden.

    Ist es rechtlich nicht so, dass wenn man sich darauf einigt, einen Vertrag in Schriftform zu schließen, dieser erst zustande kommt, wenn auch beide Parteien unterzeichnet haben? Sonst bräuchte ich das doch gar nicht machen. Ich als Mieter kann doch auch nicht einfach in die Wohnung ohne gültigen Vertrag, oder?!

    Weitere Beschimpfungen für so ein unkluges Handeln sind erlaubt ;)

  • Eine Bürgschaft ist IMMER selbstschuldnerisch. Das ist der SINN einer Bürgschaft. Der Bürge tritt mit dem Schuldner in die Haftung ein.

    aber Kaution UND Bürgschaft gehen nicht, wenn sie drei Kaltmieten überschreiten. Das ist eine Übersicherung.

    Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen worden sein, ist dann aber natürlich alles beweissache. Wenn Du aber die Wohnung nicht in Besitz genommen hast, keine Miete gezahlt hast und auch so noch keine Schlüssel hast (= Besitz der Wohnung), und Du dem Mietvertragsabschliuss rechtskonform widersprichst indem Du das Ding nicht unterschrieben und die Zustimmung verweigernd zurück schickst, was Du mittels Einwurfeinschreiben machen solltest, solltest Du eigentlich im Sicheren sein.

  • Was bedeutet
    "Kaution UND Bürgschaft gehen nicht, wenn sie drei Kaltmieten überschreiten. Das ist eine Übersicherung."

    Es sind 3 KM Kaution.

    Aber eine Bürgschaft ist doch nur für "den Fall dass" .... es ist keine Höhe festgelegt. Oder gehen 3 KM + Bürgschaft generell nicht?

    Danke!

  • Der zuständigen Sachbearbeiterin der Hausverwaltung habe ich gestern mitgeteilt per Telefon, dass ich den Vertrag nicht unterschreiben werde und meine Eltern die Bürgschaft ebenso nicht.
    Daraufhin hat sie mir gesagt, dass ich die Kaution in den nächsten Tagen überwiesen bekomme.

    Heute will ihre Vorgesetzte davon nichts mehr wissen.

    Ist natürlich auch alles Beweissache. Beweisen kann ich es nicht, dass sie es mir am Telefon zugesichert hat :(

  • noch eine Frage:
    Habe ich mit Zahlung der Kaution nicht bereits dem Inhalt des Mietvertrages indirekt zugestimmt?

    Ein gewiefter (Gegen-)Anwalt würde wahrscheinlich das so auslegen.
    Demgegenüber steht aber die Verweigerung der Unterschrift auf den Mietvertrag mit Ablehnung dessen Inhalts, so dass demzufolge kein Mietverhältnis zustande gekommen sein sollte. Du musst aber Deinen Unwillen beweisbar darlegen. Daher Rücksendung des abgelehnten MV mit Ablehnungsschreiben per Einschreiben (Einwurf) mit Zeugen, dass Du diesen Inhalt auch wirklich in den abgesandten Briefumschlag gepackt hast.
    Die Richter sind heute eher VermieterFEINDlich eingestellt, daher sehe ich gute Karten für Dich.

  • Zitat

    Die Richter sind heute eher VermieterFEINDlich eingestellt, daher sehe ich gute Karten für Dich

    Es sei denn, der Richter vermietet seine Eigentumswohnung an einen Dritten ;)

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

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