Reinigungskraft für Treppenhausreinigung umlagefähig

  • Im Mietvertrag ist klar geregelt das die Treppenhausreinigung von den Mietern erledigt werden muss. Darf die Hausverwaltung dann weil sie der Meinung ist das die Regelung mit den Mietern nicht klappt , ohne Zustimmung einen Reinigungsdiest damit beauftragen und die Kosten dann den Mietern anlasten ?

    Das Treppenhaus war nie eingesaut oder so, wir hätten unseren Part dann auch immer erledigt. Mir stellt sich eben die Frage wenn so vorgegangen wird, die Hausreinigung überhaupt auf die Mieter umgelegt werden darf ? Weil im MV ja anders geregelt

  • Im Mietvertrag ist klar geregelt das die Treppenhausreinigung von den Mietern erledigt werden muss. Darf die Hausverwaltung dann weil sie der Meinung ist das die Regelung mit den Mietern nicht klappt , ohne Zustimmung einen Reinigungsdiest damit beauftragen und die Kosten dann den Mietern anlasten ?


    Nein, ohne Zustimmung der Mieter schon mal garnicht.

  • Zitat

    Mir stellt sich eben die Frage wenn so vorgegangen wird, die Hausreinigung überhaupt auf die Mieter umgelegt werden darf ?

    Hier wäre dann ein Nachtrag zum Mietvertrag nötig, den beide Parteien unterzeichnen. Eine einseitige Vertragsänderung ist unzulässig.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Seid Ihr Euch 100 % ig sicher? Wenn im MV die Tragung der Nebenkosten gem. Betriebskostenverordnung vereinbart ist und so eine Klausel im Vertrag steht, dass der Vermieter neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umlegen darf, er die Hausreinigung ankündigt und die Umlage der Kosten ankündigt, weil die Mieter ihren vertraglichen Nebenpflichten nicht nachkommen, sollte der Vermieter doch die Möglichkeit haben, den Mangel "schmutziges Treppenhaus", was ja auch eine Mietminderung bedingen kann, zu vermeiden. Ist die Frage, ob es eine Art "Öffnungsklausel" im Mietvertrag gibt.

  • Zitat

    Wenn im MV die Tragung der Nebenkosten gem. Betriebskostenverordnung vereinbart ist und so eine Klausel im Vertrag steht, dass der Vermieter neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umlegen darf

    Grundsätzlich stimmt das zwar, allerdings funktioniert das nicht, wenn zusätzlich im Vertrag vereinbart wurde, dass der Mieter die Treppenhausreinigung übernimmt. Bei anderen Betriebskostenarten wäre das genauso: Angenommen, die Grünflächenpflege wurde vertraglich auf den Mieter abgewälzt, dann kann der Vermieter hier die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegen.

    Zitat

    so eine Klausel im Vertrag steht, dass der Vermieter neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umlegen darf

    Solche Klauseln besagen, dass neue Betriebskostenarten angekündigt und umgelegt werden.
    Da die Mieter aber bisher die Treppenhausreinigung übernommen haben, handelt es sich ja eigentlich gar nicht um eine neue Betriebskostenart. Diese Betriebskostenart ist ja vertraglich schon benannt.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Grundsätzlich stimmt das zwar, allerdings funktioniert das nicht, wenn zusätzlich im Vertrag vereinbart wurde, dass der Mieter die Treppenhausreinigung übernimmt. Bei anderen Betriebskostenarten wäre das genauso: Angenommen, die Grünflächenpflege wurde vertraglich auf den Mieter abgewälzt, dann kann der Vermieter hier die Kosten nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegen.


    Solche Klauseln besagen, dass neue Betriebskostenarten angekündigt und umgelegt werden.
    Da die Mieter aber bisher die Treppenhausreinigung übernommen haben, handelt es sich ja eigentlich gar nicht um eine neue Betriebskostenart. Diese Betriebskostenart ist ja vertraglich schon benannt.

    Du hast Recht... da hat der Vermieter wohl Mist in seinem Mietvertrag stehen.

  • Da liegt eben das Problem. Zum einen wird klar per Textform geregelt , das die Mieter die Treppenhausreinigung sowie Winterdienst selbst erledigen MÜSSEN. Zum anderen steht bei Umlagefähige Nebenkosten der dort übliche Punkt Hausreinigung.

    und nun kommt das was es ausmacht.

    Soweit der Vermieter die Punkte 1-3 ausführt oder beauftragt und auf die Mieter umgelegt werden, entfallen die Pflichten des Mieters. Der Vermieter ist berechtigt durch schriftliche Erklärung zu bestimmen das die Arbeiten durch eine z.b. Firma erledigt wird und die Kosten auf die MIeter umgelegbt werden. Soweit dies nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der Belange der Gesamtheit der Mieter zweckmäßig erscheint. Was ich nun mal grundlegend bei Sozialbau anzweifeln möchte (Kostenfaktor). NIcht alle im Haus leben von Hartz 4 und bekommen die Nebenkosten gesponsort!

    Soweit so gut. Aber nur weil 1-2 gleichgültige Mieter dort leben isses nicht gleich sinnig für die Allgemeinheit.

    nun kommt es " Die ERklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig" Hab nie was schriftliches in der Form bekommen. weder 2013 noch 2014

    2 Mal editiert, zuletzt von Azze (8. Mai 2015 um 18:45)

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