Nebenkosten für freigehaltene Wohnung

  • Hi zusammen, ich habe ein kleines Problem. Ich bin Student und habe daher eine kleine Wohnung gesucht. Im April ging das Semester los, im Januar habe ich bereits eine Wohnung gesucht und auch gefunden. Also Mietvertrag am 1.4 unterschrieben ( 2014 ).

    Im Dezember bin ich bereits wieder ausgezogen, war unzufrieden mit dem Zimmer, hatte ein Angebot für ein WG Zimmer. Habe den Vermieter darauf angesprochen, für ihn ist es okay, wenn ich einen Nachmieter finde. Den habe ich gefunden, haben den Mietvertrag dann zum 1.12 einvernehmlich aufgelöst.

    Im Februar kam dann die Nebenkostenabrechnung, die an sich schonmal sehr hoch war, hab knapp 100€ Nebenkosten bezahlt, für ein 22m² Zimmer, bin sehr sparsam. Strom war da noch nicht mal dabei. Aber okay, das ist noch nicht das Hauptproblem.

    Der Vermieter verlangt jetzt eine Nachzahlung der Monate Januar bis März 2014, weil die Wohung da freistand und für mich freigehalten wurde, bzw hat er diese Summe von der Kaution abgezogen. Darf er dass ? Ich habe doch nicht für eine leerstehende Wohnung VOR mir zu bezahlen ?

    Der hat mir die Wohnung ja nicht bis April freigehalten, weil ich ein netter Kerl bin, sondern weil er wohl keinen anderen Mieter gefunden hat. Wie ist jetzt die Lage ? Habe ich eine Chance, mein Geld wieder zu bekommen ?

    Er hat nicht die vollen Nebenkosten berechnet, aber Teile davon. Über eine Antwort freue ich mich,

    viele Grüße

    Michael

  • Das ist die Frage, was für einen Mietbeginn im Mietvertrag steht.
    steht da 01.01., so sind auch die Betriebskosten ab 01.01. zu zahlen. Egal ob Du da in der Wohnung gelebt hast oder nicht.
    Ist der Mietbeginn der 01.04., so ist dies auch der Beginn Deines Nutzungszeitraums.

  • Wenn der Mietvertrag am 1.12. aufgelöst wurde, gilt das für das gesamte Mietverhältnis einschließlich Ihrer Rechte und Pflichten.
    Bis zu diesen Zeitpunkt können Ihnen auch nur die Betriebskosten anteilig berechnet werden. Leerstand trägt der Vermieter.

    Oder gibt es Wesentliches, was Sie hier verschwiegen haben? Irgendwas scheint mir hier nichts ganz koscher.

  • Der Mietvertrag ging von 1.4.2014 bis 1.12.2014 und ich soll von 1.1.2014 bis 1.12.2014 Nebenkosten bezahlen, weil er mir die Wohnung ja solange freigehalten habe.

  • Das kann er knicken. Wenn der MV vom 01.04. läuft und Du vorher keinen Nutzen aus der Wohnung ziehen konntest (also keine verfrühte Übergabe), Du die Herrschaft über die Wohnung auch erst zum Mietbeginn erlangen konntest, darf er Dir die Kosten des Leerstands nicht berechnen.

  • MichaelR:

    "Der Mietvertrag ging von 1.4.2014 bis 1.12.2014 und ich soll von 1.1.2014 bis 1.12.2014 Nebenkosten bezahlen, weil er mir die Wohnung ja solange freigehalten habe."
    - Leerstand ist VM-Angelegenheit.
    Anstelle 01.12.2014 meinst Du wohl den 30.11.2014, da MVs regelmässig zum Monatsletzten enden.

    "Im Dezember bin ich bereits wieder ausgezogen,"
    - Wann GENAU war die Rückgabe der Mietsache an den VM?

    "Im Februar kam dann die Nebenkostenabrechnung, ... Der Vermieter verlangt jetzt eine Nachzahlung der Monate Januar bis März 2014, weil die Wohung da freistand und für mich freigehalten wurde, bzw hat er diese Summe von der Kaution abgezogen. Darf er dass ?"
    - Nein.

    "Habe ich eine Chance, mein Geld wieder zu bekommen ?"
    - Ja. Wenn er nicht freiwillig zahlt, über das Gericht.

    "Er hat nicht die vollen Nebenkosten berechnet, aber Teile davon."
    - Macht nichts, er darf garnichts berechnen - es sei denn, Ihr hattet irgendeinen Vorvertrag abgeschlossen...

  • Die Rückgabe war am 30.11.2014, stimmt, der neue Mieter hat am 1.12.2014 unterschrieben. Tut aber auch nichts zur Sache, das Mietende ist nicht das Problem, sondern die 3 Monate vor dem Mietverhältnis. Ich habe bereits mit ihm gesprochen, freiwillig zahlt er nicht, da er sich im Recht sieht. Es sei normal, dass für Leerstand Kosten aufkommen würden und die hätte ich zu bezahlen. Das wäre immer so, so seine Worte. Da ich die Rechtslage nicht genau kenne, habe ich mich erstmal zurückgehalten, kann mir aber nicht vorstellen, dass das stimmt. Ich werde es jetzt mit euren Hinweisen nochmal versuchen, falls das nicht klappt, wird ein Anwalt eingeschaltet. Danke für eure Hilfe

  • Leerstandskosten trägt IMMER der Vermieter.
    So hat der BGH in seinem Urteil vom 31.5.2006 (Az.: VIII ZR 159/05) entschieden , dass die Betriebskosten für leer stehende Wohnungen grundsätzlich von dem Vermieter zu übernehmen sind. Der BGH hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, dass der Vermieter das Vermietungsrisiko und damit das Leerstandsrisiko trägt. So fällt es insbesondere auch in seinen Entscheidungsbereich, ob er eine Wohnung überhaupt vermieten will. Wenn er sich dafür entscheidet, eine Wohnung leer stehen zu lassen, so kann dieses nicht bei der Abrechnung der Betriebskosten zu lasten der verbliebenen Mieter gehen. Er muss also auch die Kosten für den Leerstand tragen. Es gilt somit der Grundsatz, dass der Vermieter die Betriebskosten für leer stehende Wohnungen selbst zu tragen hat.

    O-Ton Betriebskostenabrechnung bei Leerstand von Wohnungen | Wer muss zahlen?link

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