Gekündigt Wohnung

  • Moin wir haben gestern unsere Wohnung fristgerecht zum 30.06.15 gekündigt. Gestern Abend habe ich dann unsere Wohnung im Netz gefunden, zu mieten ab 01.07.15. Wir können unsere neue Wohnung schon Ende Mai beziehen.
    Nun meine Frage : Darf unser Vermieter denn schon in die Wohnung, um kleine Renovierungsarbeiten machen lassen, obwohl wir noch Miete zahlen? Und in der Anzeige für die Wohnung seht drin, mit EBK. Wie bei uns auch, aber wir mussten einen Herd und Kühlschrank selber kaufen. Kühlkombi und E-Herd werden wir aber ausbauen. Sind ja unsere Sachen.
    Mfg Sabine

  • Hallo,

    Zitat

    Nun meine Frage : Darf unser Vermieter denn schon in die Wohnung, um kleine Renovierungsarbeiten machen lassen, obwohl wir noch Miete zahlen?

    Ja, darf er. Eure Duldungspflicht hierbei ergibt sich aus § 555a BGB.
    Je nach Umfang der Instandsetzungen könnt Ihr ja Mietminderungen geltend machen.

    Zitat

    Kühlkombi und E-Herd werden wir aber ausbauen. Sind ja unsere Sachen.

    Eurer Eigentum nehmt Ihr mit. Punkt!
    Ich hoffe, dass Fehlen von Kühlschrank und Herd wurde zu Mietbeginn schriftlich festgehalten?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Mit EBK muß nicht zwingend heißen das auch die E-Geräte dabei sind. Wenn Herd und Kühlschrank Euer Eigentum sind dürft Ihr die natürlich mitnehmen.

    Notwendige Instandhaltungs-/-setzungsarbeiten darf der Vermieter auch machen wenn die Wohnung noch vermietet ist.

    Bei umfangreichen Renovierungsmaßnahmen für den Nachmieter sehe ich das allerdings anders.

  • Moin bei unserem Einzug hatte alles Funktioniert. Erst ging der Herd kaputt. Habe mich mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt. Müssen wir uns einen neuen kaufen, kam als Antwort. Gleiches beim Kühlschrank.
    Aber bei uns war auch mit EBK inseriert.

  • Moin bei unserem Einzug hatte alles Funktioniert. Erst ging der Herd kaputt. Habe mich mit dem Vermieter in Verbindung gesetzt. Müssen wir uns einen neuen kaufen, kam als Antwort. Gleiches beim Kühlschrank.
    Aber bei uns war auch mit EBK inseriert.

    Oha, dann waren also Herd und Kühlschrank bei Einzug vorhanden. Auch im Übergabeprotokoll vermerkt?

    Zitat

    Das Dach ist nicht dicht. Fast in jedem Raum Wasserflecken an der Decke. Fenster müssen neu abgedichtet werden. Eine Wand neu verputzt werden.

    Das sind dann ja notwendige Maßnahmen.

  • Nein im Mietvertrag steht nichts von EBK drin. Müssen wir für den letzten Monat nur die Kaltmiete oder die Warmmiete bezahlen, wenn wir nicht mehr drin wohnen und sa Handwerker drin sind?

  • Warmmiete natürlich, es ist unerheblich ob ihr noch drin wohnt oder nicht. Schließlich fallen nicht nur Verbrauchsabhängige Kosten an sondern noch dazu Fixkosten.

  • Die Handwerker verbrauchen Strom, Wasser und wömöglich auch Wärme.
    Lesen Sie vorher die Zählerstande ab. Die entstehenden Kosten muß der Vermieter ersetzen.

  • Biene116:

    "wir haben gestern unsere Wohnung fristgerecht zum 30.06.15 gekündigt."
    - War nicht mehr fristgerecht, also gilt der 31.07.2015.

    "Gestern Abend habe ich dann unsere Wohnung im Netz gefunden, zu mieten ab 01.07.15."
    - Dann könnt Ihr noch mal Glück gehabt haben.

    "Wir können unsere neue Wohnung schon Ende Mai beziehen. Darf unser Vermieter denn schon in die Wohnung,"
    - Grundsätzlich habt Ihr ihm Zugang mit Mietinteressenten in ca. wöchentlichen Abständen zu gewähren.

    "um kleine Renovierungsarbeiten machen lassen,"
    - Sobald er das macht, braucht Ihr keine Miete mehr zu zahlen.

    "Und in der Anzeige für die Wohnung seht drin, mit EBK. ..."
    - Wurde bereits von den Vorpostern beantwortet.

  • Biene116:

    "wir haben gestern unsere Wohnung fristgerecht zum 30.06.15 gekündigt."
    - War nicht mehr fristgerecht, also gilt der 31.07.2015.

    Ein Punkt worüber sich die Rechtsprecher nicht ganz einig sind.

    Ist der letzte Tag der sog. Karenzzeit ein Samstag gilt dieser nicht als Werktag.

    Demnach ist/war der 3. Werktag im April 2015 gestern.

  • Der BGH sagt, der Samstag ist ein Werktag für den Fall der Kündigung. Und der BGH hat immer Recht :D
    (BGH, Urteil vom 27.04.2005 – VIII ZR 206/04)

    Also hätte die Kündigung bis Samstag beim Vermieter sein müssen, damit sie fristgerecht ist.

  • Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Samstag bei der Berechnung des dritten Werktags nicht außen vor bleibt, es sei denn, bei dem dritten Werktag handelt es sich um den Samstag (vgl. hierzu BGH, VIII ZR 206/04). Dann muss die Kündigung erst am folgenden Montag bei dem Vermieter eingehen. Da Montag auch ein Feiertag war, wird der Dienstag also gestern grade noch gereicht haben :_)

    Einmal editiert, zuletzt von Azze (8. April 2015 um 17:21)

  • Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf
    diesen Tag fällt
    .

    Genau so beginnt das BGH-Urteil VIII ZR 206/04

    Urteil des VIII.

  • Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch, dass der Samstag bei der Berechnung des dritten Werktags nicht außen vor bleibt, es sei denn, bei dem dritten Werktag handelt es sich um den Samstag


    Überleg' mal, was Du geschrieben hast...

  • Berny das war ein Zitat aus dem Link von Kolinums Post #13. Wurde von anitari in Post #16 in anderer Form bestätigt.

    warum muss ich deiner Meinung nach nochmal überlegen was ich geschrieben hatte ? Les doch einfach selbst nochmal das BGH Urteil

  • Bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrages zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, ist der Sonnabend als Werktag mitzuzählen, wenn nicht der letzte Tag der Karenzfrist auf
    diesen Tag fällt
    .

    Genau so beginnt das BGH-Urteil VIII ZR 206/04

    Urteil des VIII.


    Habe ich etwas überlesen? Finde diesen Pasus nicht...

    Aber folgendes habe ich gefunden: "Das Kündigungsschreiben der Klägerin ist nicht spätestens am dritten Werktag des Monats Juni 2002 bei der Beklagten eingegangen, wie es für eine fristgerechte Kündigung erforderlich gewesen wäre.
    Nach der gesetzlichen Regelung in § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (nunmehr § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB), die insoweit im Mietvertrag inhaltsgleich wiedergegeben ist, ist die Kündigung bei einem Mietverhältnis über Wohnraum spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
    Nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes ist der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergibt sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B...."
    Also war hier der 1. Werktag Samstag, 2. Montag, 3. Dienstag. Mittwoch war also ein Tag zu spät für die Biene's Kündigung.

  • Sicherheitshalber sollte man den Samstag als Werktag zählen ! Es wurde aber noch nicht höchst Richterlich entschieden ob das auch gilt wenn der Samstag der 3.Werktag ist und somit wie ein Sonn oder Feiertag behandelt wird.

    Das ist Korintenkackerei nun :) wegen dieses grade für diesen Monat zutreffenden Sachverhalts müsste man nun ein neues Gerichtsurteil anstreben. Was wohl kaum einer der Beteiligten in diesem Falle vorhaben wird.

    ich kopier aber gerne mal hier rein was dazu nachzuklesen war :


    Auch wenn der Samstag den Ausführungen des BGH folgend im allgemeinen Sprachgebrauch ein Werktag ist, könnte er dennoch gem. § 193 Abs.2 BGB in bestimmten Fällen einem Sonn- oder Feiertag gleichgestellt werden.

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang deshalb, ob § 193 Abs.2 BGB auf die Karenzzeit des § 573c Abs.1 BGB überhaupt anwendbar ist. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu der Frage, wie ein Samstag einzuordnen ist, der auf den letzten Tag des Dreitageszeitraums fällt, ist bislang nicht ergangen, so dass die Frage nicht einheitlich beurteilt wird.

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