Hallo an Alle,
ich hab hier einen Auszug aus dem Nachtrag zu meinem bestehenden Vertrag reinkopiert. Es geht um eine Sozialwohnung. Ich muss entweder diese Vereinbarung unterschreiben oder mit einer Mieterhöhung ab 50qm von 40,00 € mtl. rechnen !!!
Meine Frage wäre, ob es so rechtens ist, da laut der Vereinbarung (3.0) die Schönheitsreparaturen in jedem Fall durchzuführen sind.
Entweder zahle ich den Kostenanteil, den der Vermieter mir selber (!) berechnet oder muss halt selber ran, und zwar egal vor oder nach Fristablauf...
Wie das Beispiel vom Vermieter:
Küche erst nach 5 Jahren fällig
Auszug nach 4 Jahren und Reparaturen werden vom Vermieter getragen
-> so darf ich mich mit 4/5 an den Kosten beteiligen !!!
Früher hätte ich unter Umständen bis zum 5 Jahr nichts machen/zahlen müssen...
Und der Nachtrag:
§ 1 Schönheitsreparaturklausel
1.0 Der Vermieter hat während der Mietzeit keine Schönheitsreparaturen durchzuführen.
2.0 Der Mieter übernimmt die fachgerechte Ausführung der Schönheitsreparaturen wäh-
rend der Mietzeit ohne besondere Aufforderung.
Die Schönheitsreparaturen umfassen:
das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich
der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heiz-
körper einschließlich der Heizrohre.
Die Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume aus-
zuführen:
a) in Küchen, Bädern und Dusche alle 5 Jahre,
(dabei sind der Innenanstrich der Fenster sowie die Anstriche
der Türblätter und Türstöcke, Heizkörper und Heizrohre alle 7
Jahre durchzuführen)
b) in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 8 Jahre,
c) in anderen Nebenräumen alle 10 Jahre.
2.1 Lässt der Zustand der Wohnung eine Verlängerung (...)
3.0 Sind bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen noch nicht fällig, so
hat der Mieter an den Vermieter einen Kostenanteil zu zahlen, da die Übernahme der
Schönheitsreparaturen durch den Mieter bei der Berechnung der Miete berücksichtigt
worden ist. Zur Berechnung des Kostenanteils werden die Kosten einer umfassenden
und fachgerechten Schönheitsreparatur im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhält-
nisses ermittelt. Der Kostenanteil entspricht, soweit sich nichts anderes ergibt, dem
Verhältnis zwischen den vollen Fristen laut Fristenplan Nr. 2.0 und den seit Ausfüh-
rung der letzten Schönheitsreparaturen bis zur Räumung abgelaufenen Zeiträumen.
Übernimmt der Mieter die Arbeiten trotz der noch nicht vollständig eingetretenen Fäl-
ligkeit in Eigenarbeit, so ist er von der Verpflichtung zur anteiligen Zahlung befreit.
Berechnungsbeispiel:
Grundbeispiel:
Küche: 5 Jahre
Auszug des Mieters: nach 4 Jahren
Kostenanteil: 4/5
4.0 Diese Leistungen werden durch die Miete nicht gedeckt.
VG