Untermietzuschlag von 10% bei Zuzug von Schwiegertochter?

  • Hallo,

    folgender Fall:
    Ehepaar (Person A und Person B) mit Kind (Person C) mietet Wohnung in den 1980ern. In dem Mietvertrag steht, dass bei Untervermietung, der auch der Einzug von Angehörigen und Verwandten gleichzusätzen sei, ein Zuschlag von 10% der Gesamtmiete pro Person und Monat vereinbart ist.

    Kind (Person C) wohnt mit Eltern die ganze Zeit in der Wohnung und 2015 zieht Ehefrau von Person C (Schwiegertochter von Personen A und B) in die Wohnung.
    Die Schwiegertochter bezahlt keine Untermiete an die Mieter (Person A und B) und hat auch kein eigenes Zimmer sondern wohnt zusammen mit ihrem Ehemann im Zimmer ihres Ehemanns (Person C), der ja schon seit den 1980ern das Zimmer hat.

    Der Vermieter verlangt nun einen Zuschlag von 10% der Gesamtmiete.

    Hinweis zu den Nebenkosten:
    Diese sind auf Fläche (Quadratmeter) berechnet, nicht auf Personenanzahl.

    Ist das rechtlich in Ordnung?
    Ich hörte, dass bei nahen Familienmitgliedern solche Zuschläge rechtlich nicht gültig seien und angeblich auch pauschale Zuschläge rechtlich nicht gültig seien, sofern der Vermieter diese nicht genau begründet (welche zusätzlichen Kosten entstanden sind).

    Was meint ihr?
    Wie ist die Rechtslage?

    Schöne Grüße,
    Gawain

  • Zitat

    Ich hörte, dass bei nahen Familienmitgliedern solche Zuschläge rechtlich nicht gültig seien und angeblich auch pauschale Zuschläge rechtlich nicht gültig seien

    Nahe Familienmitglieder sind aber nicht Schwiegertochter, Schwippschwager und Co. sondern Ehegatte oder Tochter/Sohn.

    Untermietzuschläge können grundsätzlich dann erhoben werden, wenn sich die Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen erhöht.
    Ansonsten muss der Zuschlag nur angemessen sein.

    Ob 10% angemessen sind, wage ich nicht zu beurteilen. 10% von 200 EUR oder 10% von 1.000 € sind schon ein großer Unterschied.
    Tendenziell dürfte das aber zu viel sein.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wenn man den § 553 BGB gelesen hat, dann sollte man eigentlich erkennen, dass der Vermieter diesen Zuschlag zu begründen hätte. Damit entfällt dann vorerst das Bauchgefühl, ob es zu viel ist.

  • Wenn man den § 553 BGB gelesen hat, dann sollte man eigentlich erkennen, dass der Vermieter diesen Zuschlag zu begründen hätte. Damit entfällt dann vorerst das Bauchgefühl, ob es zu viel ist.

    Wo steht denn in dem 2. Absatz geschrieben, dass der Vermieter diesen Zuschlag begründen muss?
    Da steht nur geschrieben, dass der Vermieter die Genehmigung zur Untervermietung davon abhängig machen kann, ob sich der Mieter mit einer Erhöhung einverstanden erklärt.

    Oder steht in deiner BGB-Ausgabe etwas anderes?

    Die einzige gesetzliche Regelung für die Höhe eines Untermietzuschlags besteht nur für preisgebundenen Wohnraum nach § 26 Abs. 3 NMV.
    Der von Dir benannte Paragraph besagt nur, dass der Zuschlag angemessen sein muss.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat

    ... dass der Zuschlag angemessen sein muss.

    Und das ist der Grund für eine Begründung, denn wie sollte man denn sonst eine Angemessenheit prüfen können.

  • Zitat

    Und das ist der Grund für eine Begründung


    ...welcher dennoch laut BGB nicht gefordert ist.

    Die Höhe der Untermietzuschläge sind jeweils Einzelfallentscheidungen, da diese - unter anderem - im baulichen Zustand der Wohnung begründet sind.
    Oder anders: Der Untermietzuschlag in einer mit Marmor und Gold ausgestatteten Wohnung dürfte höher ausfallen, als bei einer "Grotte".

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Gawain,
    liegt denn überhaupt vom Vermieter D eine Genehmigung G vor, wonach Mieter A und Mieter B an Mietinteressent C in der Wohnung H untervermieten dürfen?

  • ...welcher dennoch laut BGB nicht gefordert ist.

    Die Höhe der Untermietzuschläge sind jeweils Einzelfallentscheidungen, da diese - unter anderem - im baulichen Zustand der Wohnung begründet sind.
    Oder anders: Der Untermietzuschlag in einer mit Marmor und Gold ausgestatteten Wohnung dürfte höher ausfallen, als bei einer "Grotte".

    So ganz kann ich da nicht zustimmen.

    Für Sozialwohnungen ist der Untermieterzuschlag festgelegt auf 2,50 € für einen UM und 5,-€ für zwei und mehr UM.

    Sonst orientiert sich der Zuschlag an den Mehrkosten des Vermieters. Und die kann er ja nicht verheimlichen. Also müsste er die Höhe nachweisen können.

  • Zitat

    Sonst orientiert sich der Zuschlag an den Mehrkosten des Vermieters

    Korrekt.

    Zitat

    Also müsste er die Höhe nachweisen können.

    Nicht korrekt. Wie willst Du denn künftige Instandhaltungskosten durch höhere Abnutzungen nachweisen? Das geht nun mal nur Pauschal.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • ...
    Nicht korrekt. Wie willst Du denn künftige Instandhaltungskosten durch höhere Abnutzungen nachweisen? Das geht nun mal nur Pauschal.

    Und wie kommt man auf diese Pauschale?
    Dein Argument erscheint mir nicht nachvollziehbar.

  • Zitat

    Und wie kommt man auf diese Pauschale?
    Dein Argument erscheint mir nicht nachvollziehbar.

    Worüber diskutieren wir hier, bzw. was willst Du hören? Die Höhe des Zuschlages ist für freien Wohnraum nicht definiert, weshalb das BGB nur von einer angemessenen Höhe ausgeht. Was angemessen ist, muss im Einzelfall ein Richter entscheiden und ist sicher auch von dem Ausstattungsgrad der Wohnung abhängig.

    Das sich die höhere Abnutzung, bzw. die daraus resultierenden Kosten durch den Untermieter nicht in Zahlen ausdrücken lässt, ist logisch, oder? Demnach kann der Vermieter die Höhe seines spezifischen Zuschlages auch nicht belegen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zitat


    Das sich die höhere Abnutzung, bzw. die daraus resultierenden Kosten durch den Untermieter nicht in Zahlen ausdrücken lässt, ist logisch, oder? Demnach kann der Vermieter die Höhe seines spezifischen Zuschlages auch nicht belegen.

    Und wenn der Vermieter das nicht belegen kann, dann kann er auch nichts fordern. Ist doch logisch, oder?

  • Und wenn der Vermieter das nicht belegen kann, dann kann er auch nichts fordern. Ist doch logisch, oder?

    Oh man...
    Doch kann er, allein die Tatsache, dass nun eine höhere Anzahl von Personen die Wohnung bewohnt, ist Begründung genug. Warum diskutierst Du über Dinge, bei denen Du dich offensichtlich nicht auskennst?
    Warum glaubst Du nicht einmal den Festlegungen des BGB? Dort steht nichts davon, dass der Vermieter irgend etwas begründen muss.
    Der Grundtenor ist nur, dass sich der Zuschlag an den zusätzlichen Aufwendungen orientieren muss.

    Google kannst Du bedienen?
    Wohnen zur Untermiete
    AnwaltOnline Mietrecht >> Tipps von A - Z >> Untermietzuschlag
    Zimmer untervermieten - Was muss man beachten?

    Als abschließende Gegenfrage: Warum gibt die Gesetzgebung die Möglichkeit eines Untermietzuschlages, wenn dies deiner Meinung nach nie ermittelbar ist?

    Ansonsten bin ich hier raus. Du zeigst ja nicht zum ersten mal, dass Du dein Nichtwissen bis auf das Messer verteidigst.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Und genau das

    Zitat

    Doch kann er, allein die Tatsache, dass nun eine höhere Anzahl von Personen die Wohnung bewohnt, ist Begründung genug. Warum diskutierst Du über Dinge, bei denen Du dich offensichtlich nicht auskennst?

    ...ist rechtlich umstritten. Weil es einfach nicht stimmt, dass grundsätzlich durch z.B. eine Person mehr auch der Verschleiß des Mietobjektes steigt.
    Und weil man nicht in der Lage ist dies genauer zu definieren, kommt man auf solche weichen Sprüche wie, "moderat" oder "angemessen".

    Ich bleibe bei meiner Aussage: Der Zuschlag ist nur zulässig, soweit die Inanspruchnahme der Wohnung beispielsweise durch erhöhte Abnutzung nachvollziehbar dargelegt werden kann

    Damit meine ich natürlich nicht die Nebenkosten.

    Wie kommst Du eigentlich darauf, dass ich über etwas diskutiere mit dem ich mich nicht auskenne?
    So ein Spruch würde nur dann verständlich wirken, wenn Deine Beiträge das Gelbe vom Ei wären. :D

    Nachtrag:
    Wenn Du die von Dir genannten Links mal genauer anschaust, solltest Du eigentlich auch zu der Ansicht kommen, dass Deine grundsätzliche Behauptung bezüglich der Abnutzung nicht stimmt. Es ist schon etwas komplizierter.

    Einmal editiert, zuletzt von sense (24. März 2015 um 14:10)

  • Zitat

    Ich bleibe bei meiner Aussage: Der Zuschlag ist nur zulässig, soweit die Inanspruchnahme der Wohnung beispielsweise durch erhöhte Abnutzung nachvollziehbar dargelegt werden kann

    Mir egal. Dann teile diese Meinung den entsprechenden AG-Richtern oder sonstigen Sachverständigen mit. Die teilen deine Meinung ja offensichtlich auch nicht.

    Belegen kannst Du deine Aussagen ja leider nicht. Oder habe ich deine Quellen übersehen? Zumindest, dass dieser Zuschlag strittig sein soll, wie Du meinst, ist mir bisher nicht bekannt gewesen.

    Jetzt ist aber wirklich Schluss.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (24. März 2015 um 14:17)

  • Auch wenn es Dir egal ist meine ich, dass Du meine Argumente in keiner Weise widerlegt hast. :cool:

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