Hauptmieter kündigt Teil der WG mit Eigenbedarf. Fristen und Rechte der Gekündigten??

  • Hallo liebe Mietrecht-Hilfe Mitglieder,

    leider hängt bei uns in unserer Studenten WG der Haussegen schief.

    Verantwortlich dafür sind die unmöglichen Umstände unter denen uns (2 von 3 Mitbewohnern) unser Hauptmieter kündigen möchte, da er mit seiner Freundin zusammen in der Wohnung wohnen möchte.

    Zur Wohnsituation: Wir wohnen zu viert mit unserem Hauptmieter (der nicht der Eigentümer ist) in der WG. Die Zimmer, die wir bewohnen sind alle unmöbliert gewesen.
    Wir Zwei haben beide unbefristete Untermietverträge. Die Dritte hat keinen schriftlichen Mietvertrag, wird aber auch nicht gekündigt. Wir zwei wohnen einmal seit einem Jahr (angegebene Frist in der Kündigung: 3 Monate) und einmal seit 7 Jahren (angegebene Frist: 6 Monate) in der WG.

    Zur Kündigung: Diese wurde ohne Poststempel wahrscheinlich in der Nacht des 3. auf den 4.Werktages des Monats vor unsere Zimmertür gelegt. Wir haben das Schreiben erst am nächsten Tag bzw. nach Wochen "erhalten", weil eine Person von uns nicht da war.
    Grund für die Kündigung: Eigenbedarf.

    Kurz dazu sagen muss man, dass wir drei uns gut verstehen, der Hauptmieter allerdings mit einer Person von uns öfters Streit sucht und wir dem Hauptmieter deswegen eher aus dem Weg gehen. Es geht dem Hauptmieter auch darum, die Untermieter gegen neue Untermieter auszuwechseln, mit denen er sich besser versteht.

    Zur Person, die erst seit einem Jahr in der WG wohnt: diese schreibt gerade ihren Bachelor und der Auszugstermin liegt eineinhalb Monate vor der Abgabe/Prüfung. Der Hauptmieter weiss davon, hat aber schon in mehreren Mails betont, dass er an dem Termin nichts mehr ändern will (weil sich die WG der Freundin auflöst) auch wenn der Auszug nach dem Bachelor sehr wahrscheinlich wäre.
    Außerdem ist die WG sehr billig, was für die Studentin/Bafög-Empfängerin wichtig ist.
    Der Hauptmieter bewohnt übrigens zwei kleine Zimmer, weswegen es aus unserer Sicht möglich wäre, dass die Freundin dort vorrübergehend einzeihen könnte.

    Ausziehen möchte der Hauptmieter nicht, eben weil die WG so billig ist...
    Wir wären ja bereit auszuziehen, aber nicht zu den festgesetzten Terminen, wir würden gerne 6 Monate Frist geltend machen, denn wir zweifeln an der Eigenbedarfserklärung, wenn nicht die komplette WG aufgelöst wird (und neue Mitbewohner im Gespräch sind) - dazu finden wir allerdings keine eindeutige Rechtssprechung im Internet. Die fristgerechte Zustellung würden wir auch anzweifeln - das bringt uns aber nur einen Monat.

    Wir hoffen, Ihr habt hierzu ein paar Vorschläge für uns, wie wir diese Situation handhaben können.

  • Hallo Kite,

    allwöchentlich werden wir hier mit WG-Problemen konfrontiert...
    Ich halte die Eigenbedarfskündigung für rechtlich zweifelhaft, denn 1. sollte sie spätestens am dritten Werktag des Monats (am liebsten vor 18:00) dem Empfänger nachweislich zugegangen sein... Zeugen???
    2. Scheint wohl eine nachvollziehbare Begründung für den (unabwendbaren) Eigenbedarf (Familienzusammenführung, Schule, Studium etc.) zu fehlen.

  • Zitat

    denn wir zweifeln an der Eigenbedarfserklärung

    Dann laßt sie fachlich prüfen.

    Zitat

    Wir wären ja bereit auszuziehen, aber nicht zu den festgesetzten Terminen, wir würden gerne 6 Monate Frist geltend machen


    Die gilt erst ab 5 Jahre Wohndauer

    Zitat

    wenn nicht die komplette WG aufgelöst wird

    WG ist ein Begriff den das Mietrecht nicht kennt. Wenn ich das recht verstehe gibt es einen Hauptmieter deren Mieter Ihr seid.

    Dann geht Euch die Auflösung der sog. WG nichts an. Das könnte der Hauptmieter, Euer Vermieter, ganz allein machen in dem er seinen Mietvertrag kündigt.

  • Zitat


    Die gilt erst ab 5 Jahre Wohndauer

    Richtig, aber was ist mit §573a, aufgrund dessen sich die Kündigungsfrist auf 6 Monate verdoppelt? Weswegen würde dies nicht gelten?

    Zitat


    WG ist ein Begriff den das Mietrecht nicht kennt. Wenn ich das recht verstehe gibt es einen Hauptmieter deren Mieter Ihr seid.

    Dann geht Euch die Auflösung der sog. WG nichts an. Das könnte der Hauptmieter, Euer Vermieter, ganz allein machen in dem er seinen Mietvertrag kündigt.

    Unser Hauptmieter (nicht der HauptVERmieter) bleibt selbst in der Wohnung und kündigt nur die Untermietverträge.

  • Paragraf 573a gilt nur wenn der Vermieter explizit danach kündigt.
    Bei Kündigung wegen Eigenbedarf gilt die ganz "normale" Kündigungsfrist.
    Also 3 Monate bei Wohndauer des Mieters unter 5 Jahre 3 Monate.

    Zitat

    Unser Hauptmieter (nicht der HauptVERmieter) bleibt selbst in der Wohnung und kündigt nur die Untermietverträge.

    Euer Vermieter ist der mit dem Ihr den Mietvertrag abgeschlossen habt. Bei sog. Untervermietung ist das der Hauptmieter der Wohnung. Mit dessen Vermieter, dem HauptVERmieter wie Du es nennst, habt Ihr Untermieter nichts zu tun.

    Oh man, wann kapieren die sog. WGler/Untermieter das endlich

  • Das ist uns völlig klar, das wir nichts mit dem HauptVERmieter zu tun haben, darum habe ich das explizit nochmal abgegrenzt. Geschrieben hab ich das nur, da anscheinend angenommen wurde, das der Hauptmieter dem Hauptvermieter kündigt (so kam dein Post jedenfalls für mich rüber) und das is nicht der Fall, das wollte ich nur nochmal klären.

  • Das ist uns völlig klar, das wir nichts mit dem HauptVERmieter zu tun haben, darum habe ich das explizit nochmal abgegrenzt. Geschrieben hab ich das nur, da anscheinend angenommen wurde, das der Hauptmieter dem Hauptvermieter kündigt (so kam dein Post jedenfalls für mich rüber) und das is nicht der Fall, das wollte ich nur nochmal klären.

    Ich, und andere User auch, haben schon verstanden das Euer Vermieter Euch gekündigt hat und Ihr nichts mit dem Vermieter Eures Vermieters zu tun habt.

    Nur Ihr Untermieter versteht nicht das Euch wegen Eigenbedarf mit der "normalen" Kündigungsfrist von 3 Monaten, bei Wohndauer unter 5 Jahren, gekündigt werden kann.

    Nochmal zu mitmeißeln:

    Die Kündigungsfrist von mindestens 6 Monate gilt nur wenn sich der Vermieter im Kündigungsschreiben auf sein erleichtertes Kündigungsrecht gemäß § 573a beruft. Vorausgesetzt er ist gesetzlich überhaupt berechtigt davon Gebrauch zu machen.

  • Habe ich bereits gelesen, ja absolut.

    Dennoch: Kann Eigenbedarf nicht erst dann geltend gemacht werden wenn SÄMTLICHEN Mietern gekündigt wird? Ist die Kündigung überhaupt geltend wenn diese ohne offizielles Datum einfach vor der Tür liegt, sozusagen?

    Außerdem würde mich noch folgendes sehr interessieren: Wie sieht es denn nach einem Widerspruch aus bzw wie geht es da weiter? Wiedersprochen werden würde unter Berufung auf nicht zu rechtfertigende Härte: Geringes Einkommen des Mieters UND bevorstehen eines wichtigen Examens/Studienabschlussprüfung.


  • Dennoch: Kann Eigenbedarf nicht erst dann geltend gemacht werden wenn SÄMTLICHEN Mietern gekündigt wird?

    Letzter Versuch.

    Es kann jedem Mieter mit dem ein Mietvertrag besteht wegen Eigenbedarf gekündigt werden.

    Zitat

    Ist die Kündigung überhaupt geltend wenn diese ohne offizielles Datum einfach vor der Tür liegt, sozusagen?

    Ja. In E-Fall muß der Vermieter den fristgerechten Zugang nachweisen.

  • Kite:

    "Kann Eigenbedarf nicht erst dann geltend gemacht werden wenn SÄMTLICHEN Mietern gekündig"
    - Herrgott, lass Hirn regnen! Den Mietern Eines Mietvertrages, also IN Einer Mietsache, kann wegen Eigenbedarf gekündigt werden.

    "Wiedersprochen werden würde unter Berufung auf nicht zu rechtfertigende Härte: Geringes Einkommen des Mieters UND bevorstehen eines wichtigen Examens/Studienabschlussprüfung."
    - Es bleibt dem Gekündigten unbelassen, nicht zu wieder-, aber zu widersprechen. Ob das die Kündigung rechtlich wirksam beeinflussen kann, steht auf einem anderen Blatt.

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