Enstellung Hausmeister aufgrund von Kleinreparaturen

  • Hallo zusammen,

    habe ein Schreiben vom Vermieter im Briefkasten gehabt. Da sich wohl die Kleinreparaturen häufen würden,
    soll ein Hausmeister eingestellt und auf alle Parteien gemäß Umlageart verteilt werden.
    Ist dies so rechtens? Gibt es hier eine Rechtsgrundlage auf die sich der Vermieter berufen kann?

    Gruß,
    Ray

  • habe ein Schreiben vom Vermieter im Briefkasten gehabt. Da sich wohl die Kleinreparaturen häufen würden,
    soll ein Hausmeister eingestellt und auf alle Parteien gemäß Umlageart verteilt werden.
    Ist dies so rechtens? Gibt es hier eine Rechtsgrundlage auf die sich der Vermieter berufen kann?


    Hallo Ray,
    gibt es entsprechende Vereinbarungen in den Mietverträgen? Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass es wirtschaftlich ist, einen Reparateur auf Abruf einzustellen.

  • Werde ich heute mal nach lesen. Kann mich jedoch an solch eine Klausel nicht erinnern.
    Wirtschaftlich wird es vermutlich nicht sein, ich nehme an, es soll eine Entlastung für den derzeitigen Vermieter auf Kosten der Mieter werden.

  • Hallo, Ray

    Es kommt ja auf die Größe des Hauses an, bzw. wie viele Wohnungen es betrifft. Alleiine wegen der Kleinreparaturen wird es sich nicht
    lohnen. Normalerweise ist ein Hausmeister für viele Belange des Hauses zuständig z.B. Hausreinigung, Gartenpflege und eben auch für
    Kleinreparaturen, z.B. eine lockere Türklinke, hier fehlt eine Schraube, dort eine Dichtung etc. Es wäre schön, wenn M. diese Kleinigkei-
    ten selbst erledigen würden, leider fühlt sich dazu keiner zuständig, warum auch, das erledigt alles der VM selbst, kostenlos. Muß er
    aber nicht.
    Er kann einen Hausmeister bestellen auf Kosten aller, sofern dies im MV vereinbart ist.

  • Will ein Vermieter einen Hausmeister/Hauswart einstellen, dann kann er dessen Kosten nur dann auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Änderung wäre möglich, wenn alle Mieter dieser Vertragsänderung zustimmen würden.

    Einen guten Überblick über das Problem könnte man über diesen Link erhalten: Mietrecht: die Kosten f

  • Sofern im Mietvertrag Betriebskosten laut Verordnung zu zahlen sind, gehören dazu auch die Kosten eines Hausmeisters.
    Wenn bisher keiner beschäftigt wurde und der Vermieter die Tätigkeiten selbst ausführte, bedeutet das nicht das das auf alle Ewigkeit so bleiben muß. Er kann einen beauftragen, muß es aber nicht.

    Anders wäre es, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung wäre, dann allerdings müsste der Vertrag mit Zustimmung der Mieter geändert werden.

  • Zitat


    soll ein Hausmeister eingestellt und auf alle Parteien gemäß Umlageart verteilt werden.

    Das ist möglich, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Hier reicht ggfs. ein Verweis im Vertrag auf § 2 Betriebskostenverordnung aus und der Hinweis, dass der Vermieter berechtigt ist, künftig neue Betriebskostenarten einzuführen.
    Er darf dies aber nicht während der Abrechnungsperiode machen. Demnach wäre der Hausmeister erstmalig im Januar 2016 zu bezahlen, vorausgesetzt, dass die Abrechnungsperiode identisch zum Kalenderjahr ist.

    Zitat

    Da sich wohl die Kleinreparaturen häufen würden

    Hier sollte beachtet werden, dass nicht alle Hausmeistertätigkeiten auf die Mieter umgelegt werden können. Instandhaltungsmaßnahmen bleiben Vermietersache, egal ob er hierfür eine Firma oder einen Hausmeister beauftragt.
    Umlagefähig sind nur die "klassischen" und wiederkehrenden Hausmeistertätigkeiten (Grünpflege, Winterdienst, Gehwegreinigung, etc.).

    Wenn der Vermieter schon ankündigt, dass der Hausmeister Reparaturen durchführt und dies vom Mieter getragen werden muss, kannst Du schon mal einen Widerspruch zur Betriebskostenabrechnung fertig machen.

    Zitat

    Normalerweise ist ein Hausmeister für viele Belange des Hauses zuständig z.B. Hausreinigung, Gartenpflege und eben auch für
    Kleinreparaturen, z.B. eine lockere Türklinke, hier fehlt eine Schraube, dort eine Dichtung etc
    .

    Und genau diese Hauswarttätigkeiten sind nicht umlagefähig. Beauftragt der Vermieter also einen Hausmeister, der ausschließlich Reparaturen vornimmt, kann er keinerlei Kosten auf den Mieter abwälzen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

    Einmal editiert, zuletzt von Leipziger82 (17. März 2015 um 11:15)

  • Zitat

    Beauftragt der Vermieter also einen Hausmeister, der ausschließlich Reparaturen vornimmt, kann er keinerlei Kosten auf den Mieter abwälzen.

    Da hast Du recht.

    Der Hausmeister darf auch Kleinigkeiten erledigen, z.B. Glühbirnen ersetzen, Schrauben andrehen, Schlüssel gängig machen etc.

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