Kündigung eines neuen Mietvertrages wg. fehlen eines Wäschekellers

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem bzw. Frage und hoffe, hier Anhaltspunkte für eine Lösung zu finden.

    Ich habe am 16.02.2015 zum 01.03.2015 eine neue Wohnung gemietet. Im Vorfeld hatte ich die Wohnung besichtigt und meine offenen Fragen an die Immobiliengesellschaft geschickt. Unter anderem ging es dabei um einen zusätzlichen Wäschekeller, in dem man eine Waschmaschine und einen Trockner aufstellen kann.

    In der Wohnung gibt es im Bad keine Möglichkeiten, eine Waschmaschine und Trockner aufzustellen und in der Küche, die zum Wohnzimmer offen ist (also eine offene Küche), möchte ich keine Waschmaschine stehen haben, zumal dann der Platz für einen Geschirrspüler weg wäre. Ein Stellplatz für einen Trockner wäre hier ohnehin nicht. Man stellt auch sicher keine Waschmaschine ins Wohnzimmer.

    So hatte ich auch meine Frage im Vorfeld zum Mietvertrag formuliert. Es wurde mir schriftlich per Mail bestätigt, dass ein Wäschekeller vorhanden ist. Im Mietvertrag ist dieser Punkt nicht separat aufgenommen, es steht dort lediglich, dass die Nutzung von z.B. einem Wäschekeller über die Hausordnung geregelt ist.

    Nun habe ich am 26.02.2015 die Schlüssel zur Wohnung und zum Haus bekommen und musste feststellen, dass es keinen Wäschekeller gibt. Dies habe ich am 01.03. auch per Mail der Immobiliengesellschaft mitgeteilt und um dringenden Rückruf gebeten. Dieser ist bis heute nicht erfolgt.

    Gestern konnte ich auch eine andere Mieterin des Hauses befragen, die ebenfalls vor kurzem eingezogen ist. Diese sagte mir, dass es definitiv keinen Wäschekeller gibt und das auch der Grund sei, warum sie sich
    für eine andere Wohnung in dem Gebäude entschieden hat und die, die ich nun gemietet habe, genau aus diesem Grund. Es sollte also bei der Immobiliengesellschaft bekannt gewesen sein, dass es keinen Wäschekeller gibt.

    Um nicht irgendwelche Fristen zu versäumen, habe ich den Mietvertrag gleich gestern schriftlich wieder gekündigt.

    Allerdings würde diese Kündigung ja erst zum 31.05.2015 greifen, so dass ich für 3 Monate das Geld für die Miete verlieren würde, einziehen werde ich unter dieser Voraussetzung nicht!

    Meine Frage wäre jetzt, ob hier nicht auch eine fristlose Kündigung möglich wäre, da eine zugesicherte Eigenschaft der Wohnung nicht vorhanden ist und diese für mich ausschlaggebend für die Anmietung war. Eine Mietminderung würde dieses Problem auch nicht lösen können, da ich dann noch immer eine Waschmaschine im Wohnzimmer hätte.

    Vielleicht hat jemand einen passenden Rat für mich, außer natürlich beim nächsten Mal alles in Vertrag zu fixieren. Ich war davon ausgegangen, dass so etwas einer Immobiliengesellschaft nicht nötig ist und zusagen, zumal mit Bezug auf einen Gebäudemanager meine Frage entsprechend beantwortet wurde.

    Gruß

    Thomas

  • Das nicht Vorhandensein einer Eigenschaft, die offenbar nichtmal vertraglich zugesichert ist (siehe Mietgegenstand im MV), ist nicht ausreichend für eine fristlose Kündigung.

    Meiner Meinung nach wäre es nicht einmal ausreichend, wenn es eine wirksame Vereinbarung darüber gäbe. Ich sehe das äquivalent zum mietvertraglich vereinbarten aber fehlenden Keller: Mehr als eine Mietminderung dürfte nicht drin sein.

    Aber wie gesagt: Ohne Vereinbarung auch kein Anspruch.

    Ob der MV anfechtbar wäre wegen Täuschung (Bestätigung des Waschkellers durch die Verwaltung per Mail), ist kein Mietrecht sondern Zivilrecht.

  • Meine Frage wäre jetzt, ob hier nicht auch eine fristlose Kündigung möglich wäre, da eine zugesicherte Eigenschaft der Wohnung nicht vorhanden ist und diese für mich ausschlaggebend für die Anmietung war. Eine Mietminderung würde dieses Problem auch nicht lösen können, da ich dann noch immer eine Waschmaschine im Wohnzimmer hätte.

    Vielleicht hat jemand einen passenden Rat für mich, außer natürlich beim nächsten Mal alles in Vertrag zu fixieren. Ich war davon ausgegangen, dass so etwas einer Immobiliengesellschaft nicht nötig ist und zusagen, zumal mit Bezug auf einen Gebäudemanager meine Frage entsprechend beantwortet wurde.

    Gruß

    Thomas

    Hallo,

    ganz verzwickt und eine Frage der genauen Definition!

    Merke, es wurde ein Wäschekeller zugesichert, d. h. ein Raum im Keller, in dem man seine Wäsche aufhängen kann!

    Die Frage genau wäre gewesen, gibt es in dem Gebäude einen Raum mit Waschmaschinenanschluss zur Wohnung in den Kellergeschoß?!

    Merkst was, es besteht ein erheblicher Unterschied zu dem was gefragt wurde.

    Jetzt kann man sich darüber aufregen, ob das Spitzfindig ist, dennoch wird wenn es zu einer Auseinandersetzung kommen würde zwischen Vermieter und Mieter nicht das eigene subjektive Empfinden oder Meinung herangezogen zur Beweisfindung sondern Fakten.

    Nächster Punkt, der eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigt ist, dass wenn überhaupt nur Bestandteile der Mietsache nicht der Beschreibung der Wohnung zu Mietbeginn vorhanden waren, diese beeinträchtigen den Rest der Mietsache nicht oder nur unwesentlich.

    Lieber den Weg der ordentlichen Kündigung, bzw. Widerruf des Mietvertrages gehen, denn die Eigenschaft eines Wäschekellers mit Waschmaschinenanschluss wurde vertraglich nicht zugesichert, hier ist die Krux!

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo Thomas,
    auch ich muss Dich leider enttäuschen. Es zählt nur das, was ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart bzw. zugesichert ist.
    Hoffentlich hat der VM die Kündigung nachweislich bis heute 18:00 bekommen, denn sonst gilt sie erst zum 30.06.2015.
    Dein Fehler war, dass Du Dich nicht ausreichend vorher an Ort und Stelle informiert hast, ebenso bei Abschluss des Mietvertrags.

  • Für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs.2 Nr.1. sehe ich nach diesem Hinweis

    Zitat

    So hatte ich auch meine Frage im Vorfeld zum Mietvertrag formuliert. Es wurde mir schriftlich per Mail bestätigt, dass ein Wäschekeller vorhanden ist. Im Mietvertrag ist dieser Punkt nicht separat aufgenommen, es steht dort lediglich, dass die Nutzung von z.B. einem Wäschekeller über die Hausordnung geregelt ist.

    ...schon, denn es fehlt die zugesicherte Eigenschaft des Wäschekellers.
    Ob dies ein Gericht aber auch so sehen wird, hängt wohl vom Richter ab. Diesen Punkt sollte man besser zusammen mit einem Fachanwalt klären.

    Zu einer sofortigen Mietminderung nach § 536 BGB reicht es allemal.
    Die Minderungsquote könnte bei ca. 10% der Bruttomiete liegen. Im Netz nachschauen, ob es vergleichbare Urteile in den Mietminderungstabellen gibt.

  • Für eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 Abs.2 Nr.1. sehe ich nach diesem Hinweis...schon, denn es fehlt die zugesicherte Eigenschaft des Wäschekellers.

    Hallo,

    nun erkläre mir doch bitte mal den Begriff Wäschekeller und stell mal eine Querverbindung her zu dem Begriff Keller mit Waschmaschinenanschluss.

    Für mich ist ein Wäschekeller ein Raum im Keller in dem die Wäsche zur Trocknen aufgehängt wird, ansonsten würde es Waschraum mit Wasseranschluss, bzw. Waschmaschinenanschluss heißen.

    Hier wird der Fragende nicht weiterkommen, die fristlose Kündigung wird wie ein Bummerrang zu seinem Nachteil auf ihn zurückkommen.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    nun erkläre mir doch bitte mal den Begriff Wäschekeller und stell mal eine Querverbindung her zu dem Begriff Keller mit Waschmaschinenanschluss.

    Für mich ist ein Wäschekeller ein Raum im Keller in dem die Wäsche zur Trocknen aufgehängt wird, ansonsten würde es Waschraum mit Wasseranschluss, bzw. Waschmaschinenanschluss heißen.

    Hier wird der Fragende nicht weiterkommen, die fristlose Kündigung wird wie ein Bummerrang zu seinem Nachteil auf ihn zurückkommen.

    Gruß

    BHShuber

    Nun, Diskussionen sind dafür da, um sich in den Argumenten auszutauschen. Und daher glaube ich nicht daran, dass ein Forum ein Vorhof eines Gerichtssaals sein könnte. Und ängstigen sollte man einen Fragesteller schon mal gar nicht, nur weil es besser zu den eigenen Argumenten passt oder weil einem gerade nichts besseres eingefallen ist. ;) *duckundwech*

    Du hast genau das Zitat aus dem Eingangsbeitrag hier weggelassen, in dem ich die von Dir gewünschte Querverbindung zum vertraglich zugesicherten Vorhandensein eines Wäschekellers hergestellt habe. Und wie diese in unserem Fall fehlende Räumlichkeit bezeichnet wird ist völlig unerheblich. Sondern der Zweck, den er für den Mieter bedeutet, ist ausschlaggebend.

    OT:
    Übrigens besitzt Dein benutzter Begriff "Bummerrang" zwei Buchstaben zu viel.

    So, und sei mal wieder freundlich zu fremden Menschen!

  • Nun, Diskussionen sind dafür da, um sich in den Argumenten auszutauschen. Und daher glaube ich nicht daran, dass ein Forum ein Vorhof eines Gerichtssaals sein könnte. Und ängstigen sollte man einen Fragesteller schon mal gar nicht, nur weil es besser zu den eigenen Argumenten passt oder weil einem gerade nichts besseres eingefallen ist. ;) *duckundwech*

    Du hast genau das Zitat aus dem Eingangsbeitrag hier weggelassen, in dem ich die von Dir gewünschte Querverbindung zum vertraglich zugesicherten Vorhandensein eines Wäschekellers hergestellt habe. Und wie diese in unserem Fall fehlende Räumlichkeit bezeichnet wird ist völlig unerheblich. Sondern der Zweck, den er für den Mieter bedeutet, ist ausschlaggebend.

    OT:
    Übrigens besitzt Dein benutzter Begriff "Bummerrang" zwei Buchstaben zu viel.

    So, und sei mal wieder freundlich zu fremden Menschen!

    Hallo,

    inwiefern bist du denn der Überzeugung, dass es dem Fragenden irgendwie hilft hier falsche Hoffnungen zu wecken, die keinesfalls eintreten werden.

    Zudem war ich nicht unfreundlich.

    Gruß

    BHShuber

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