Tapaten entfernen nach Auszug

  • Hallo an alle,

    ich bin neu hier und hoffe von jemandem fundierte Hilfe zu erhalten.

    Ich schildere den Sachverhalt mal : Meine Mutter ist Verwitwet und nun in eine kleinere Wohnung gezogen. Sie hat 35 Jahre lang in der alten Wohnung gelebt und soll nun die gesamte Wohnung quasi "Entkernen". Das heisst im Klartext : der Vermieten will das sämtliche Paneele an Wänden und Decken sowie Deckenplatten und die Gesamte Tepete entfernt werden.

    Das die Deckenplatten und die Paneele weg müssen - seis drum, aber 5 Lagen Tapete aus den letzten 35 Jahren zu entfernen, stellt Sie vor eine schwere Aufgabe.

    Die Tapete ist zum Großteil noch in Ordnung es gibt ein paar Stellen mit Beschädigungen.

    Hier ein Auszug aus dem Mietvertrag, welcher 1995 neu ausgestellt wurde :

    Schönheitsreperaturen :
    (1) die Schönheitsreperaturen 1) während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter

    (2) zu den Schönheitsreperaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wäde und Decken, das Streichen der Fußböden , der Heißkörper einschlißlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

    (3) Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sice auf seine Kosten ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieterdiese Kosten erstattet.
    Werden Schöheitsreperaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.

    zu1)
    Quotenregelung für Schönheitsreperaturen
    - in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
    - in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

    Die Schönheitsreperaturen müßen fachgerecht ausgeführt werden, Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

    Rückgabe der Mietsache
    (1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüßel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

    (2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, das der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

    (3) Hat der Mieter bauliche Veränderung an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


    Die wohnung wurde übrigens vor 35 Jahren Tapeziert übergeben, die ursprüngliche Tapete ist unter den ganzen Schichten sicher auch noch zu finden. :)

    Irgendwelceh Tipps wie meine Mutti um das Tapete entfernen herumkommt ?

    Danke im Vorraus + Viele Grüße

  • Irgendwelceh Tipps wie meine Mutti um das Tapete entfernen herumkommt ?


    Ja, und zwar indem sie die Tapeten etc. entfernen lässt und die Mietsache ohne Beschädigungen und besenrein zurückgibt.

  • Zitat

    Die Tapete ist zum Großteil noch in Ordnung es gibt ein paar Stellen mit Beschädigungen.

    Hier liegt das Problem: Beschädigungen muss der Vermieter nicht hinnehmen. Grundsätzlich kommt die Mutti hier noch gut weg. Der Vermieter könnte nämlich ggfs. auch verlangen, dass die Mutti neu tapeziert.
    Ansonsten halte ich die Klausel zu Schönheitsreparaturen für wirksam.

    Zitat

    Die wohnung wurde übrigens vor 35 Jahren Tapeziert übergeben, die ursprüngliche Tapete ist unter den ganzen Schichten sicher auch noch zu finden. :)

    Völlig unerheblich. Der Zustand der Mietsache bei Übergabe ist hinsichtlich durchzuführender Schönheitsreparaturen egal.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Zu diesem Problem muss man generell wissen, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen hätte.
    Die Rechtsprechung hat lediglich bestimmt, dass der Vermieter diese Arbeiten auf den Mieter übertragen darf. Aber sehr oft scheitert das Ganze an der unwirksamen Übertragung durch den Vermieter. Die unten aufgeführten Urteile resultieren aus der Mietrechtsreform 2001.

    Es gibt beachtenswerte Urteile zu Altmietverträgen, die man im Netz nachlesen kann.

    BGH-Urteil zu "starre Renovierungsklauseln":

    Zitat

    Der BGH hat mit Urteil vom 23.6.2004 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass formularmäßige Schönheitsreparaturklauseln mit starren Fristenplänen wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 BGB unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. 6. 2004 – VIII ZR 361/03).

    Nach dem hier eingestellten Text handelt es sich bei den Schönheitsreparaturen um einen starren Fristenplan, der in dieser Form unwirksam ist. Diese Klausel ist nicht auf den Bedarf, sondern auf einen Zeitablauf gerichtet. Daher eine Benachteiligung des Mieters.

    BGH-Urteil zu "Tapetenklausel":

    Zitat

    Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH 5.4.06, VIII ZR 152/05, n.v., Abruf-Nr. 061462).

    Demzufolge hätte die Mutti geräumt und "besenrein" zu übergeben.

    Was unter dem Absatz "Rückgabe der Mietsache" steht, hat auch heute noch Gültigkeit.

  • Zitat

    Nach dem hier eingestellten Text handelt es sich bei den Schönheitsreparaturen um einen starren Fristenplan, der in dieser Form unwirksam ist. Diese Klausel ist nicht auf den Bedarf, sondern auf einen Zeitablauf gerichtet. Daher eine Benachteiligung des Mieters.

    Wo erkennst Du hier starre Fristen?
    In der Klausel steht geschrieben:

    Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen

    Unabhängig davon schrieb der Fragesteller, dass die Tapeten teilweise Beschädigungen aufweisen, welche demnach nicht unter irgendwelche Schönheitsreparaturklauseln fallen.
    Beschädigungen muss der Vermieter nicht hinnehmen, Klausel hin oder her.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Vielen Dank schnon mal für die Antworten. Das was beschädigt ist ließe sich mit 2-3 Bahnen Tapete regulieren. Einzelne räume sind erst vor 2-3 Jahren neu Tapeziert worden und noch Super in Schuss.

  • Zitat

    Das was beschädigt ist ließe sich mit 2-3 Bahnen Tapete regulieren

    Dann würde ich das so machen. Laut Mietvertrag sind Schönheitsreparaturen nach Notwendigkeit durchzuführen. Von Tapetenentfernung steht da aber nichts.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Wo erkennst Du hier starre Fristen?
    In der Klausel steht geschrieben:

    Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen

    Unabhängig davon schrieb der Fragesteller, dass die Tapeten teilweise Beschädigungen aufweisen, welche demnach nicht unter irgendwelche Schönheitsreparaturklauseln fallen.
    Beschädigungen muss der Vermieter nicht hinnehmen, Klausel hin oder her.


    Die starren Fristen sehe ich in Bezug auf mit 1 gekennzeichneten Textstellen im Eingangsbeitrag.

    Die Beschädigungen der Tapete sehe ich als Abnutzung durch die den Gebrauch im Sinne des § 538 BGB.

  • Klar, der Fristenplan ist vorhanden, allerdings sind diese weich, da diese Arbeiten eben nur nach dem Grad der Abnutzung durchzuführen sind.

    Zitat

    Die Beschädigungen der Tapete sehe ich als Abnutzung durch die den Gebrauch im Sinne des § 538 BGB.

    Wie kann eine Beschädigung eine Abnutzung sein? Selbst wenn ich mal mit einem Schrank versehentlich an die Tapete gestoßen bin und deswegen dort ein Kratzer ist, wäre das keine Abnutzung mehr, sondern eine Beschädigung.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • a) Klar, der Fristenplan ist vorhanden, allerdings sind diese weich, da diese Arbeiten eben nur nach dem Grad der Abnutzung durchzuführen sind.

    b) Wie kann eine Beschädigung eine Abnutzung sein? Selbst wenn ich mal mit einem Schrank versehentlich an die Tapete gestoßen bin und deswegen dort ein Kratzer ist, wäre das keine Abnutzung mehr, sondern eine Beschädigung.


    Zu a)
    sehe ich anders

    Zu b)
    Das wäre "vertragsgemäßer Gebrauch"!

  • Zu a)
    sehe ich anders


    Leipziger hat mMn Recht. Der Fristenplan wird durch die aufweichende Klausel relativiert.


    Zu b)
    Das wäre "vertragsgemäßer Gebrauch"!


    Nur bis zu einem bestimmten Rahmen. Wenn Du die Tapete dabei aufreisst, oder ein halbmeter langer Kratzer drin ist, der bis auf den Putz durch geht, ist dies nicht mehr unter vertragsgemäßen Gebrauch zu verbuchen. Das ist dann schon eine Sachbeschädigung.

  • Zitat

    =AndreasC1977;58876...
    Nur bis zu einem bestimmten Rahmen. Wenn Du die Tapete dabei aufreisst, oder ein halbmeter langer Kratzer drin ist, der bis auf den Putz durch geht, ist dies nicht mehr unter vertragsgemäßen Gebrauch zu verbuchen. Das ist dann schon eine Sachbeschädigung.

    Das ist nun wirklich nichts Neues oder mal Deine schon erlebte rüde Ausdrucksweise zu benutzen: Dieser Hinweis ist Klugsch...erei und hätte dann außerdem nichts mit Schönheitsreparaturen zu tun.

    Die Behebung der echte Beschädigung der Mietsache übernimmt der Vermieter, wenn er nachweisen kann, dass diese Beschädigung der Mieter verursacht hat und stellt dann die Kostenrechnung dem Mieter zu. Dieser könnte im Beispiel seine Privathaftpflichtversicherung wegen eines Mietsachschadens in Anspruch nehmen.
    Und dieser Hinweis wäre, bezogen auf die Bedenken der Omma, die einfachste Möglichkeit um aus der Tapetensache raus zukommen.

    OT:
    Ich halte nichts von Streitereien. Diskussionen über ein Thema bin ich gerne bereit aufzunehmen. Aber auch der Ton macht die Musik.
    Und ja, nicht irgendwelche Diplome oder Hinweise auf Tätigkeiten machen einen Fachmann aus! :o

  • Aus meiner Sicht für Schönheitsreparaturen:
    (3) Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, ........

    Die Reparaturen wären also durchzuführen.

    (1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.

    Dieser Passus setzt die Renovierung der Wohnung nicht außer Kraft.

    Ich halte nichts von Streitereien. Diskussionen über ein Thema bin ich gerne bereit aufzunehmen. Aber auch der Ton macht die Musik.
    Und ja, nicht irgendwelche Diplome oder Hinweise auf Tätigkeiten machen einen Fachmann aus!

    Ich auch nichts. Deswegen äußere ich mich zum Ton der Antworten nicht. Jeder hat seine eigene Art Musik zu spielen.
    Neue Mitglieder neigen manchmal dazu, den moralischen Finger zu heben. Das kann passieren. Nobody is perfect!

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (5. März 2015 um 06:40)

  • :cool:

    Kolinum,
    ich verstehe Ihren Beitrag nicht so recht, weil Sie sich auf einen Beitrag beziehen, der doch eindeutig jemand anderen betraf.

    Daher:

    Und "alte" Mitglieder neigen nun mal dazu den Neuen unbedingt sagen zu müssen, wie die Musik spielt. Für mich bedeutet Ihr Hinweis, dass Sie selbst nun Ihren moralischen Finger erhoben haben. Ja, das mit dem Nobody ist schon wahr! ;)

  • :cool:

    Kolinum,
    ich verstehe Ihren Beitrag nicht so recht, weil Sie sich auf einen Beitrag beziehen, der doch eindeutig jemand anderen betraf.

    Daher:
    Und "alte" Mitglieder neigen nun mal dazu den Neuen unbedingt sagen zu müssen, wie die Musik spielt. Für mich bedeutet Ihr Hinweis, dass Sie selbst nun Ihren moralischen Finger erhoben haben. Ja, das mit dem Nobody ist schon wahr! ;)

    Ich betrachtete das als allgemeingültig. Eben dann auch für Sie.

    In diesen Forum kann jeder nach seiner Fasson schreiben. Auch wenn es den Einen oder den Anderen nicht passt.
    Das Mißfallen am Ton des Anderen sollte man wegschlucken.
    Ich sage Ihnen, da kommt mit Sicherheit eine Gegenreaktion und dann haben Sie das, was Sie bemängelten.
    Kritik an inhaltlichen Beiträgen ist schon erlaubt. Ich wurde auch nicht nur einmal korrigiert. Aber mit etwas Humor wird es Ihnen keiner krumm nehmen.

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