Beiträge von SDHaphex

    Hallo an alle,

    ich bin neu hier und hoffe von jemandem fundierte Hilfe zu erhalten.

    Ich schildere den Sachverhalt mal : Meine Mutter ist Verwitwet und nun in eine kleinere Wohnung gezogen. Sie hat 35 Jahre lang in der alten Wohnung gelebt und soll nun die gesamte Wohnung quasi "Entkernen". Das heisst im Klartext : der Vermieten will das sämtliche Paneele an Wänden und Decken sowie Deckenplatten und die Gesamte Tepete entfernt werden.

    Das die Deckenplatten und die Paneele weg müssen - seis drum, aber 5 Lagen Tapete aus den letzten 35 Jahren zu entfernen, stellt Sie vor eine schwere Aufgabe.

    Die Tapete ist zum Großteil noch in Ordnung es gibt ein paar Stellen mit Beschädigungen.

    Hier ein Auszug aus dem Mietvertrag, welcher 1995 neu ausgestellt wurde :

    Schönheitsreperaturen :
    (1) die Schönheitsreperaturen 1) während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter

    (2) zu den Schönheitsreperaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wäde und Decken, das Streichen der Fußböden , der Heißkörper einschlißlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.

    (3) Hat der Mieter die Schönheitsreperaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sice auf seine Kosten ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieterdiese Kosten erstattet.
    Werden Schöheitsreperaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.

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    Quotenregelung für Schönheitsreperaturen
    - in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre
    - in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre
    - in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre

    Die Schönheitsreperaturen müßen fachgerecht ausgeführt werden, Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz der Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei nichterfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden.

    Rückgabe der Mietsache
    (1) Bei Ende des Mietvertrages hat der Mieter die Mietsache vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüßel, auch vom Mieter selbst beschaffte, sind dem Vermieter zu übergeben. Der Mieter haftet für alle Schäden, die dem Vermieter oder einem Mietnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.

    (2) Einrichtungen, mit denen der Mieter die Mietsache versehen hat, darf er wegnehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, das der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.

    (3) Hat der Mieter bauliche Veränderung an der Mietsache vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, so ist er auf Verlangen des Vermieters verpflichtet, bei Ende des Mietvertrages auf seine Kosten den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.


    Die wohnung wurde übrigens vor 35 Jahren Tapeziert übergeben, die ursprüngliche Tapete ist unter den ganzen Schichten sicher auch noch zu finden. :)

    Irgendwelceh Tipps wie meine Mutti um das Tapete entfernen herumkommt ?

    Danke im Vorraus + Viele Grüße

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