Modernisierungsmaßnahme nach vorherigen Mieterhöhung

  • Hallo liebe Leser,

    ich bin neu hier und habe gleich mal ein etwas komplizierteres Problem (vielleicht komplizierter) smile


    Im September 2011 erhielten wir ein Schreiben vom Vermieter, dass Balkons angebaut werden sollen und sich die Kaltmiete von 310,00€ auf 339,75€ erhöht. Damit waren wir einverstanden, mehr oder minder, wurde auch unterschrieben.

    Jahrelang passierte nichts.

    Am 16.02.2015 kommt ein Schreiben:
    "Werte Mieter,
    ab dem 2. Quartal 2015 wird die Anbringung der Balkonanlage erfolgen. Die Größe Ihres Balkons wird ca. 3m x 1,7m betragen.
    MFG ..."

    Nach BGB §555c muss dies DREI MONATE vorher angekündigt werden. Nach heutigem Gespräch mit dem Vermieter, fiel die Aussage: "Da es sich um den Außenbereich handelt, muss ich das nicht machen!"

    Des Weiteren erhielten wir eine Mieterhöhung der KM von 310€ auf 325€. 325€ mussten ab 01.01.2014 gezahlt werden.

    Nun kommt 2015 der Balkon dran.

    Meine Fragen:
    - Darf er Miete erhöhen, aufgrund der Modernisierung, nachdem 2014 die Miete an die ortsüblichen Mieten angeglichen wurden?
    - Ab wann muss ich diesen Betrag zahlen?
    - Muss die Drei-Monatsfrist nach BGB §555c eingehalten werden, da sie ja 2011 angekündigt haben, das ein Balkon dran kommt, aber nicht WANN?

    Das war es spontan erstmal.

    Ich DANKE SEHR für kompetente Hilfe,weil ich wirklich nicht mehr weiter weiß, da sich Aussagen des Vermieters und Aussagen aus dem BGB nicht wirklich vereinen lassen.

    DANKE DANKE DANKE DANKE DANKE DANKE

    Liebe Grüße Ronja

  • Zitat

    - Darf er Miete erhöhen, aufgrund der Modernisierung, nachdem 2014 die Miete an die ortsüblichen Mieten angeglichen wurden?

    Ja, darf er. Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB spielen bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete keine Rolle (Vgl. § 558 Abs. 1 BGB (letzter Satz)). Eine Kappungsgrenze gibt es hier nicht.

    Zitat

    Nach BGB §555c muss dies DREI MONATE vorher angekündigt werden. Nach heutigem Gespräch mit dem Vermieter, fiel die Aussage: "Da es sich um den Außenbereich handelt, muss ich das nicht machen!"

    Da hat der Vermieter unrecht. Modernisierungsmaßnahmen in diesem Umfang müssen angekündigt werden. Die Fristen sind ja nicht nur dazu da, um eine Kenntnis über mögliche Beeinträchtigungen der Mietsache während der Baumaßnahme zu erhalten, sondern vielmehr um ein mögliches Sonderkündigungsrecht aufgrund der Mieterhöhung auszuüben.

    Zitat

    Muss die Drei-Monatsfrist nach BGB §555c eingehalten werden, da sie ja 2011 angekündigt haben, das ein Balkon dran kommt, aber nicht WANN?

    Die Ankündigungsfrist muss eingehalten werden, was hier auch der Fall sein dürfte. Grundsätzlich muss die Frist mindestens 3 Monate betragen. Das ist hier ja der Fall, auch wenn seit 2011 etliche Tage ins Land gezogen sind.

    Zitat

    Ab wann muss ich diesen Betrag zahlen?

    Nach Abschluss des Anbaus muss der Vermieter die tatsächliche Erhöhung nach § 559 BGB nochmals in Textform erklären. Mit Beginn des 3 Monats nach Zugang der Erklärung ist die Erhöhung zu zahlen.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Und ich sag jetzt mal:
    im April kommt der Balkon dran.
    Wenn der Vermieter mir erst im Mai schriftlich zukommen lässt, wie hoch die Kaltmiete dann ist, brauche ich erst ab August zu zahlen oder zählen die "Drei Monate nach Abschluss" ab dem Zeitpunkt, wo der Balkon dran gekommen ist, also ab April??

    Ich danke dir sehr, hast mir wirklich sehr geholfen. Danke

  • Ronja2008:

    "Und ich sag jetzt mal: im April kommt der Balkon dran."
    - Und ich schreibe jetzt mal: OK, verstanden.

    "Wenn der Vermieter mir erst im Mai schriftlich zukommen lässt, wie hoch die Kaltmiete dann ist, brauche ich erst ab August zu zahlen oder zählen die "Drei Monate nach Abschluss" ab dem Zeitpunkt, wo der Balkon dran gekommen ist, also ab April??"
    - Weder noch. Empfehlung: Lies' nochmal, was mein Vorposter geschrieben hat. (Er hat lediglich einen Punkt vergessen, Zitat: "Mit Beginn des 3 Monats - er meinte: des dritten Monats) nach Zugang der Erklärung ist die Erhöhung zu zahlen.) Also: Zugang der MEH im Mai, Zahlemann und Söhne ab 01.08.(2015).

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