Mietvertrag für 1 Jahr mit Kündigungsfrist von 3 Monaten. Automatisch verlängert?

  • Hallo erstmal!

    Ich habe mich bei euch im Forum angemeldet, da ich aus meinem Mietvertrag nicht schlau werde.
    Ich habe einen Mietvertrag über ein Zimmer in einer WG. Der wörtliche Text lautet:
    "Vermieterin und Vermieter sind sich einig, dass es sich um kein Wohnraumverhältnis handelt, sondern um eine zeitlich befristete Nutzung, ähnlich einem Jugendgästehaus bzw. einem Studentenwohnheim (zunächst für 1 Jahr)"
    auch heißt es in dem Vertrag:
    "Sehr geehrte/e Frau/Herr
    wie vereinbart, überlässt -Vermieter A- Ihnen vom -Datum- (mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende) das Zimmer in -Wohnung X-"
    Was gilt nun. Das Ende nach einem Jahr? Oder hätte ich vor 3 Monaten zum Monatsende kündigen müssen? Es gibt weiter keine Vereinbarungen über Verlängerung im Vertrag.
    Kennt sich wer aus? Ich würde gern aus meiner jetzigen WG raus. 1 Jahr wäre Ende Februar rum und ich habe aber Ende Nov2014 nicht gekündigt. Verlängert sich der Vertrag automatisch?

    Jede/r Mieter/in hat einen eigenen Mietvertrag mit dem Verwalter.
    Ich danke für Eure Infos.

    Mfg sego11

  • ......, da ich aus meinem Mietvertrag nicht schlau werde.


    Sie unterschreiben sowas, woraus Sie garnicht schlau werden. Gute Nacht!

    Zitat

    Der wörtliche Text lautet:
    "Vermieterin und Vermieter sind sich einig, dass es sich um kein Wohnraumverhältnis handelt, sondern um eine zeitlich befristete Nutzung, ähnlich einem Jugendgästehaus bzw. einem Studentenwohnheim (zunächst für 1 Jahr)"


    Vielleicht schlafen die beiden sogar miteinander. Sowas wie eine Ferienwohnung.

    Zitat

    .....wie vereinbart, überlässt -Vermieter A- Ihnen vom -Datum- (mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende) das Zimmer in -Wohnung X-"

    Also ein Zimmer in einer Wohnung. Wenn es möbiliert ist, können Sie zum Monatsende kündigen.
    Bei Wohnraum nach BGB § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
    Ansonsten 3 Monate.

  • Es handelt ich um ein 3 etagiges Gebäude mit Gewerbe und 3 WG´s. Es gibt einen Verwalter und einen Eigentümer als Vermieter.

    Ok das Wort Mietvertrag habe ich fälschlicherweise voreilig in den Raum geworfen.
    Es handelt sich um eine "Nutzungsvereinbarung zur Zimmernutzung" (das ist die Überschrift) und mit einem Betreff "Übernahmevereinbarung".
    Es beginnt mit einem Anschreiben, wo die aus dem Startbeitrag genannten Worte enthalten sind und auf den Folgeseiten werden einzelnen Punkte wie ca. üblich in einem Mietvertrag abgehandelt. Dort steht auch in der Kopfzeile Übernahmevereinbarung.

    Falls noch andere Unklarheiten sind, stellt ruhig die Fragen und ich schreibe weitere Inhalte.
    Ich hoffe, es ist nun etwas klarer.
    Mfg sego11

    Einmal editiert, zuletzt von sego11 (10. Februar 2015 um 21:46)

  • § 549 BGB Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

    (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

    (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,

    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,

    3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

    (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

    Die unter (2) genannten Bedingungenn treffen hier nicht zu. Daher gilt nur (1).
    Auch ein kreativer Titel wie ""Nutzungsvereinbarung zur Zimmernutzung" ändert daran nichts.
    Wäre dann auch möglich eine ""Nutzungsvereinbarung zur Wohnungsnutzung".
    Riecht nach mißlungener Rechtsverdreherei.

  • Zitat: "Der wörtliche Text lautet:
    Vermieterin und Vermieter sind sich einig, dass ..."

    Vielleicht schlafen die beiden sogar miteinander.

    Eins zu Null für Dich...:o

  • Hallo,

    unabhängig ob diese Vereinbarung nun rechtlich zulässig ist oder nicht (ich denke eher nicht) üwrde ich es so verstehen, dass die Nutzung auf 1 Jahr begrenzt ist. Innerhalb dieses Jahres kann mit Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

    D.h. wenn du dich auf diesen (möglicherweise ungültigen) Vertrag berufst, wäre die Nutzungszeit automatisch Ende Februar um, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im Gegenteil, eine weitere Nutzung würde einer Verlängerung bedürfen.

    Was sagt denn der Verwalter? Mit dem wirst du sicher schon gesprochen haben.

    Gruss
    H H

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