Einbehaltung der Kaution, obwohl die Wohnung schon verkauft ist

  • Hallo liebe Foris,

    ich bin neu hier und habe ein verzwicktes Problem mit meinem Ex-Vermieter (Herr V.). Vielleicht hat jemand von euch ja ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir Tipps geben.
    Folgendes Problem:
    Vor sieben Monaten bin ich aus meiner Wohnung ausgezogen, was zwischen mir und V. für Ärger sorgte. Nach der Wohnungsübergabe hörte ich nichts mehr von V. und die Kaution gabs auch nicht zurück. Vor einem Monat schrieb ich V. einen Brief mit der Bitte um Auszahlung der Kaution und Abrechnung der zu beseitigenden Mängel (der Typ hat sich an lächerlichen Kleinigkeiten hochgezogen.) Eine Mängelliste ist vorhanden. Er reagierte erst auf meinen nächsten Brief (Einschreiben) mit folgender Antwort: die Wohnung sei längst verkauft - und das zu einem Spottpreis durch die von mir verursachten Mängel. Er prüfte noch, inwieweit ich dafür haftbar gemacht werden könne.

    Folgendes ist zu bedenken:
    - es sind keine Nachzahlungen aus der noch fälligen Betriebskostenabrechnung für mich zu erwarten
    - in der Regel hat der Vermieter 6 Monate zeit, die Wohnung auf nicht sichtbare Mängel zu überprüfen. Alles war bis dahin an Schönheitsreparaturen noch nicht abgerechnet ist, verjährt (scheint aber dennoch eine komplexe und einzelfallabhängige Sachlage zu sein)
    - die Mängelliste umfass im wesentlich das Kürzen einer Tür um sie wieder gäng zu machen und tiefe Kratzer im Fensterrahmen, die ich mir aber nicht erklären kann. Ich denke sie stammen aus Bautätigkeiten vor meinem Einzug.
    -sollte die Wohnung innerhalb der 6 monatigen Schonfrist wieder vermietet worden sein oder verkauft, verfällt die Frist
    -es sind keine Mietrückstände vorhanden

    Glaubt ihr, es hat Sinn auf Auszahlung der kompletten Kaution zu klagen? Das wären 700 €. Die Verfahrenskosten würden ich auf etwas mehr aus 700 € belaufen. Ich bin Studentin und habe keinen Anspruch auf PKH.

  • Die Kaution ist eine Sicherheitsleistung, welche nach dem Ende des Mietvertrages zur Begleichung noch offener Rechnungen(Betriebskostenabrechnung) und verdeckter Mängel dient.

    Eventuelle Regressforderungen sind in maximal 6 Monaten zu regulieren. Darüberhinaus verfällt der Anspruch.
    In Ihrem Fall ist das Argument des Vermieters -die Wohnung sei längst verkauft - und das zu einem Spottpreis durch die von mir verursachten Mängel. Er prüfte noch, inwieweit ich dafür haftbar gemacht werden könne. nicht stichhaltig.

    1. Es gibt nichts mehr zu prüfen, da die Frist hier abgelaufen ist
    2. Ein geringerer Kaufpreis ist kompletter Unsinn, da hier ein Nachweis nicht erbracht werden kann.

    Letzt Endes werden Sie um eine professionelle Rechtsberatung vor Ort nicht umhinkommen.

  • Zitat

    Eine Mängelliste ist vorhanden.

    Die hast Du in Form des Übergabeprotokolls vorliegen oder ist das eine Erfindung des Vermieters?

    Zitat

    in der Regel hat der Vermieter 6 Monate zeit, die Wohnung auf nicht sichtbare Mängel zu überprüfen.

    Die Forderungen sind verjährt (Vgl. § 548 BGB), selbst wenn die Mängel im Protokoll benannt worden sind.


    Zitat

    Glaubt ihr, es hat Sinn auf Auszahlung der kompletten Kaution zu klagen?

    Hier reicht ggfs. erst einmal ein Mahnbescheid, den man auch ohne Rechtsbeistand beantragen kann. Im schlimmsten Fall würde hier aber vielleicht trotzdem ein Anwalt notwendig werden, wenn der Vermieter widerspricht.
    Hast Du eine Rechtsschutzversicherung? Sonst wird es teuer. Hier wäre dann alternativ der Mieterverein eine Möglichkeit.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Hallo liebe Foris,
    Ich bin Studentin und habe keinen Anspruch auf PKH.

    Wie kommst du da drauf, hast du ein so hohes Einkommen? Wenn nicht, dann steht dir auch als Studentin ein Beratungsschein zu.

  • Danke für die Antworten. Leider scheint die Sache doch sehr komplex. Es gibt nämlich die Möglichkeit, verjährte Forderungen einzutreiben (Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung), wenn die Leistung innerhalb der Frist erstmals aufgerechnet wurde. Die erwähnte Mängelliste existiert und ist auch von mir unterschrieben. Fraglich ist, ob das eine solche Aufrechnung sein kann. Ich denke, ich muss Geld in die Hand nehmen und die Erfolgsaussichten prüfen lassen.

    Das Problem mit der Finanzierung ist, dass ich keine Mitglied im Mieterverein bin. Selbst wenn ich jetzt eintrete, greift die dortige Prozesskostenversicherung nicht, da der Konflikt schon schwelt. Da ich Studentin bin, sind meine Eltern noch unterhaltsverpflichtet mir gegenüber und daher wird bei einem PKH-Antrag auch ihr Einkommen berücksichtigt. Und das ist definitiv zu hoch. Natürlich möchte ich meine Eltern ungern zur Kasse bitten, was heißt, dass ich die Verfahrens- und Beratungskosten allein stemmen muss. Ich finde das ein bisschen unfair, da ich vermute, dass mein Ex-Vermieter eine Rechtsschutzversicherung hat und es daher ohne eigenes Risiko drauf ankommen lassen kann.

    Vielen Dank nochmal und einen schönen Tag:)

  • Zitat

    Fraglich ist, ob das eine solche Aufrechnung sein kann.

    Eine Aufrechnung wäre ja eine Rechnung und keine Liste mit aufgezählten Mängeln. Woher sollt Du daraus erkennen, wie hoch die Kosten der Mängelbeseitigung sind.

    Außerdem: Der Vermieter ist verpflichtet, Dir die Möglichkeit einzuräumen, die Mängel selbst zu beseitigen. Hat er das getan?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Eine Aufrechnung wäre ja eine Rechnung und keine Liste mit aufgezählten Mängeln. Woher sollt Du daraus erkennen, wie hoch die Kosten der Mängelbeseitigung sind.

    Das wäre natürlich ideal. Vielleicht hat er sich auch mit Schreiben, in dem steht, dass er noch prüft, selbst ein Bein gestellt. Diese Aussage wurde ja nach Ablauf der Frist getätigt.

    Außerdem: Der Vermieter ist verpflichtet, Dir die Möglichkeit einzuräumen, die Mängel selbst zu beseitigen. Hat er das getan?

    Das hat er getan und ich habe abgelehnt. Ich war zu dem Zeitpunkt leider total im Stress und hatte schon kleinere Dinge selbst erledigt. Ich wollte es einfach hinter mir haben.

    Wie dem auch sein, für die Reparatur der aufgelisteten Mängel sind auf keinen Fall 700 € fällig. V. spielt auf Zeit und möchte die Kaution gern selbst behalten.

    Einmal editiert, zuletzt von WiebkeCaroline (5. Februar 2015 um 11:52)

  • WiebkeCaroline,
    der VM hätte seine Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe rechtshängig (Eingangsstempel seines Antrags bei Gericht) machen müssen. Hat er nicht, also das wars dann wohl.

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