Schließzylinder: austauschen erlaubt?

  • Guten Abend,

    ich habe mich bereits hier im Forum und auch im WWW bischen über mein Problem erkundigt, allerdings bräuchte ich weitere hilfe.

    Undzwar geh es darum: Ich wohne in einer Art Studentenwohnheim (von einer Privaten Firma) mit einer Zentralschließanlage. Als ich eingezogen bin, habe ich vom Hausmeister 1 zentralen Schlüssel bekommen (der öffnet sämtliche Räume, wie Haupttür, Wohnungstür, Waschraumtür, usw) sowie auch 1 Briefkastenschlüssel.
    Da ich wusste das der Hausmeister noch weitere Schlüssel von meiner Wohnung hat, habe ich mein Schließzylinder einfach ausgewechselt, ohne irgendwen von der Verwaltung oder Hausmeister bescheid zu geben. Den orginal Schließzylinder habe ich natürlich nocht, und werde ihn auch bei Auszug wieder anbringen.

    Jetzt nach ca. 6 Monaten, hat der Hausmeister mich angerufen und gefragt, ob ich mein Schließzylinder gewechselt hätte. Er wollte anscheinend (OHNE MEIN WISSEN!!! ) als ich gerade an der Uni war, in meine Wohnung, da es Probleme mit der Klingeleinrichtung im ganzen Gebäude gab und ht wohl dabei gemerkt das sein Schlüssel nicht mehr in meine Wohnung passt.
    Er meinte am Telefon dann zu mir, das ich das nicht dürfte, dass er ja im Notfall (Wasserschäden, Brand, usw...) in meine Wohnung müsste usw.
    Meine Frage jetzt, ich hab überall gelesen, das man als Mieter schon das Recht hat sein Schließzylinder zu wechseln und das der Vermieter kein Recht hätte Schlüssel von der Wohnung für den Notfall, für sich zu behalten.
    Stimmt das auch wirklich? Gibt es da ein Gesetz? Ich bräuchte das ganz dringend Schwarz auf Weiß!

    Außerdem steht in meinem Mietvertragin einer Klausel, das ich keine Veränderungen an der Schließanlage durchführen darf (Zentralschließanlage) und in einer anderen Klausel steht, dass der Vermieter bei Gefahr berächtigt wäre (bei Tag und Nacht) meine Wohnung zu betreten. Sind diese Klauseln überhaupt Wirksam? Ich meine, wenn wirklich Gefahr droht (durch einen Brand, Medizinischer Notfall, usw) dann wird die Tür eingebrochen und nicht erst nach einem Schlüssel gesucht :/


    Ich wäre euch sehr sehr Dankbar, wenn ihr mir helfen könntet.
    Bin momentan echt total wütend auf den Hausmeister!


    Liebe Grüße
    Kara

  • Der Vermieter hat kein Recht Schlüssel zur Wohnungstür zurückzubehalten bzw. muß er dem Mieter alle Schlüssel aushändigen.

    Was ja nun bei einer Systemschließanlage, da es ja einen Generalschlüssel gibt, schon von der Logik her nicht geht.

    Zitat

    Außerdem steht in meinem Mietvertragin einer Klausel, das ich keine Veränderungen an der Schließanlage durchführen darf (Zentralschließanlage) und in einer anderen Klausel steht, dass der Vermieter bei Gefahr berächtigt wäre (bei Tag und Nacht) meine Wohnung zu betreten. Sind diese Klauseln überhaupt Wirksam?

    Nein

    Zitat

    Jetzt nach ca. 6 Monaten, hat der Hausmeister mich angerufen und gefragt, ob ich mein Schließzylinder gewechselt hätte. Er wollte anscheinend (OHNE MEIN WISSEN!!! ) als ich gerade an der Uni war, in meine Wohnung, da es Probleme mit der Klingeleinrichtung im ganzen Gebäude gab und ht wohl dabei gemerkt das sein Schlüssel nicht mehr in meine Wohnung passt.
    Er meinte am Telefon dann zu mir, das ich das nicht dürfte, dass er ja im Notfall (Wasserschäden, Brand, usw...) in meine Wohnung müsste usw.

    Der Hausmeister hat gar nichts zu melden.

    Hier rechtliche Grundlagen dazu

    Urteil > 217 C 483/93 | AG K

  • Hallo,

    bei dem Urteil geht es um eine Wohnung und nicht um ein Wohnheim. Da gibt es durchaus Unterschiede, so dass ich nicht so sichr wäre, dass das Schloss getauscht werden darf.

    Ich halte die vorgebrachten Gründe für schlüssig, zumal die Bedingungen explizit im Vertrag angegeben sind. Das berechtigt den Hausmeister natürlich nicht die Wohnung zu betreten. Dass er den Schlossaustausch erst nach 6 Monaten bemerkt hat, spricht auch nicht gegen ihn. Vielleicht hat er das falsche Schloss auch "nur" gesehen und nicht probiert in die Wohnung zu gehen.

    Der Einwand, dass bei "Gefahr im Verzug" die Tür ja eingetreten werden könne ist Blödsinn. Weißt du was es kostet eine Tür zu reparieren? Und am Ende war möglicherweise "nur" Wasser in der Wohnung über dir ausgetreten und es mußte schnellstens geprüft werden, ob es durchläuft und bei dir teure Geräte beschädigt.

    Also es kommt sehr darauf an, wie dein Mietvertrag gestaltet ist. Aber unabhängig davon hast du den Vertrag doch gelesen und unterschrieben. Aber für gewisse Leute gelten Vereinbarungen ja nur solange, wie sie für einen selbst zum Vorteil sind.

    Gruss
    H H

  • Nachdem, was ich auf "frag-einen-Anwalt" gelesen habe, gilt das, was für "normalen" Wohnraum gilt, auch für Studentenwohnheime. Der Vermieter darf nicht ohne weiteres die Wohnung betreten.

    Insofern dürfte er auch keinen Schlüssel für die Wohnung haben. Die Klausel im MV halte somit für unwirksam. Da ich aber mit Wohnheimen keine Erfahrung habe, ist diese Aussage nur mein persönliches Empfinden und übernehme keine Gewähr für die Richtigkeit meiner Aussage.

  • Der Vermieter darf nicht ohne weiteres die Wohnung betreten.

    Das ist richtig!

    Insofern dürfte er auch keinen Schlüssel für die Wohnung haben.

    Und das stimmt so nicht, denn bei Schließanlagen gibt es immer einen Generalschlüssel.

    Nur die Meinung eines ergrauten Mieters.

  • Nur die Meinung eines ergrauten Mieters.

    Dann haben wir alles falsch gemacht, was man falsch machen konnte...

    wir haben 7 Anlagen in Verwaltung mit Schließsystemen.
    Es gibt zwar einen "Generalschlüssel", der öffnet aber nur ALLE Türen außer Wohnungstüren. So kommt man mit dem Schlüssel nicht nur in die Mieterbereiche wie Keller, Hausflur, Garten, sondern mit dem Schlüssel kann man alle Versorgungsräume öffnen, wo Mieter keinen Zugang haben.
    Zu den Wohnungen haben wir keinen Zutritt. Das wäre ja noch schöner... diese Verantwortung will ich gar nicht haben.

    Im übrigen finde ich Schließanlagen zum Kotzen... Je nach Art kostet ein (1!!!) Schloß 350 EUR und ein (1!!!) Schlüssel 60 Euro... Und dann liegt das Haus im Wedding oder in Kreuzberg, und irgendwelche Assis oder Linke zerstören mit Freude die Schlösser oder brechen sie auf...

  • Erst mal vielen vielen Dank an alle die geantwortet haben :)


    Nachdem ich eure Beiträge gelesen habe, stellt sich jetzt also eine andere Frage.
    Gelten die selben Rechte in Wohnheimen wie in Wohnungen?

    Weiß einer genaueres darüber, und wenn ja, dann bitte bitte das Gesetzt mir nennen, wenns geht.
    Falls der Hausmeister oder die Verwaltung jetzt auf mich zukommen werden, möchte ich was haben womit ich gegenargumentieren kann. Und wenn die mir das nicht glauben, können die ja immer noch zum Anwalt gehen ;)


    Schon mal Danke

    Liebe Grüße
    Kara

  • Vielleicht fragt man mal den Vermieter nach der Gesetzesgrundlage!!!!!
    Würde zumindest mal einen Schritt weiterführen, bevor hier noch ewig orakelt wird.

  • Ich wohne in einer Art Studentenwohnheim (von einer Privaten Firma) mit einer Zentralschließanlage.
    Außerdem steht in meinem Mietvertragin einer Klausel, das ich keine Veränderungen an der Schließanlage durchführen darf (Zentralschließanlage) und in einer anderen Klausel steht, dass der Vermieter bei Gefahr berächtigt wäre (bei Tag und Nacht) meine Wohnung zu betreten. Sind diese Klauseln überhaupt Wirksam?


    Ich meine ja, denn Du hast sie vor Einmietung gelesen, verstanden und unterschrieben.

  • Ich meine ja, denn Du hast sie vor Einmietung gelesen, verstanden und unterschrieben.

    Berny, das KANN so nicht stimmen, denn dann dürftest Du in einem Mietvertrag ALLES reinschreiben, z. B. : Die weibliche Mieterin darf nur bei offenem Fenster duschen und sich be- und entkleiden :D

    Nein. Vertragsklauseln, die den Mieter benachteiligen sind unwirksam: § 307 BGB und 536 (4)

  • Hallo Kara,

    was denn noch alles? Du hast sehr konkrete Meinungnen und Hinweise des Forums bekommen. Wir werden jetzt keine Internetrecherche für dich durchführen und Vergleichsurteile raussuchen. Als Nächstes sollen wir dir dann den Brief formulieren und ehe wir uns versehen sind wir reihum dran, dir dein Abendessen zu kochen.

    Gruss
    H H

  • Berny, das KANN so nicht stimmen, denn dann dürftest Du in einem Mietvertrag ALLES reinschreiben, z. B. : Die weibliche Mieterin darf nur bei offenem Fenster duschen und sich be- und entkleiden :D


    Du hast es doch nicht nötig, Dich lächerlich zu machen?!:(

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