fristlose Kündigung für Mitbewohner?

  • Hallo,

    folgendes Problem:

    Wir sind eine 3er Wg und haben seit dem 1.07 einen neuen Mitbewohner.
    Der hat aber nur einmal Miete gezahlt im August und obwohl wir in mehrmals drauf ansprachen hat er uns immer weiter hingehalten. Die Miete wird von jedem einzelnen von uns auf ein Konto überwiesen und von dort geht es dann an den Vermieter. Von ihm fehlt also momentan die Miete von Juli und September und ein Teil von Oktober, da seine Mutter einen Teil der Miete im Oktober überwiesen hat.

    Im September haben wir ihm dann eine Mahnung geschrieben und letzte Woche hat er einen Schuldschein für den 15.10 unterschrieben, an diesem Tag bekommt er angeblich seinen Lohn. Wir haben jedoch Angst dass am 15.10 trotzdem kein Geld kommt, weil er zu oft gelogen hat.

    Unser Wohnverhältnis ist mittlerweile sehr schlecht und eigentlich wollen wir ihn so schnell wie möglich raushaben. Er wollte eigentlich zum 1.11 raus, wir hätten sogar schon einen neuen Mitbewohner, aber gestern teile er uns mit er würde erst zum 1.12. wir haben das Gefühl, dass er gar nicht wirklich sucht und das er es immer weiter hinausschieben wird. Wir alle 3 haben einen Mietvertrag unterschrieben, die Vermieter sehen ihn jedoch nur als unseren Untermieter an. Sie selbst können keine fristlose Kündigung schreiben, da die Vermieter immer pünktlich von uns Geld bekommen haben.

    Könnten wir ihm eine fristlose Kündigung schreiben? Gibt es andere Möglichkeiten in so schnell wie möglich hinauszubekommen?

    Ich bitte möglichst schnell um Antworten!
    Gruß

  • Normalerweise gilt:

    Bei einem Zahlungverzug in Höhe von zwei Monatsmieten ist eine fristlose Kündigung möglich.

    Die Frage ist nur: Hat er auch einen Mietvertrag mit den Vermietern? Sind das Einzelmietverträge oder habt ihr gemeinsam einen Mietvertrag?
    Wenn ihr gemeinsam einen habt, dann haften alle für die gesamte Miete, ihr also auch für ihn, und dann wird es problematisch.
    Denn, wenn ihr seinen Teil nicht mittragt, dann werdet ihr alle Schwierigkeiten mit dem Vermieter bekommen, vielleicht sogar gekündigt werden. Ich glaube, dann kann euch nur der Mieterbund oder ein Rechtsanwalt helfen.
    Wenn ihr tatsächlich an ihn untervermietet, er persönlich keinen Mietvertrag mit den Vermietern hat, dann könnt ihr ihn fristlos kündigen, wenn er euch zwei volle Monatsmieten schuldet und diese nicht unverzüglich nachzahlen kann.
    Darüber hinaus könnt ihr im je nach Wohnungssituation regulär innerhalb von drei Monaten kündigen, (unter Umständen sogar innerhalb von zwei Wochen)
    Macht es aber schriftlich. Und informiert euch genau über die Modalitäten.

    Ich wünsche euch viel Glück, ich weiß, wie bescheiden es sich wohnt, wenn man so jemanden in der WG hocken hat und ihn ums Verrecken nicht los wird...

  • Ja, wir haben alle einen gemeinsamen Mietvertrag unterschrieben, aber dier Vermieter sehen ihn als unseren Untermieter an, warum auch immer.

    Ich suche nach einer Möglichkeit, ihn vor den 3 Monaten aus der WOhnung zu bekommen, ansonsten schlagen wir uns hier wahrscheinlich die Köpfe ein.

    MfG

  • Und wieder das alte Thema. Da ihr drei als Hauptmieter das Mietverhältnis eingegangen seid, haftet ihr dem Vermieter gegenüber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Mietvertrages. Der Mietvertrag kann deshalb auch nur gemeinsam beendet werden.

    Dies bedeutet allerdings auch, dass ihr dem unliebsamen Mitbewohner auch nicht einfach kündigen könnt, da er ja genau wie Ihr Hauptmieter im Mietvertrag ist. Eine vertragliche Veränderung ist nur beim Mitwirken des Vermieters möglich. Und der wird sicherlich Wert darauf legen, dass der Mitbewohner auszieht und ein Nachmieter vorhanden ist.

    Wenn der zahlungsunfähige Mitbewohner nicht freiwillig das Feld räumt, wird es problematisch. Hier würde, wenn überhaupt, nur eine Klage weiterhelfen. Allerdings bleibt euch unter Umständen auch noch die Möglichkeit durch ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid) Druck auf den Mitbewohner auszuüben. Allerdings müsst ihr dann auch die Höhe der Forderung gegen den Mitbewohner nachweisen können. Wenn hier nur mündliche Absprachen bestehen, kann selbst das schwierig werden.

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