Kleinreparaturkosten

  • Es liegt momentan einen Sachverhalt zwischen mein Vermieter und ich wo wir uns uneins sind.

    Gemäß Klausel zu kleine Reparaturen in meinem Mietvertrag muss der Mieter kosten bis 130€ für eine Einzelreparatur tragen bzw. für die Summe aller Reparaturen im Kalenderjahr bis 400€

    Im Jahr 2014, sind zwei Schadensfälle aufgetreten:

    1. Defekte Badelüfter: Kosten von 220,15 € die von Vermietern vollständig übernommen wurden
    2. Defekter Geschirrspüler (Wasser wird nicht mehr erhitzt) : Kosten für Reparaturen werden (falls eine Reparatur stattfindet) über 130€ liegen.


    Nun möchte mein Vermieter sich nicht an die Kosten für die Reparatur des Geschirrspülers beteiligen mit der Begründung, dass er die vollen Reparaturkosten für den Badlüfter übernommen hat bzw. erwarte, dass ich mich immer anteilig an Reparaturkosten beteilige.

    Ist er im Recht?

    Wan kann nicht mehr von Kleinreparaturen die Rede sein?

    So wie ich den Mietrechtlexikon verstanden haben, muss der Vermieter Kleinreparaturkosten in vollen Höhe übernehmen sobald die im Mietvertrag Höchstgrenze für Einzelreparatur überschritten ist.


    Ich wäre dankbar für ein paar Ratschläge!

  • Zitat

    So wie ich den Mietrechtlexikon verstanden haben, muss der Vermieter Kleinreparaturkosten in vollen Höhe übernehmen sobald die im Mietvertrag Höchstgrenze für Einzelreparatur überschritten ist.

    Richtig.

    Und ich wage zu behaupten das die Kleinreparaturklausel insgesamt unwirksam ist weil der von div. Rechtsprechern Höchstbetrag von 100 € für den Einzelfall überschritten wurde.

    2) Höchstgrenze für Kosten einer einzelnen Reparatur:

    Die Vertragsklausel muss des Weiteren einen Höchstbetrag für die Einzelreparatur enthalten. Aus der Klausel soll sich ergeben, bis zu welchem Betrag eine Reparatur als Kleinreparatur gilt. Die Obergrenze dürfte hier bei etwa 75 Euro liegen (OLG Hamburg 5 U 135/90, WM 91, 385), Blank (Blank/Börstinghaus, Miete, § 535 Rn 347) geht von einer Obergrenze von bis zu 100 € aus, was möglicherweise zu hoch ist und zur Unwirksamkeit der Klausel führen kann. Ein vereinbarte Höchstbetrag für die Einzelreparatur von 200 € überschreitet aber diese Grenze bei weitem (AG Brandenburg, Urteil vom 6. 3. 2008 - 31 C 306/07 - NJOZ 2008, 2135 ). Liegen die Reparaturkosten in einem einzelnen Schadensfall über 75 €, trifft den Vermieter die vollständige Instandhaltungspflicht (der Mieter muss auch keinen Kostenanteil bezahlen). Die Vereinbarung einer quotenmäßigen Kostenbeteiligung des Mieters macht die gesamte Klausel immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH a. a. O.).

    Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietvertr

  • Das entspricht was ich bereits versucht habe zu in zu erläutern aber er will nicht akzeptieren, dass er den Mietvertrag falsch interpretiert. Was bleibt mir nun als Möglichkeiten?

  • Mit dem Höchstbetrag sind wir einer Meinung, habe ich auch angemahnt. Antwort dazu: "es gilt den Mietvertrag" bzw. kann er sich nicht vorstellen, dass das Immoservice was beauftragt war den Mietvertrag aufzusetzen etwas Gesetzwidriges im Vertrag schreiben würde.

  • Was bleibt mir nun als Möglichkeiten?

    Nicht zahlen.

    Sollte er sich zukünftig weigern die Reparaturen durchzuführen, musst du ihm eine Frist für die Mängelbeseitigung einräumen, dabei kannst du ihm optional mitteilen, dass du anderenfalls die Reparatur veranlassen und die anfallenden Kosten mit der zukünftigen Mietzahlung verrechnen wirst.

  • Das entspricht was ich bereits versucht habe zu in zu erläutern aber er will nicht akzeptieren, dass er den Mietvertrag falsch interpretiert. .... bzw. erwarte, dass ich mich immer anteilig an Reparaturkosten beteilige.

    Das versuchen manche Vermieter gerne, nicht immer wissentlich, und behaupten/meinen das der Kleinreparaturbetrag eine Art Selbstbeiteilung ist.

    Dazu steht unter dem Link den oben genannt habe:

    Mieter- Beteiligungsklauseln:

    Unwirksamkeit bei Vereinbarung einer Kostenbeteiligung (an Reparaturkosten): Vertragsklauseln, wonach der Mieter sich an allen Reparaturkosten bis zu einem bestimmte Höchstbetrag beteiligen muss oder auch für Neuanschaffungen teilweise zahlen soll, sind immer unwirksam (LG Stuttgart 20 O 66/87, WM 87, 254, BGH siehe oben).

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