Auch ein ordentlich befristeter Mietvertrag auf Zeit kann vorzeitig beendet werden.
Eine nach BGB § 575a Kündigung wird nicht ausgeschlossen.
§ 575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
Entschuldigung: Ich muß korrigieren.
Eine Kündigung ist nur als außerordentliche fristlose Kündigung (BGB § 569) möglich und setzt voraus, dass eine der Vertragsparteien eine schwere Vertragsverletzung begangen hat.