Außerordentlich fristgerechte Kündigung aufgrund zerstörtem Vertrauensverhältnis?

  • Hallo, folgendes Problem: Meine Frau und ich haben (blauäugig!) einen Mietvertrag über 5 Jahre unterschrieben, hatten jedoch von Beginn an nur Ärger mit unserem Vermieter. Nach den letzten Querelen haben wir uns zum (vorzeitigen) Hausbau entschieden und möchten den Vertrag nun ca. 1 Jahr früher beenden. Nach Auskunft von Rechtschutz und Mieterbund kommt grundsätzlich nur ein Kündigungsgrund in Frage: Zerrüttetes Vertrauensverhältnis. Die im Mietrecht definierten Fälle sind auf den Einzelfall bezogen massiv, z.B. körperliche Gewalt. Dies war bei uns nicht der Fall, jedoch gab es verschiedene Vorfälle, die - in der Summe - auch nicht ohne sind: Einbau der falschen Küche (entgegen Absprache; für eine 4-köpfige Familie in Punkto Arbeitsfläche völlig ungeeignet), für die aber mtl. ein Küchenanteil mit der Miete berechnet wird (Rechnung wurde nie vorgelegt), Kautionszahlung und erste Mietzahlungen (aufgrund Scheidung) in bar verlangt (nach eigener Aussage am Finanzamt vorbei!), keine Anlage (Kautionssparbuch etc.) nachgewiesen, Nebenkostenabrechnung nach drei Jahren (!) nur nach Androhung rechtlicher Schritte ausgestellt; in den Lüftungskästen unserer Lüftungsanlage nisteten zeitweise Vögel; der Bitte, diese zu entfernen (m.E. ein massives gesundheitliches Risiko), wurde erst nach Monaten entsprochen - auch hier nur nach Androhung juristischer Schritte; zwischendurch wurde bereits die Miete gemindert. Der Vermieter selbst ließ sich trotz mehrmaliger Kontaktierung per Post (Einschreiben) nicht ein einziges Mal blicken, obwohl er nur wenige Kilometer entfernt wohnt und sogar eine Garage unter unserer Wohnung regelmäßig frequentiert. Die Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Meine Frage: Reicht das für eine außerordentliche (fristgerechte?) Kündigung bzw. welche Chancen habe ich, aus diesem Mietverhältnis kostenneutral raus zu kommen? Muss unser Vermieter ggf. einen Nachmieter akzeptieren? Bitte keine Spekulationen, sondern eine realistische Einschätzung der Lage. Vielen Dank im Voraus!

  • Zitat

    Meine Frage: Reicht das für eine außerordentliche (fristgerechte?) Kündigung bzw. welche Chancen habe ich, aus diesem Mietverhältnis kostenneutral raus zu kommen?


    Vergiss es, keiner der Gründe reicht aus, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Ich gehe mal davon aus, dass ihr keinen qualifizierten Zeitmietvertrag abgeschlossen habt. Und bei einem Mietvertrag mit Kündigungsausschluss über 5 Jahre muss dieser ja individuell vereinbart worden sein. Also klär uns auf, wieso dieser Vertrag über 5 Jahre läuft.

  • Auch ich bin der Meinung, dass die div. "Gründe" nicht für eine Fristlose ausreichen.
    Poste bitte mal die genaue mietvertragliche Vereinbarung über die Mindestmietdauer.
    Wann begann der MV?

  • Entweder hier habt einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre, dann müssen die Regelungen des § 575 BGB eingehalten worden sein, http://dejure.org/gesetze/BGB/575.html .

    Oder beide Vertragsparteien verzichten für 5 Jahre auf das Recht der ordentlichen Kündigung. Das ist aber regelmäßig unwirksam, da hier die Rechtsprechung eine Obergrenze von 4 Jahren festgesetzt hat ("Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 06.04.2005, AZ: VIII ZR 27/04 ausgesprochen, dass eine Formularklausel, welche einen Ausschluss des Kündigungsrechts für länger als vier Jahre vorsieht, unwirksam ist."). Sollte nur eine Partei kein Recht zur ordentlichen Kündigung haben, ist die Regelung ebenfalls unwirksam. Die Rechtsprechung bezieht sich auf eine Formularklausel. Sollte der Kündigungsverzicht von 5 Jahren individuell vereinbart worden sein, kann sie gültig sein, wenn auch die Individualabrede wirksam vereinbart wurde (bspw. die Vereinbarung stand ernsthaft zur Disposition).

  • Zitat

    Meine Frau und ich haben (blauäugig!) einen Mietvertrag über 5 Jahre unterschrieben

    Bitte den exakten Wortlaut dazu und ob das im Vertrag selbst oder gesondert vereinbart wurde.

    Kannst aber auch die entsprechende Seite einscannen und als, bitte nicht zu kleines, Bild hochladen. Namen und Adressen unkenntlich machen.

    Vorab:

    Keiner der genannten Gründe berechtigen zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung.

    Zitat

    keine Anlage (Kautionssparbuch etc.) nachgewiesen

    Führt der Vermieter den Nachweis über die insolvenzsichere Anlage nicht, dürfen Sie die eingezahlte Kaution zurückverlangen oder bis zur Höhe des eingezahlten Betrags mit der Miete verrechnen (§ 321 BGB). Sie müssen die Mietsicherheit aber zugunsten des Vermieters zur Verfügung halten, also am besten selbst auf einem Kautionssparbuch anlegen.

    Quelle Kaution

  • Hallo,

    eine zu kleine Arbeitsplatte? Oh nein!
    Kaution in bar? Gott, der gerechte!
    Der Vermieter ist in drei Jahren nie vorbeigekommen? Es kann ja kaum schlimmer kommen!
    Gesundheitsgefahren durch Teilzeitvögel in der Lüftungsanlage? Die kann man unmöglich selbst vertreiben!

    Es tut mir leid, das klingt für mich nicht nach einen harten Schicksal. Auf deine anderen Kinkerlitzchen will ich gar nicht eingehen.

    So wie ich das sehe, kann dein Vermieter froh sein, wenn du ausziehst. Wahrscheinlich kannst du das sogar vorzeitig. Es gibt wenige Konstellationen, bei denen sich eine Laufzeit von mehr als 4 Jahren durchsetzen läßt.

    Du hast scheinbar völlig überzogenen Erwartungen an andere. Schon deine Aufforderung nicht zu spekulieren, sondern die Lage realistisch einzuschätzen, zeigt deine Einstellung.

    Hier meine realistische Einschätzung: Du wirst viel Spass beim Hausbau haben, wenn für dich die genannten Kleinigkeiten schon ein schwere Bürde darstellen. Melde dich schon mal beim "Bauherren-Forum" an.

    Gruss
    H H


    Seltsam? Aber so steht es geschrieben...

  • Zitat

    Einbau der falschen Küche (entgegen Absprache; für eine 4-köpfige Familie in Punkto Arbeitsfläche völlig ungeeignet), für die aber mtl. ein Küchenanteil mit der Miete berechnet wird (Rechnung wurde nie vorgelegt)

    Ein Anspruch hieraus (aber keine Kündigung) ergibt sich aus dem Mietvertrag. Steht dort geschrieben, wie die Küche aufzubauen war?
    Ansonsten geht dich die Rechnung der Küche auch nichts an, da Du hierfür nur eine Miete zahlst. Oder lässt Du dir auch Rechnungen für Türen, Fenster, und Sanitärgegenstände auch zeigen?

    Zitat

    Kautionszahlung und erste Mietzahlungen (aufgrund Scheidung) in bar verlangt (nach eigener Aussage am Finanzamt vorbei!),

    Das kann Dir grundsätzlich egal sein. Du bist Deiner Pflicht zur Zahlung nachgekommen. Was dem Vermieter wegen Steuerhinterziehung droht (oder auch nicht), tangiert das Mietverhältnis nicht.
    Im schlimmsten Fall kann die Kaution zurückverlangt werden, wenn diese nicht angelegt wurde.

    Zitat

    Nebenkostenabrechnung nach drei Jahren (!) nur nach Androhung rechtlicher Schritte ausgestellt

    Das ist ja fast ausschließlich ein Nachteil für den Vermieter, da er dann mögliche Nachforderungen nicht mehr geltend machen kann.

    Zitat

    in den Lüftungskästen unserer Lüftungsanlage nisteten zeitweise Vögel (m.E. ein massives gesundheitliches Risiko)

    Wo siehst Du hier das massive gesundheitliche Risiko?

    Zitat

    Der Vermieter selbst ließ sich trotz mehrmaliger Kontaktierung per Post (Einschreiben) nicht ein einziges Mal blicken

    Das entspricht zwar nicht dem Servicegedanken, allerdings gibt es hierfür keine gesetzliche Verpflichtung für den Vermieter.

    Zitat

    zwischendurch wurde bereits die Miete gemindert

    Das ist ein guter Fingerzeig. Die von Dir benannten Mängel rechtfertigen (wenn überhaupt) nur eine Mietminderung, aber keine Beendigung des Mietverhältnisses. Deine Probleme sind gesetzlich durch den § 536 BGB geregelt, so dass die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung hierdurch schon ausscheidet.

    Ansonsten schließe ich mich den Vorrednern an. Gibt es hier einen unzulässigen Kündigungsausschluss oder einen Zeitmietvertrag?

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.

  • Es handelt sich lt. Mietvertrag um einen Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB (Wortlaut "Das Mietverhältnis beginnt am... und endet mit Ablauf des... ohne dass es einer Kündigung bedarf.") Welche Optionen bleiben mir? Vielen Dank für qualifizierte Antworten!


    Wurde bereits - mit erheblich weniger Text, dafür aber verständlich(er) - beantwortet.


  • Es handelt sich lt. Mietvertrag um einen Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB (Wortlaut "Das Mietverhältnis beginnt am... und endet mit Ablauf des... ohne dass es einer Kündigung bedarf.") Welche Optionen bleiben mir? Vielen Dank für qualifizierte Antworten!

    Wenn da wirklich nicht noch mehr geschrieben ist, dann ist dieser Vertrag kein Zeitmietvertrag, sondern ein ganz normaler unbefristeter Mietvertrag, der jederzeit mit der Frist von 3 Monaten gekündigt werden kann.

    Aus Mietrechtslexikon:

    Zeitmietverträge bei Wohnraumvermietung:

    Den bisher nach altem Mietrecht (vor der Refom 2001) zulässigen qualifizierten Zeitmietvertrag mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren gibt es seit der Reform nicht mehr! Die neue gesetzliche Regelung kennt keine reine zeitliche Befristung mehr.

    Um die Mieterschutzvorschriften nicht durch einen Zeitmietvertrag umgehen zu können, hat der Gesetzgeber im § 575 BGB die Fälle abschließend bestimmt, in denen der Abschluß eines Zeitmietvertrages zulässig ist:

    (1) wenn der Vermieter zu dem vorgesehenen Endzeitpunkt des Vertrages >>> Eigenbedarf hat

    (2) in zulässiger Weise die Räume beseitigen (Abbruch des Hauses), verändern oder instandsetzen will.

    (3) die Wohnung als Werkwohnung für einen Mitarbeiter benötigt

    weitere zwingende Voraussetzung ist, dass der Vermieter dem Mieter den Grund für die Befristung des Vertrages bereits bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt (§ 575 Abs 1 BGB).

  • Bitte etwas konkreter, Berny: Was wurde nicht verstanden? Die Erläuterungen ("viel Text") sind ja gerade nötig, um ein exaktes Verständnis der Situation zu gewährleisten. Was mich viel mehr interessieren würde: Wieso stellen 4 Jahre juristisch eine Grenze dar? Kann ich diese für mich in Anspruch nehmen? Gibt es Präzedenzfälle von 4 Jahren für gen. "Zeitmietverträge"?


  • Es handelt sich lt. Mietvertrag um einen Zeitmietvertrag gem. § 575 BGB (Wortlaut "Das Mietverhältnis beginnt am... und endet mit Ablauf des... ohne dass es einer Kündigung bedarf.") Welche Optionen bleiben mir? Vielen Dank für qualifizierte Antworten!

    Und welcher Grund ist für die Befristung im Vertrag genannt?

  • Hallo Mainschwimmer/anitari, ich habe nachgesehen. Es geht folgendermaßen weiter: "Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB verlangen, weil der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume als Wohnung für [x] sich selbst (aus Auswahl angekreuzt) nutzen will. Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter."

    Ich habe unseren Vermieter kürzlich auf die vorzeitige Kündigung angesprochen. Erste Reaktion: "Wüssten Sie jemanden, der eine Wohnung sucht?" Das legt zunächst nahe, dass er einen Nachmieter akzeptieren würde (heißt noch nicht, dass wir bei der Miethöhe sofort jemanden finden), muss bei seinem Charakter aber nichts heißen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass er kommendes Jahr Eigenbedarf anmelden will. Könnte man es daran festmachen? Meine Frau hat ihn gestern am Telefon gehabt: Er kommt demnächst mit seinem Steuerberater vorbei - für ihn eine Art Anwalt. Bedeutet sicher nichts Gutes...

  • Hallo Speedy,

    du kannst mich mal! Wir versuchen dir zu helfen und so ganz nebenbei erfährt man, dass du einen qualifizierten Zeitmietvertrag unterschrieben hast. Hättest du den Wortlaut sofort geschrieben, hätten wir uns hier viel Text ersparen können.

  • ich habe nachgesehen. Es geht folgendermaßen weiter: "Der Mieter kann keine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach § 574 BGB verlangen, weil der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume als Wohnung für [x] sich selbst (aus Auswahl angekreuzt) nutzen will. Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter."


    Damit hast Du Dir selbst bereits geantwortet.

  • Inwiefern? Wenn ich es richtig verstehe, geht es in dem Passus einzig um die Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Ablauf der Befristung bzw. um mgl. Eigenbedarf. Was heißt das für eine vorzeitige Kündigung von meiner Seite? Und nicht gleich durchdrehen! Ich bin Laie. Wenn ich Experte wäre, würde ich hier nicht um Hilfe bitten.

  • I Wenn ich Experte wäre, würde ich hier nicht um Hilfe bitten.

    Dann beantworte doch endlich mal die Gegenfragen bzw. gib den genauen Wortlaut der entsprechenden Klausel bekannt.

  • wow, was für ein Thread.

    Um vllt doch noch zu helfen. Ein Zeitmietvertrag kann über auch über 4 Jahre abgeschlossen werden. Damit es ein qualifizierter Zeitmietvertrag ist, muss ein Grund für die Befristung angegeben werden. Hier ist es der Eigenbedarf. Dein Vermieter hat mehrere Objekte, so dass der Eigenbedarf doch fraglich ist. Ebenfalls hat er mündlich angedeutet, dass er einem Nachmieter evtl. zustimmen würde. Lass dir irgendwie nachweisbar bestätigen, dass er grundsätzlich damit einverstanden wäre, wenn du einen Nachmieter suchen würdest. Das beweist, dass der Eigenbedarf nicht vorliegt. Euer Zeitmietvertrag wandelt sich in ein unbefristetes MV um, ihr könnt dann nach den gesetzl. Regelungen kündigen.

  • Auch ein ordentlich befristeter Mietvertrag auf Zeit kann vorzeitig beendet werden.
    Eine nach BGB § 575a Kündigung wird nicht ausgeschlossen.

    § 575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
    (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

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