Ausschluss der außerordentlichen Kündigung für ein Jahr

  • Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir haben am 27. Dezember 2014 unseren Mietvertrag zum 31.03.2015 gekündigt. Begonnen hat das Mietverhältnis am 01.04.2014.

    In unserem Mietvertrag steht folgende Klausel:
    "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."

    Wir haben heute die Kündigungsbestätigung von unserem Vermieter erhalten. Sie schreiben, dass aufgrund dieser Klausel das Mietverhältnis erst am 30.06.2015 endet.

    Uns ist es allerdings nicht möglich länger in dieser Wohnung zu bleiben. Ist deren Interpretation dieser Klausel richtig und zulässig? Bzw. ist überhaupt diese Klausel wirksam?

    Mit freundlichen Grüßen,
    pineappLE90

  • Die Klausel ist rechtlich zulässig und wirksam.

    Außer Ihr habt den Vertrag schon 36 Monate vor Mietbeginn abgeschlossen.

    Zitat

    Uns ist es allerdings nicht möglich länger in dieser Wohnung zu bleiben.

    Dazu zwingt Euch auch keiner.

  • Zitat

    Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig

    Da steht doch eindeutig, dass Ihr nach Ablauf des Ausschlusses mit der gesetzlichen Frist kündigen könnt.
    Der Vermieter hat recht.

    Meine Antworten beruhen aus meiner persönlichen Erfahrung und stellen keine Rechtsberatung dar.


  • wir haben am 27. Dezember 2014 unseren Mietvertrag zum 31.03.2015 gekündigt.

    Begonnen hat das Mietverhältnis am 01.04.2014.
    In unserem Mietvertrag steht folgende Klausel:
    "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."

    Ihr Vertragsbeginn war der 1.4.2014. Die Klausel weisst eindeutig daraufhin, das demzufolge eine Kündigung erst am 1.4.2015 zum 30. Juni 2015 vorgenommen werden kann.
    Sie haben die Textpassage "Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig" falsch interpretiert.
    Heisst: Sie dürfen Ihr Kündigungsschreiben erst am 1.4.2015 dem Vermieter übergeben.
    Sie können das auch eher tun, jedoch ist dabei die Frist des Vertragsendes zu beachten.

    Wenn Sie am 27.12.2014 zum 30.6.2015 kündigen, wäre das auch in Ordnung.

    Zitat

    Wir haben heute die Kündigungsbestätigung von unserem Vermieter erhalten. Sie schreiben, dass aufgrund dieser Klausel das Mietverhältnis erst am 30.06.2015 endet.


    Alles OK!

    Gruß Ananas

  • pineappLE90:

    "Die Parteien verzichten wechselseitig auf die Dauer von 1 Jahr ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals nach Ablauf des bezeichneten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig."
    - Also müsste die schriftliche Kündigung zw. dem 01.04. und dem 03.04.2015 18:== in den Machtbereich des VM gelangen, um frühestens zum 30.06.2015 wirksam zu werden.

    "Wir haben heute die Kündigungsbestätigung von unserem Vermieter erhalten. Sie schreiben, dass aufgrund dieser Klausel das Mietverhältnis erst am 30.06.2015 endet."
    - Er hat recht.

    "Uns ist es allerdings nicht möglich länger in dieser Wohnung zu bleiben."
    - Müsst Ihr auch nicht, jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses endet erst am 30.06.2015, es sei denn, Ihr einigt Euch...
    Es könnte ja sein, dass der VM einen adäquaten Mietinteressenten schon vorher findet.

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