Mietminderung wg. mehrerer Mängel möglich?!

  • Hallo,

    derzeit beschäftigen mich mehrere Probleme mit meiner Wohnung.
    Diese wären Stichpunktartig:

    - Der Rolladen des Schlafzimmers klappert im geschlossenen Zustand extrem laut, da an der Führungsschiene wohl die Gummieinlage zur Dämpfung fehlt und dieser dadurch Spiel hat.

    - Ich habe im Sommer eine neue Wohnungstüre, wie alle anderen Mitwohnung im Haus auch, bekommen. Da der Türrahmen derart verzogen ist, dass oben und unten ein Spalt zum Türrahmen besteht, zieht es oft rein. Der Vermieter hat bei Einbau zugesichtert, dass bis Weihnachten 2014 der Spalt durch aufbringen einer Leiste behoben wird. Bislang ist nichts passiert.

    - Als der Mietvertrag im April 2014 geschlossen wurde, hieß es, das Kellerabteil würde mir nachgereicht werden. Das ist auch so im Mietvertrag vermerkt. Der Vermieter beabsichtige den Keller zu renovieren und würde ihn mir daher vorerst nicht übergeben. Bislang sind nicht einmal Renovierungsmaßnahmen absehbar.

    Wie soll ich diese Probleme angehen? Ein schreiben mit Mietminderung aufsetzen und dem Vermieter eine Frist geben bis wann diese Mängel behoben sind? Wieviel Zeit soll ich hierbei einräumen? Wie hoch soll die prozentuale Mietminderung ausfallen?

    Gruß
    Stephan

  • Hallo,

    derzeit beschäftigen mich mehrere Probleme mit meiner Wohnung.
    Diese wären Stichpunktartig:

    - Der Rolladen des Schlafzimmers klappert im geschlossenen Zustand extrem laut, da an der Führungsschiene wohl die Gummieinlage zur Dämpfung fehlt und dieser dadurch Spiel hat.

    Hallo,

    den Vermieter schriftlich auffordern, den Umstand zu beheben, wenn man das nicht will, im Baumarkt gibt es Gummileisten, die dann dien Rollladen in die richtige Führung schiebt.

    Zitat

    - Ich habe im Sommer eine neue Wohnungstüre, wie alle anderen Mitwohnung im Haus auch, bekommen. Da der Türrahmen derart verzogen ist, dass oben und unten ein Spalt zum Türrahmen besteht, zieht es oft rein. Der Vermieter hat bei Einbau zugesichtert, dass bis Weihnachten 2014 der Spalt durch aufbringen einer Leiste behoben wird. Bislang ist nichts passiert.

    Auch hier den Vermieter schriftlich auffordern, natürlich in geeigneter Art und Form, die Wohnung in vertragsgemäßen Zustand zu versetzten und entweder eine Türrahmendichtung oder die genannte Leiste anzubringen.


    Zitat

    - Als der Mietvertrag im April 2014 geschlossen wurde, hieß es, das Kellerabteil würde mir nachgereicht werden. Das ist auch so im Mietvertrag vermerkt. Der Vermieter beabsichtige den Keller zu renovieren und würde ihn mir daher vorerst nicht übergeben. Bislang sind nicht einmal Renovierungsmaßnahmen absehbar.

    Der Keller ist Bestandteil des Mietvertrages, der Vermieter muss die mietvertraglich zugesicherten Bestandteile auch zur Verfügung stellen, ob und wie lange er dafür braucht, liegt nicht im Interesse des Mieters, wenn der Bestandteil, sprich Keller nicht zur Verfügung gestellt wird, berechtigt das den Mieter, einen angemessenen Bestandteil der Mietzahlung zurück zu halten.

    Zitat

    Wie soll ich diese Probleme angehen? Ein schreiben mit Mietminderung aufsetzen und dem Vermieter eine Frist geben bis wann diese Mängel behoben sind? Wieviel Zeit soll ich hierbei einräumen? Wie hoch soll die prozentuale Mietminderung ausfallen?

    Hierüber sollte man sich bei einem Fachanwalt für Mietrecht beraten lassen oder bei einem örtlichen Mieterverein.

    Gruß

    BHShuber

  • § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

    Wägen Sie genau ab, bevor Sie handeln.

    Wenn Ihnen das Kellerabteil vertraglich zugesichert wurde, wäre eine Mietminderung gerechtfertigt. Ich sehe hierin nicht "eine unerhebliche Minderung".

  • Hallo steveo282,

    ich würde die Mängel - so ähnlich wie hier bereits geschehen - schriftlich mit Datumsangaben (seit wann sie dem VM bekannt sind) dem VM per Einwurfeinschreiben mitteilen, auf § 535 BGB verweisen und ihn auffordern, sie zeitnah zu beheben, um Mietminderungen zu vermeiden.

  • [I]

    Wägen Sie genau ab, bevor Sie handeln.

    Wenn Ihnen das Kellerabteil vertraglich zugesichert wurde, wäre eine Mietminderung gerechtfertigt. Ich sehe hierin nicht "eine unerhebliche Minderung".

    Inwiefern soll ich abwägen?

    Was wäre in etwa ein angemessener prozentualer Minderungssatz?

  • Inwiefern soll ich abwägen?
    Was wäre in etwa ein angemessener prozentualer Minderungssatz?

    Das abwägen bezieht sich auf den von mir unterstrichenen Satz. Niemand hier kann das für Sie tun.
    Im Internet finden Sie sicher eine Menge von Gerichtsentscheidungen zur Minderungshöhe. Aber auch hier gilt: Mangels präziser Vorgaben kann hier eine anderer Richter auch anders entscheiden.
    Es bleibt also beim Gummi.

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