Mündliches Mietverhältnis | Kündigungsfrist Mieter & Vermieter

  • Hallo zusammen,

    leider brachte mich googlen für den folgenden Fall nicht weiter.

    Folgende fiktive Situation:

    • Hauptmieter hat eine 3-Zimmer Wohnung angemietet.
    • Hauptmieter nutzt ein Zimmer, die anderen Zimmer werden durch andere Parteien bewohnt. Situation einer Wohngemeinschaft leigt vor.
    • Mit den beiden anderen Parteien wurde kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen.
    • Die beiden Parteien wohnen bereits seit 6 Monaten in den Zimmern, haben die Kaution sowie pünktlich die Miete überwiesen.

    Meine Fragen:

    • Ist ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen?
    • Wenn ja, welche Kündigungsfrist hat der Hauptmieter?
    • Wenn ja, welche Kündigungsfrist haben die Untermieter?

    Vielen Dank im Voraus & noch einen Schönen Abend
    LG Roman

    Einmal editiert, zuletzt von tokenDE (13. Januar 2015 um 17:15)


  • Meine Fragen:

    • Ist ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen?
    • Wenn ja, welche Kündigungsfrist habe ich?
    • Wenn ja, welche Kündigungsfrist haben die Untermieter?

    1. es besteht ein gültiges Mietverhältnis. Es bedarf keiner speziellen Form. Ihr habt ein unbefristet Mietverhältnis. Es gelten die gesetzl. Vorschriften, §§ 535 ff. BGB.
    2./3. Die Kündigungsfristen findest du ebenfalls im Gesetz. Kündigungsfristen

    Ich weiße aber nochmal explizit auf den § 573a BGB hin. Als Vermieter musst du deine Kündigung begründen. Kannst du das in deinem Fall nicht, verlängt sich deine Kündigungsfrist nochmals um 3 Monate.

  • Hallo toffer,

    vielen Dank für deine Antwort!

    Also haben beide Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?
    Eine Sonderfrage habe ich noch?

    Folgende Situation:

    • Hauptmieter kündigt den Hauptmietvertrag.
    • Untermietverträge werden nicht vom Hauptmieter gekündigt.

    Enden die mündlich abgeschlossenen Untermietverträge automatisch mit Beendigung des Hauptmietvertrages?
    Wie lange vor Ablauf des Hauptmietvertrages müssen die Untermieter informiert werden.

    Evtl. wirkt der Hautpmieter in meinem Falle wie ein Unmensch. Die Problematik ist lediglich weitaus komplexer. :/

  • Zitat

    Also haben beide Parteien eine Kündigungsfrist von 3 Monaten?

    Wenn die Zimmer nachweislich unmöbliert vermietet wurden, ja.

    Zitat

    Enden die mündlich abgeschlossenen Untermietverträge automatisch mit Beendigung des Hauptmietvertrages?

    Nein. Aber der Vermieter (Hauptmieter) muß bei seinem Mietende die Mietsache vollständig geräumt an den Vermieter zurück geben.

    Zitat

    Wie lange vor Ablauf des Hauptmietvertrages müssen die Untermieter informiert werden.

    So früh wir möglich. Aber die reine Information ist keine Kündigung.


    _______________________________________________________________________________________
    So am Rande, warum wird eigentlich immer geglaubt/davon ausgegangen das WGs und sog. Untermietverhältnisse was anderes als ganz "normale" Mietverhältnisse sind?

  • Hallo,

    nochmals Danke für die Antworten!

    • Der Hauptmieter hat die Wohnung gekündet und das Mietverhältnis zwischen Eigentümer und Hauptmieter endet zum 30.03.
    • Den Untermietern, die ja nun an einen mündlichen Mietvertrag gebunden sind, haben keine rechtzeitige Kündigung erhalten.

    Was ist nun für den Hauptmieter zu beachten?

  • Was ist nun für den Hauptmieter zu beachten?

    Das er seinen Mietern fristgerecht kündigen muß. Und das, auch wenn es nur einen mündlichen Vertrag gibt, in Schriftform.

    Was zum 31.3.15 schon mal gar nicht mehr geht.

    Außerdem kann er nur aus wichtigem Grund kündigen.

  • tokenDE:

    "Der Hauptmieter hat die Wohnung gekündet und das Mietverhältnis zwischen Eigentümer und Hauptmieter endet zum 30.03."
    - Meinst wohl den 31.03.?

    "Den Untermietern, die ja nun an einen mündlichen Mietvertrag gebunden sind, haben keine rechtzeitige Kündigung erhalten. Was ist nun für den Hauptmieter zu beachten?"
    - Dann sollte er mal Gas geben... und seinen Mietern zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen, mit Begründung also zum 30.04.

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