Hallo,
zuerst einmal vielen Dank an die Fachkundigen, die Leihen wie mir hier mit Rat zur Seite stehen! Ich weiß, dass ihr hier keine Rechtsberatung gebt, aber ihr könnt mir zumindest raten, ob ich richtig liege oder falsch. Wenn ich richtig liege, wird mein nächster Schritt entweder der Beitritt im Mieterbund oder zumindest die Kurzberatung des Mieterbundes.
In unserem Mietvertrag von 2012 ist folgende Klausel enthalten - die Formatierung habe ich beibehalten:
"§ x Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
(1) Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit die erforderlichen Schönheitsreparaturen innerhalb der Mieträume auszuführen. Dazu gehören folgende Arbeiten: das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper und Heizrohre sowie das Pflegen und Reinigen des Fußbodens (Teppichbodens).
Instandhaltung und Instandsetzung an der Mietsache inklusive der mitvermieteten Ausstattung (z.B. Thermostatventile) sind während der Mietzeit vom Mieter durchzuführen, soweit die Kosten je Schadensfall € 75,00 Netto nicht übersteigen. Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung an der Mietsache bis € 150,00 Netto je nach Schadensfall trägt der Mieter. Schadensfälle mit voraussichtlichen Kosten über € 150 Netto sind dem Vermieter zur Instandsetzung zu melden. Die Kosten werden auf € 400 p.a. begrenzt."
Zum Sachverhalt: Nach mehrwöchiger Untätigkeit des Hausverwaltung (HA) haben wir der HA nun per Einschreiben eine Mängelliste zukommen mit allen Mängeln, die wir zuvor verteilt über mehrere Monate zwar angezeigt hatten, aber keine Änderung herbeigeführt wurde (z.B. Lösen sich Fliesen in unterschiedlichen Räumen, Lampen in Lichtschaltern sind defekt, Marder in Tiefgarage etc.) Vorher haben wir uns immer auf das "Wort" der HA verlassen, aber am Ende kam außer Ratschlägen, wie der Marder vielleicht von unserem Auto in der Tiefgarage zu vertreiben sei, nichts bei rum. Hier war sicherlich unser Fehler, dass wir zuvor immer alles nur per E-Mail oder telefonisch angezeigt haben. Deswegen haben wir das ganze nun per Einschreiben mit Fristen angezeigt.
Liege ich richtig in der Annahme, dass der oben zitierte Absatz nicht wirksam vereinbart wurde, da
- keine Begrenzung auf die im direkten Zugriff des Mieter bestehenden Teile vereinbart wurden - oder grenzt der Begriff "Mietsache" das ein - eigentlich nein, oder?
- keine pauschale Kostenübertragung bis 150 € Netto möglich ist - entsprechend BGH-Urteil
- das der Mieter verantwortlich sein soll für die Beauftragung (Vornahmeklausel)
Kann jemand erklären, was der Unterschied der beiden Sätze bzgl. der 75 € und der 150 € sein soll?
Nehmen wir an, die Klausel zur Instandhaltung ist ungültig, wie weit strahlt diese auf den Passus der Schönheitsreparaturen ab?
Ich danke euch schon jetzt für das Lesen und hoffe, dass ihr mir helfen könnt.
Freundliche Grüße
PM2006