Dringende Hilfe bei Mieterhöhung

  • Hallo!

    Wir haben folgendes Problem: mein Partner und ich wohnen seit dem 1.9.2014 zusammen in einer Wohnung. Es wurde ein neuer Mietvertrag mit mir und meinem Partner als Hauptmieter unterschrieben.

    Nun kam Ende Dezember 2014 ein Schreiben zur Forderung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, welche zum 1.4.2014 durchgesetzt werden soll.

    Wichtig zu wissen dabei ist: es gab noch nie eine Mieterhöhung im gesamten Haus und ich habe schon die vorhergehenden 3 Jahre in der gleichen Wohnung in einer Wg gewohnt-allerdings mit einem anderen Mietvertrag in dem ich und zwei andere als Hauptmieter aufgeführt wurden.

    Wir haben dem Vermieter nun in Schriftform erklärt, dass wir der Mieterhöhung nicht nachgeben können da er sich, in Bezug auf den am 1.9.2014 neu geschlossenen Vertrag, nicht an die 15 Monatsfrist (BGB) gehalten hat. Er jedoch behauptet, dass er die Mieterhöhung fordern darf, da die Miete noch nie erhoben wurde und ich schon vorher darin gewohnt hätte.

    Wer hat nun Recht?

    Vielen Dank im voraus!

  • Ich denke da mal an folgendes:

    Könnte der neue Mietvertrag eigentlich auch ein Änderungsvertrag sein?
    Aus welchen Gründen wurde geändert.

    Dadurch wäre es wohl möglich, das
    § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
    (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden......

    der Bezug auf diesen § seine Richtigkeit hätte.

    Bin mir da allerdings nicht ganz sicher.


  • Wir haben dem Vermieter nun in Schriftform erklärt, dass wir der Mieterhöhung nicht nachgeben können da er sich, in Bezug auf den am 1.9.2014 neu geschlossenen Vertrag, nicht an die 15 Monatsfrist (BGB) gehalten hat. Er jedoch behauptet, dass er die Mieterhöhung fordern darf, da die Miete noch nie erhoben wurde und ich schon vorher darin gewohnt hätte.

    Wurde der vorherige Mietvertrag ordnungsgemäß von allen damaligen WG-Mitgliedern gekündigt und habt ihr (dein Partner und du) nun einen neuen Mietvertrag mit dem VM abgeschlossen, dann bist du im Recht. Der Vermieter hatte die Möglichkeit beim Vertragsabschluss die Miete anzupassen, sollte er jedoch genau die gleiche Miete wie zuvor verlangt haben, hat er nun eine Wartefrist von 15 Monaten.

    Das du bereits zuvor in dieser Wohnung gewohnt hast, ist irrelevant.

  • Erst einmal vielen Dank für eure schnellen Antworten!


    Ja also der Mietvertrag wurde komplett neu aufgesetzt, das heißt es ist kein Änderungsvertrag oder ähnliches. Nur wir (Partner und ich) stehen im Adresskopf. Die Namen der ehemaligen Wg Mieter tauchen nicht auf.

    Er hat außerdem seinem Mieterhöhungsschreiben noch einen handschriftlichen Zettel beigelegt, in dem er sagt, dass zukünftig noch viele Reparaturen auf das Haus (nicht die Wohnungen) zukommen würde und das er die Handwerker nicht mehr bezahlen kann. Wie sollte man so ein Schreiben werten? Auch der Vergleich mit Benachbarten Häusern ist meiner Meinung nach fehlerhaft, da er sein (Recht baufälliger Altbau) mit modernisierten Neubauten vergleicht! Oder was meint ihr dazu?


  • Bin mir da allerdings nicht ganz sicher.

    Ich auch nicht.

    Zählen die 15 Monate nun ab Vertragsbeginn (1.9.14) oder ab Überlassung des Wohnraums (vor 3 Jahren)?

    Letzteres ist ja nun deutlich mehr als 15 Monate her.

    Zitat

    Könnte der neue Mietvertrag eigentlich auch ein Änderungsvertrag sein?

    Auch denkbar.

    @toffer

    Zitat

    Das du bereits zuvor in dieser Wohnung gewohnt hast, ist irrelevant.

    Ist es möglicherweise nicht.

  • Aber woran würde ich denn erkennen ob es ein Änderungsvertrag ist? Doch nur an einem beigefügten Zusatz zum altem Wg-Vertrag oder? Aber wir haben ihn ja komplett neu unterschrieben.
    Außerdem war mein Partner nicht in die davor bestehende Wg involviert. Weder vertraglich noch wohnlich.

    Auf unseren Absagebrief hat er geschrieben: " Die 15 Monatsfrist ist mir bekannt. Diese gilt nur für Zeitspanne zur vorherigen Mieterhöhung und erlischt bei Neuvertragsabschluss. "
    Was haltet ihr davon? Ist das nicht totaler Unsinn? Gerade bei Neuvertragsabschluss greift doch diese 15-Monatsregelung.

  • @toffer

    Ist es möglicherweise nicht.

    ich habe es bereits begründet, der Vermieter hatte beim neuen Vertragsabschluss die Möglichkeit die Miete zu erhöhen, auch über die Ortsüblichkeit.


    Die Juris-Kommentierung besagt ebenfalls: ..."Auch die Neuvermietung löst die Wartefrist aus.30 Der Neuvermietung gleich gestellt sind der Eintritt eines neuen Mieters anstelle des ursprünglichen Mieters sowie der Eintritt eines zusätzlichen Mieters in das bestehende Mietverhältnis. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Mieterhöhung einheitlich gegenüber allen Mietern abzugeben." (Quelle: Heilmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 558 BGB, Rnd. 16)

  • ich habe es bereits begründet, der Vermieter hatte beim neuen Vertragsabschluss die Möglichkeit die Miete zu erhöhen, auch über die Ortsüblichkeit.


    Die Juris-Kommentierung besagt ebenfalls: ..."Auch die Neuvermietung löst die Wartefrist aus.30 Der Neuvermietung gleich gestellt sind der Eintritt eines neuen Mieters anstelle des ursprünglichen Mieters sowie der Eintritt eines zusätzlichen Mieters in das bestehende Mietverhältnis. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Mieterhöhung einheitlich gegenüber allen Mietern abzugeben." (Quelle: Heilmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 558 BGB, Rnd. 16)

    Die Kündigung des Wg Mietvertrages erfolgte mündlich. Aber es wurde dennoch ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt zwischen unserem Vermieter , meinem Partner und mir. Demnach greift obige Regelung richtig?

  • Die Kündigung des Wg Mietvertrages erfolgte mündlich.

    Das geht garnicht. Gekündigt kann doch nur schriftlich werden. Wird immer verworrener.

    Wenn allerdings ist ein neuer Mietvertrag mit namentlich neuen Vertragspartnern aufgesetzt wurde, würde ich auch für eine Wartezeit plädieren.

  • Die Kündigung des Wg Mietvertrages erfolgte mündlich. Aber es wurde dennoch ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt zwischen unserem Vermieter , meinem Partner und mir. Demnach greift obige Regelung richtig?

    würde ich sagen. Damit eine Kündigung wirksam ist, muss die Schriftform gewahrt werden. Das ist nicht gegeben. Ihr habt aber konkludent einen Aufhebungsvertrag vereinbart, so dass das alte MV beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Mit dem neuen Vertrag kam ein neues Mietverhältnis zu stande.

  • Der VM hatte ja die Möglichkeit gehabt, die erhöhte Miete zu vereinbaren. Jetzt damit anzukommen, verstösst m.E. auch gegen Treu und Glauben. Also MEH z.Zt. nein.
    Daran, dass er noch ein Zettelchen beigelegt hatte, gibt er ja selbst seine Unsicherheit zu.

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