ich habe es bereits begründet, der Vermieter hatte beim neuen Vertragsabschluss die Möglichkeit die Miete zu erhöhen, auch über die Ortsüblichkeit.
Die Juris-Kommentierung besagt ebenfalls: ..."Auch die Neuvermietung löst die Wartefrist aus.30 Der Neuvermietung gleich gestellt sind der Eintritt eines neuen Mieters anstelle des ursprünglichen Mieters sowie der Eintritt eines zusätzlichen Mieters in das bestehende Mietverhältnis. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Mieterhöhung einheitlich gegenüber allen Mietern abzugeben." (Quelle: Heilmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 558 BGB, Rnd. 16)
Die Kündigung des Wg Mietvertrages erfolgte mündlich. Aber es wurde dennoch ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt zwischen unserem Vermieter , meinem Partner und mir. Demnach greift obige Regelung richtig?