Beiträge von jj.

    ich habe es bereits begründet, der Vermieter hatte beim neuen Vertragsabschluss die Möglichkeit die Miete zu erhöhen, auch über die Ortsüblichkeit.


    Die Juris-Kommentierung besagt ebenfalls: ..."Auch die Neuvermietung löst die Wartefrist aus.30 Der Neuvermietung gleich gestellt sind der Eintritt eines neuen Mieters anstelle des ursprünglichen Mieters sowie der Eintritt eines zusätzlichen Mieters in das bestehende Mietverhältnis. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Mieterhöhung einheitlich gegenüber allen Mietern abzugeben." (Quelle: Heilmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 558 BGB, Rnd. 16)

    Die Kündigung des Wg Mietvertrages erfolgte mündlich. Aber es wurde dennoch ein komplett neuer Mietvertrag aufgesetzt zwischen unserem Vermieter , meinem Partner und mir. Demnach greift obige Regelung richtig?

    Aber woran würde ich denn erkennen ob es ein Änderungsvertrag ist? Doch nur an einem beigefügten Zusatz zum altem Wg-Vertrag oder? Aber wir haben ihn ja komplett neu unterschrieben.
    Außerdem war mein Partner nicht in die davor bestehende Wg involviert. Weder vertraglich noch wohnlich.

    Auf unseren Absagebrief hat er geschrieben: " Die 15 Monatsfrist ist mir bekannt. Diese gilt nur für Zeitspanne zur vorherigen Mieterhöhung und erlischt bei Neuvertragsabschluss. "
    Was haltet ihr davon? Ist das nicht totaler Unsinn? Gerade bei Neuvertragsabschluss greift doch diese 15-Monatsregelung.

    Erst einmal vielen Dank für eure schnellen Antworten!


    Ja also der Mietvertrag wurde komplett neu aufgesetzt, das heißt es ist kein Änderungsvertrag oder ähnliches. Nur wir (Partner und ich) stehen im Adresskopf. Die Namen der ehemaligen Wg Mieter tauchen nicht auf.

    Er hat außerdem seinem Mieterhöhungsschreiben noch einen handschriftlichen Zettel beigelegt, in dem er sagt, dass zukünftig noch viele Reparaturen auf das Haus (nicht die Wohnungen) zukommen würde und das er die Handwerker nicht mehr bezahlen kann. Wie sollte man so ein Schreiben werten? Auch der Vergleich mit Benachbarten Häusern ist meiner Meinung nach fehlerhaft, da er sein (Recht baufälliger Altbau) mit modernisierten Neubauten vergleicht! Oder was meint ihr dazu?

    Hallo!

    Wir haben folgendes Problem: mein Partner und ich wohnen seit dem 1.9.2014 zusammen in einer Wohnung. Es wurde ein neuer Mietvertrag mit mir und meinem Partner als Hauptmieter unterschrieben.

    Nun kam Ende Dezember 2014 ein Schreiben zur Forderung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, welche zum 1.4.2014 durchgesetzt werden soll.

    Wichtig zu wissen dabei ist: es gab noch nie eine Mieterhöhung im gesamten Haus und ich habe schon die vorhergehenden 3 Jahre in der gleichen Wohnung in einer Wg gewohnt-allerdings mit einem anderen Mietvertrag in dem ich und zwei andere als Hauptmieter aufgeführt wurden.

    Wir haben dem Vermieter nun in Schriftform erklärt, dass wir der Mieterhöhung nicht nachgeben können da er sich, in Bezug auf den am 1.9.2014 neu geschlossenen Vertrag, nicht an die 15 Monatsfrist (BGB) gehalten hat. Er jedoch behauptet, dass er die Mieterhöhung fordern darf, da die Miete noch nie erhoben wurde und ich schon vorher darin gewohnt hätte.

    Wer hat nun Recht?

    Vielen Dank im voraus!

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