Einbau Legionellefilter in Heizungsanalage umlegbar?

  • Hallo zusammen und noch ein frohes Neues Jahr!

    Ich habe kurz vor Jahresende die Nebenkostenabrechnung des Vermieters der alten Wohnung erhalten.

    Hier gab es einen ziemlichen Schock, trotz (hochgerechnet) weniger Verbrauch sind die Heizungskosten und Warmwasserkosten stark gestiegen und führen zu einer geforderten Nachzahlung

    Mir ist aufgefallen, dass (im Gegensatz zu den vergangenen 4 Jahren) Wartungs- und Prüfungskosten der Heizungsanlage in Höhe von fast 500 EUR angefallen sind und in den verbrauchsabhängigen Faktor eingeflossen sind, so dass dieser extrem angestiegen ist.
    Diese Kosten sind nur allgemein als "Wartungs- und Prüfungskosten" ausgewiesen mit Datum. Anhand des Datums vermute ich, dass es sich um die Erstinstallation der Legionellenfilter sowie der Legionellenprüfung handelt (was ja gesetzl. vorgeschrieben wurde).

    Hier meine Fragen:
    Sofern es sich tatsächlich um Installationskosten der Legionellenfilter (gesetzl. gefordert in Mieteinheiten mit 2+ Parteien) handelt, sind diese dann überhaupt umlegbar auf die Mieter? Ich habe bei meiner Recherche oft etwas von "umlegbar, wenn wiederkehrend" etc. gelesen, aber solche Erstinstallationen wären ja nicht wiederkehrend, oder wie ist das einzuschätzen?

    Hat sich jemand auch mit dem Thema auseinandergesetzt und weiß hier Rat oder hat eine Einschätzung?

  • Hallo zusammen und noch ein frohes Neues Jahr!

    Ich habe kurz vor Jahresende die Nebenkostenabrechnung des Vermieters der alten Wohnung erhalten.

    Hier gab es einen ziemlichen Schock, trotz (hochgerechnet) weniger Verbrauch sind die Heizungskosten und Warmwasserkosten stark gestiegen und führen zu einer geforderten Nachzahlung

    Mir ist aufgefallen, dass (im Gegensatz zu den vergangenen 4 Jahren) Wartungs- und Prüfungskosten der Heizungsanlage in Höhe von fast 500 EUR angefallen sind und in den verbrauchsabhängigen Faktor eingeflossen sind, so dass dieser extrem angestiegen ist.
    Diese Kosten sind nur allgemein als "Wartungs- und Prüfungskosten" ausgewiesen mit Datum. Anhand des Datums vermute ich, dass es sich um die Erstinstallation der Legionellenfilter sowie der Legionellenprüfung handelt (was ja gesetzl. vorgeschrieben wurde).

    Hier meine Fragen:
    Sofern es sich tatsächlich um Installationskosten der Legionellenfilter (gesetzl. gefordert in Mieteinheiten mit 2+ Parteien) handelt, sind diese dann überhaupt umlegbar auf die Mieter? Ich habe bei meiner Recherche oft etwas von "umlegbar, wenn wiederkehrend" etc. gelesen, aber solche Erstinstallationen wären ja nicht wiederkehrend, oder wie ist das einzuschätzen?

    Hat sich jemand auch mit dem Thema auseinandergesetzt und weiß hier Rat oder hat eine Einschätzung?

    Hallo,

    aufgrund von Vermutungen kann hier niemand eine ausreichend fundierte Antwort geben.

    Gruß

    BHShuber

  • Hallo,

    aufgrund von Vermutungen kann hier niemand eine ausreichend fundierte Antwort geben.

    Gruß

    BHShuber

    Hallo,

    danke für die schnelle Reaktion. Aber ich verstehe das Problem nicht, vielleicht nochmal etwas deutlicher:
    ich treffe die Annahme, dass es sich um eine Erstinstallation der Legionellenfilter aufgrund Gesetzesvorgaben handelt und bitte um eine Einschätzung inwiefern solche offensichtlich einmalige Installtionskosten in den Nebenkosten (Betriebskosten Heizung) auf die Mieter umlagefähig sind.

    Nur wenn ich weiß, dass solche Kosten nicht umlagefähig sind, kontaktiere ich doch den Vermieter um den Posten zu erklären und ggfs in der Abrechnung zu korrigieren.

    Hat sonst jemand anderes dazu noch eine Einschätzung?

  • Hallo,

    danke für die schnelle Reaktion. Aber ich verstehe das Problem nicht, vielleicht nochmal etwas deutlicher:
    ich treffe die Annahme, dass es sich um eine Erstinstallation der Legionellenfilter aufgrund Gesetzesvorgaben handelt und bitte um eine Einschätzung inwiefern solche offensichtlich einmalige Installtionskosten in den Nebenkosten (Betriebskosten Heizung) auf die Mieter umlagefähig sind.

    Nur wenn ich weiß, dass solche Kosten nicht umlagefähig sind, kontaktiere ich doch den Vermieter um den Posten zu erklären und ggfs in der Abrechnung zu korrigieren.

    Hat sonst jemand anderes dazu noch eine Einschätzung?

    Hallo,

    meine Einschätzung ist nicht ein Legionellenfilter sondern der Einbau einer Entnahmestelle die nachträglich für Nachprüfungen erledigt werden musste, diese wäre in keinem Fall umlagefähig.

    Beim Filter ist das so eine Sache, denn dieser muss sicherlich auch in bestimmten Zeitabständen ausgetauscht werden, somit entstehen wiederkehrende Kosten und könnte umlagefähig werden, da diese ja zum laufenden Gebrauchsbetrieb nötig sind.

    Nun sind wir genauso weit wie vorher, denn wir wissen nicht ob Entnahmestelle oder Filter eingebaut wurden, wie das immer so ist, wenn man gegen irgendetwas vorgehen möchte, sollte man es schon genau wissen, um nicht dann als der Dumme dazustehen.

    Gruß

    BHShuber

  • Es wurden definitiv Entnahmestelle und Filter eingebaut, dazu gibt es keine Unsicherheit. Sorry, wenn dies in meiner Beschreibung oben so klang.

    Die Unsicherheit liegt in der Frage: stecken in dem allgemein gehaltenen Rechnungsposten diese offenbar nicht umlagefähigen Kosten? Und dies lässt sich in weiteren Gesprächen abklären.

    Von daher: danke für diese Antwort, mit der ich tatsächlich einen Schritt weiter bin! Geht doch! :cool:


  • Sofern es sich tatsächlich um Installationskosten der Legionellenfilter (gesetzl. gefordert in Mieteinheiten mit 2+ Parteien) handelt, sind diese dann überhaupt umlegbar auf die Mieter?

    Nein, Investitionskosten trägt immer der Vermieter oder Eigentümer.

    Zitat

    Ich habe bei meiner Recherche oft etwas von "umlegbar, wenn wiederkehrend" etc. gelesen, aber solche Erstinstallationen wären ja nicht wiederkehrend, oder wie ist das einzuschätzen?


    Richtig, nur die turnusmäßigen Überprüfungen können auf den Wohnungsnutzer umgelegt werden.

  • Hallo John,

    "Mir ist aufgefallen, dass (im Gegensatz zu den vergangenen 4 Jahren) Wartungs- und Prüfungskosten der Heizungsanlage in Höhe von fast 500 EUR angefallen sind"
    - Auf Verlangen ist der VM verpflichtet, dem M die Originalrechnungsbelege zur Einsicht vorzulegen.
    Investitionen hat der VM zu finanzieren, regelmässig wiederkehrende Kosten sind jedoch (umlegbare) Betriebskosten.

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